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AreisWllatt

für den

.Kreis Hersseld.

Nr. 44. Mittwoch den 2. Juni 1880.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile over deren Raum mit 10 Psg. berechnet.

Amtliches.

Kreis Hersfeld.

Gesetz, betreffend den Wucher.

Vom 24. Mai 1 880.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgtet Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Artikel 1.

Hinter den §. 302 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich werden die folgenden neuen §§. 302 a., 302 b., 302 c., 302 d., ein­

gestellt:

§. 302a.

Wer unter Ausbeutung der Nothlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines Anderen für ein Darlehn oder im Falle der Stundung einer Geldforderung sich oder einem Dritten Ver­mögensvortheile versprechen oder gewähren läßt, welche den üb­lichen Zinsfuß dergestalt überschreiten, daß nach den Umständen des Falles die Vermögensvortheile in auffälligem Mißverhältnisse zu der Leistung stehen, wird wegen Wuchers mit Gefängniß bis ' zu sechs Monaten und zugleich mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

§. 302b.

Wer sich oder einem Dritten die wucherlichen Vermögensvortheile (§. 302 a.) verschleiert oder wechselmäßig oder unter Verpfändung der Ehre, auf Ehrenwort, eidlich oder unter ähnlichen Versiche­rungen oder Betheuerungen versprechen läßt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu sechstausend Mark bestraft. Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

§. 302c.

Dieselben Strafen (§. 302a., §. 302b.) treffen denjenigen, welcher mit Kenntniß des Sachverhalts eine Forderung der vordezeichneten Art erwirbt und entweder dieselbe weiter veräußert oder die wucher­lichen Vermögensvortheile geltend macht.

302d.

Wer den Wucher gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten und zugleich mit Geld, strafe von einhundertfünfzig bis zu fünfzehntausend Mark bestraft. Auch ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen.

Artikel 2.

Der §. 360 Nr. 12 des Strafgesetzbuchs in der durch das Ge­setz vom 2. Februar 1876 festgestellten Fassung wird durch nach­stehende Bestimmung ersetzt:

' 7 §. 360 Nr. 12.

Wer als Pfandleiher oder Rückkaufshändler bei Ausübung seines Gewerbes den darüber erlassenen Anordnungen zuwider- handelt insbesondere den durch Landesgesetz oder Anordnung der zuständigen Behörde bestimmten Zinssuß überschreitet.

Artikel 3.

Verträge, welche gegen die Vorschriften der §§. 302a., 302 b. des Strafgesetzbuchs verstoßen, sind ungültig.

Sämmtliche von dem Schuldner oder für ihn gtieiiieten Ver­mögensvortheile (§. 302a.,) müssen zurückgewährt und vom ^.ag« des Empfanges an verzinst werden. Hierfür sind Diejenigen, welche lieg des Wuchers schuldig gemacht haben, solidarisch verhaftet, der nach

tz. 302 c. des Strafgesetzbuchs Schuldige jedoch nur in Höhe des von ihm oder einem Rechtsnachfolger Empfangenen. Die Verpflichtung eines Dritten, welcher sich des Wuchers nicht schuldig gemacht hat, bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

Das Recht der Rückforderung verjährt in fünf Jahren seit dem Tage, an welchem die Leistung erfolgt ist.

Der Gläubiger ist berechtigt, das aus dem ungültigen Vertrage Geleistete zurückzufordern; für diesen Anspruch haftet die für ibie vertragsmäßige Forderung bestellte Sicherheit. Die weiter gehenden Rechte eines Gläubigers, welchem nach den Bestimmungen deS bürger­lichen Rechts die Ungültigkeit des Vertrages nicht entgegengesetzt werden kann, werden hierdurch nicht berührt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel.

Gegeben Berlin, den 24. Mai 1880.

(L. S.) Wilhelm.

von BiSmarck.

HerSfeld, den 2. Juni 1880.

Indem ich das vorstehende Gesetz hierdurch zur allgemeinen Kenntniß bringe, mache ich es zugleich den Polizeiorganen s Bürger­meistern, Gendarmen rc.) des Kreises zur ganz besonderen Pflicht, über etwaige, Ihnen zu Ohren kommende Verletzungen dieses Gesetzes in Gemäßheit meiner Verfügung vom 16. October 1879 Nr. 11548 (Kreisblatt Nr. 84) sofort die erforderlichen Nachforschungen anzu- nellen und nach Lage der Umstände sodann die entsprechende Anzeige bei der Königlichen Staatsanwaltschaft einzureichen. Die Herren Bürgermeister haben das Gesetz auch in den nächsten 3 Monaten drei Mal in Ihren Verwaltungsbezirken öffentlich bekannt zu machen. 6193, Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

HerSfeld, am 2. Juni 1880.

Die noch mit Einsendung der Rechtfertigung über die unter- laffene Anzeige an das ständische Bauamt dahier hinsichtlich der vorhandenen Zugthiere und Handdienstpflichtigen (cfr. meine Ver­fügung vom 26. Mai c. Nr. 5841, KreiSblatt Nr. 42) rückständigen Ortsvorstände und Ortsverwalter zu

Biengartes, Hilperhausen, Hilmes, Kleinensee, OberlengS- selb, Lampertsfeld, Obercode, Sorga, Wilhelmshos, Allen- vorf, Goßmannsrode, Kleba, Niederaula, Reimboldshausen, Bengendorf und Meckbach

werden an Erledigung der Sache mit Fristgestattung bis zum 5. d. Mts., Nachmittags 3 Uhr, bei Meidung der Zusendung eines Strafboten erinnert.

5841. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 29. Mai 1880.

Die Herren Bürgermeister rc. zu

Allendorf, Aua, Biedebach, Eitra, Engelbach, Friedlos, Frielingen, Goßmannsrode, Hattenbach, Heenes, Hilper- hausen, Kathus, Kemmerode, Kleba, Meckbach, Mecklar, Meisebach, Oberhaun, Oberrode, ReimboldShausen, Sieglos, Stärklos, Wilhelmshof, Bengendorf, Dünkelrode, Friede- walo, Gethsemane. Herfa, Heringen, HMartshausen, Hilmes, Kleinensee, Leimbach, Lengers, Motzfeld, Röhrigöhof, Schenklengsfeld und Wehrshausen

werden hierdurch an die Erledigung meiner Verfügung vom 14. Mai er. Nr. 4736, Kreisblatt Nr. 39, betreffend die in ihren Ver- waltungSbezirken vorhandenen Blinden, mit Frist bi$ zum 9. Juni d. J. bei Meidung der Zusendung eines Straf- boten erinnert.

4736. Der Königliche Landrath Freiherr von Brorch.