KreisWülatt
für Den
Jüreis flersfefö.
Nr. 42. Mittwoch den 26. Mai 1880.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition l Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. BekanntmachMgen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile ooer deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
dmtlülKs.
Feld- und Forstpolizeigesetz. Vom 1. April 1880, (Schluß.)
8- 93. Für das weitere Verfahren in den am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Strafsachen finden die Vorschriften der W. 8 ff. des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung.
Auf die Erledigung der am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Sachen finden in Beziehung auf die Zuständigkeit der Behörden, auf das Verfahren und auf die Zulässigkeit der Rechtsmittel die bisherigen gesetzlichen Vorschriften Anwendung.
§• 94. In der Rheinprovinz kann in den zu erlassenden Polizeiverordnungen (S§. 11 und 13)
1) vorgcschrieben werden, wie die Einfriedigung, welche das Eindringen fremden Viehes zu verhindern geeignet ist und durchweiche ein Grund - < stück von der Stoppelweide ausgeschlossen wird, beschaffen sein muß;
2) die Ausübung der nicht ablösbaren Stoppelweide
a) auf solchen Grundstücken, welche durch besondere Bearbeitung des Bodens in Wiesen umgewandelt sind, sowie auf solchen Wiesen, auf welchen zum Zweck ihrer Verbesserung ein künstlicher Umbau oder künstliche Ent» oder Bewässerungsanlagen ausgeführt oder in der Ausführung begriffen sind, untersagt,
d) auf natürlichen Wiesen auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt werden.
S. 95. Dieses Gesetz tritt mit dem I. Juli 1880 in Kraft.
§. 9 6. Mit diesem Zeitpunkte treten alle dem gegenwärtigen Gesetze ent- gegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft.
Ji» Besonderen treten außer Kraft alle Strafbestiinmungen der Feld- und Forstpolizeigesetze.
In Kraft bleiben:
U die gesetzlichen Bestimmungen über den Bezug der verhängten Geldstrafen ;
2) die gesetzlichen Bestimmungen über Pfändungen, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieses Gesetzes betroffen werden;
3) alle das Rechtsverhältniß der Nutzungsberechtigten zu den Waldeigenthümern betreffenden Gesetze, ausschließlich der darin enthaltenen Straf- bestimmungen und Vorschriften über das Strafverfahren. Die vorläufige Verordnung vom 5. März 1843 über die Ausübung der Waldstreuberechtigung (Gesetz-Samml. S. 105) behält ihre Wirksamkeit mit der Maßgabe, daß an die Stelle der darin .angedrohten Strafen und des Verfahrens die bezüglichen Vorschriften dieses Gesetzes treten; desgleichen bleibt die Verordnung, betreffend die Kontrole der Hölzer, welche unverarbeitet transportirt werden, vom 30. Juni 1839 (Gesetz-Samml. S. 223), mit den im §. 43 dieses Gesetzes enthaltenen Abänderungen fortbestehen.
Bis zur Verkündung der »ach §. 13 zu erlassenden Polizeiverordnungen behalten die bisherigen Vorschriften über die Ausübung der Nachtweide, des Einzelhütens, sowie der Weide der Gemeinde- und Genosjenschaftshccrdcn Geltung.
§. 97. Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Königlichen Jnsiegcl.
Gegeben Berlin, den 1. April 1880.
(L. 8.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. v. Kamele. Hofmann. Gr. zu Eulenburg Maybach. Bitter, v. Puttkamcr. Lucius. Friedberg.
Mets ^erdfeux
Hersfeld, am 26. Mai 1880.
Nach einer heute hierher gelangten Mittheilung des hiesigen ständischen Bauamts sind die OttSvorstünde uno Oitsverwalter nachstehender Gemeinden und Gutsbezirke des hiesigen Kreises:
Biedebach, Biengartes, Mecklar, Meisebach, Reilos, Rohrbach, Tann, Eltra, Hilperhausen, Holzheim, Kerspenhausen, Kohlhausen, Kruspis, Roßbach, Stärklos, Hilmes, Kleinensee, Oderlengsseld, Uuterweisenborn, WehrsHausen, Dünkelrode, Kathus, LampertSfeld, Oberrode, Petersberg, Sorga, Hchenklengsseld, Wippershain, WilhelmShof, AUendors, Engel
bach, Gershausen, Goßmannsrode, Hattenbach, Kemmerode, Kirchheim, Kleba, Mengshausen, Nieveranla, Reimboldshausen, Rotlerterode, Solms, Bengenvors, Gethsemane, Harurode, Heimboldshausen, Hersa, Wibdershausen und Meckbach noch mit der Einsendung des gemäß meiner Verfügung vom 21. März 1879, Nr. 3596, Kreisblatt Nr. 24, bereits am 1. April eines jeden JahreS zu erstattenden Berichtes über das vorhandeneZugvieh und die vorhandenen Handdienst- Pflichtigen Personen im Rückstände.
Die besagten Herren Bürgermeister rc. werden daher angewiesen, diesen Bericht noch bis spätestens zum 29. d. MtS. Nachmittags 3 Uhr, bei Meldung der Zusendung eines Straf boten, an das ständische Bauamt barster ernzureichen, zugleich aber auch bls dahin mittelst besonderen Berichtes die bisherige Unterlassung, namentlich im Hinblick auf den Schlußsatz des oben besagten AusschreibenS vom 21. März 1879 bei mir gebührend zu rechtfertigen.
8141. Der Königliche Lanorath Freiherr von Broich.
Hersfeld, am 22. Mai 1880.
Die Herren Bürgermeister ic. des Kreises veranlasse ich hierdurch unter Bezugnahme auf den durch die Nummer 29 b. J. veröffentlichten Erlaß der Königlichen Regierung vom 30. März 1880, die Abwehr der Hausbettelei betreffend, mir bis zum 25. Juni er. über das Ihrerseits zu dem Zweck Veranlaßte zu berichten.
Da es sich vielfach auf dem Lande empfehlen wird, solche Ver- eine kirchspielsweise ins Leben zu rufen, so werden die Herren Bürgermeister dabei gewiß um so mehr auf die Mitwirkung der Herren Pfarrer rechnen können.
5729.__________Der Königliche Landrath Freiherr von^roich.
Hersseld, am 25. Mai 1880.
Die Herren Bürgermeister rc. zu
Allendorf, Allmershausen, Biedebach, Eitra, Holzheim, KalkobeS, Kleba, Kohlhausen, Mengshausen, Riederjossa, Oberstoppel, Petersberg, Reimboldshausen, Roßbach, Unterstoppel, Benzen« darf, Conrode, Gethsemane, Hilmes, Kleinensee, LampertSfeld, Leimbach, Lengers, Malkomes, Motzfelo, Oberlengsfeld, Pht- lippsthal und Wüstseld werden hierdurch an Erledigung meiner Verfügung vom 8. Mai er. Nr. 5104, Kreisblatt Nr 37, die zur Vornahme der Bullenkörung geeignetste Zeit betr., mit Frist bis zum 31. d. MtS, bei Reibung der Zusendung eines Strafbolen erinnert.
5104. " Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Tagesbegebetlheitc».
AuS Hesten-Nastau.
C äffet, 24 Mai. Am Sonnabend Mittag schlug der Blitz in Mönchehof in die nahe beim Bahnhöfe gelegene neuerbaute Wirthschaft ein, gerade als der Nachmitlagsschnellzug der Berg-Märkischen Bahn an der Station vorüberfuhr. Das Wirthshaus wurde völlig eingeäschert. Der Eigenthümer, ein junger Mann, welcher, wie man hört, im Begriffe stand, einen eigenen Haushalt zu gründen, befand sich in Hosgeismar, um sich auf dem Standesamt einschreiben zu lassen. Die Mobilien waren dem Vernehmen nach noch nicht versichert, der Schaden deshalb nicht unerheblich. (H. M.)
Kirchhain, 20. Mai. Der Steinbrecher Ludw. Schneider von Rüdigheim welcher als Arbeiter in einem Steinbruch bei Barmen beschäftigt gewesen ist, kam in der Nacht vom Sonnabend zum Pfingstsonntag bei den Seinigen in Rüdigheim an und zwar in einem schrecklich verstümmelten Zustande. Die linke Hand war ihm abgerissen, der linke Oberschenkel und die linke Seite waren mit mehreren Wunden bedeckt und die Kleidung war wie ein Sieb durchlöchert. Der Unglückliche will zwischen Kirchhain und der Brückermühle von 3 fremden