KreisMolatt
für den
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Nr. 41.
Sonnabend den 22. Mai
1880.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition l Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Psg. berechnet.
Amtliches
Feld- und Forstpolizeigesetz. Vom 1. April 1880. (Fortsetzung.)
§. 72. Ist gleichzeitig eine Mehrzahl von Thieren übergetreten, so darf der Gesammtbetrag der nach dem §. 71 zu entrichtenden Ersatzgelder.
1) in den Fällen des §. 71 Nr. 1
für Pferde, Esel, Rindvieh, Schweine, Ziegen und Schafe........................ für Federvieh......................
2) in den Fällen des §. 71 Nr. 2
für Pferde, Esel, Rindvieh, Schweine, Ziegen und Schafe.......... . ........, . . .
für Federvieh......................
60 Mark,
15 -
15 Mark, 2 -
nicht übersteigern
§ . 73. Die Ersatzgeldbeträge der §§. 71 und 72 können für ganze Kreise oder für einzelne Feldmarken auf Antrag der Kreisvertretung, in den Hohen- zollernschen Landen auf Antrag der Amtsvertretung, durch Beschluß des Be- zirksraths bis auf das Doppelte erhöht oder bis auf die Hälfte ermäßigt werden.
Der Beschluß des Bezirksraths ist endgültig.
§ . 74. Der Anspruch aus Ersatzgeld kann in allen Fällen gegen den Besitzer der Thiere unmittelbar geltend gemacht werden.
Mehrere Besitzer von Aieh, welches eine gemeinschaftliche Heerde bildet, haften für das Ersatzgeld dem Beschädigten gegenüber solidarisch.
§ . 75. Der Anspruch auf Ersatzgeld ist im Falle des §. 69 Absatz 3 im Civilprozeffe zu verfolgen.
In allen anderen Fällen ist der Anspruch bei der Ortspolizeibehörde anzu- bringen. Diese ertheilt nach Anhörung der Betheiligten und Anstellung der erforderlichen Ermittelungen einen Bescheid. Werden dem Ansprüche auf Ersatzgeld gegenüber Thatsachen glaubhast gemacht, aus welchen ein den Anspruch ausschließendes Recht hervorgeht, so ist dem Beschädigten zu überlassen, seinen Anspruch im Wege des Civilprozeffes zu verfolgen
§ . 76. Der Bescheid der Ortspolizeibehörde (§. 75) ist den Betheiligten zu eröffnen. Innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach der Eröffnung steht jedem Theile die Klage bei dem Kreisausschusse, in Stadtkreisen und in den zu einem Landkreise gehörigen Städten mit mehr als zehntausend Einwohnern bei dem Bezirksvcrwaltuugsgcrichte zu. Auch hier findet die Vorschrift des letzten Satzes in §. 75 Absatz ^ Anwendung. Die Entscheidungen des Kreisausschusses und des Bezirksverwaltungsgerichts sind endgültig.
§ . 77. Wird Vieh auf einem Grundstücke betroffen, auf welchem es nicht geweidet werden darf, so kann dasselbe auf der Stelle oder in unmittelbarer Versolgung sowohl von dem Feld- oder Forsthüter, als auch von dem Beschädigten oder von solchen Personen gepfändet werden, welche die Aufsicht über das Grundstück führen oder zur Familie, zu den Dienstleuten oder zu den auf dem Grundstücke beschäftigten Arbeitsleuten des Beschädigten gehören.
In gleicher Weise ist bei Zuwiderhandlungen gegen den §. 10 dieses Ge- fc^eö und bei Zuwiderhandlungen gegen den §. 368 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs die Pfändung der Reit- oder Zugthiere oder des Viehes zulässig.
§ . 78. Die gepfändeten Thiere haften für den entstandenen Schaden oder die Ersatzgelder und für alle durch die Pfändung und die Schadensfeststellung verursachten Kosten.
Die gepfändeten Thiere müssen sofort freigegeben werden, wenn bei dem zuständigen Gemeinde- oder Gutsvorstande ein Geldbetrag oder ein anderer Psandgegenstand hinterlegt wird, welcher den Forderungen des Beschädigten entspricht.
§ . 79. Die Kosten für die Einstellung, Wartung und Fütterung der ge- pfändeten Thiere werden von der Ortspolizeibehörde festgesetzt.
Durch Beschluß des Bezirksraths können für die Kreise des Bezirks mit Zustimmung der Kreisvertretungen, in den Hohenzollernschen Landen mit Zustimmung der Amtsvertretungen, allgemeine Werthsätze für die Einstellung, Wartung und Fütterung der gepfändeten Thiere festgesetzt werden. Der Beschluß des Bezirksraths ist endgültig.
8 80 Der Pfändende hat von der geschehenen Pfändung binnen vierundzwanzig Stunden dem Gemeinde-, Gutsvorsteher oder der Ortspolizeibehörde in Städten der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen.
Der Gemeinde- oder Gutsvorsteher oder die Polizeibehörde bestimmt über die vorläufige Verwahrung der gepfändeten Thiere.
Der Gemeinde- oder Gutsvorsteher hat von der erfolgten Pfändung sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen.
§ . 81. Ist die Anzeige (|. 80 Absatz 1) unterlassen, so kann der Gepfändete
die Pfandstücke zurückverlangen. Der Pfändende hat in diesem Falle keinen Anspruch auf den Ersatz der durch die Pfändung entstandenen Kosten.
§ . 82. Wird der Ortspolizeibehörde eine Pfändung angezeigt, so ertheilt dieselbe sogleich oder nach einer schleunigst anzustellenden Ermittelung, unter Berücksichtigung der Höhe des Schadens, des Ersatzgeldes und der Kosten, einen Bescheid darüber, ob die Pfändung ganz oder theilweise aufrecht zu erhalten oder aufzuhebcn, oder ob ein anderweit angebotenes Pfand anzunehmen ist. In dem Bescheide ist über die Art der ferneren Verwahrung der gepfändeten oder in Pfand gegebenen Gegenstände Bestimmung zu treffen.
Ist die Pfändung nur theilweise aufrecht erhalten, so sind die freigegebenen Psandstücke dem Gepfändeten auf seine Kosten sofort zurückzugeben.
§ . 83. Macht der Gepfändete Thatsachen glaubhaft, aus welchen die Un- rechtmähigkeit der Pfändung hervorgeht, so ist dem Beschädigten zu überlassen, seinen Anspruch im Wege des Civilprozeffes zu verfolgen.
In diesem Falle hat die Polizeibehörde über die Verwahrung der gepfändeten Thiere oder über die Annahme und Verwahrung eines anderen geeigneten Pfandes vorläufige Festsetzung zu treffen. Gegen diese Festsetzung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
§ . 84. Der Bescheid der Ortspolizeibehörde (§. 82j ist dem Betheiligten zu eröffnen. Innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach der Eröffnung steht jedem Theile die Klage bei dem Kreisausschuffe, in Stadtkreisen und in denzu einem Landkreise gehörigen Städten mit mehr als zehntausend Einwohnern bei dem Bezirksverwaltungsgerichte zu. Auch hier findet die Vorschrift des §. 83 Absatz 1 Anwendung. Die Entscheidungen des Kreisausschusses und des Bezirksverwaltungsgerichts sind endgültig.
§ . 85. Ist durch eine rechtskräftige Entscheidung die Pfändung aufrecht erhalten, so läßt die Ortspolizeibehörde die gepfändeten ober in Pfand gegebenen Gegenstände nach ortsüblicher Bekanntmachung öffentlich versteigern.
Bis zum Zuschläge kann der Gepfändete gegen Zahlung eines von der Ortspolizeibehörde festzusetzenden Geldbetrages, sowie der Versteigerungskosten die gepfändeten oder in Pfand gegebenen Gegenstände einlösen.
§ . 86. Der Erlös aus der Versteigerung oder die eingezahlte Summe dient zur Deckung aller entstandenen Kosten, sowie der Ersatzgelder.
Zur Deckung des Schadensersatzes dient der Erlös oder die eingezahlte Summe nur, wenn der Anspruch daraus innerhalb dreier Monate nach der Pfändung geltend gemacht ist.
Der nach Deckung der zu zahlenden Beträge sich ergebende Rest wird dem Gepfändeten zurückgegeben. Ist dieser seiner Person oder seinem Aufenthalte nach unbekannt, so wird der Rest der Armenkasse des Ortes, in welchem die Pfändung geschehen ist, ausgezahlt. Innerhalb dreier Monate nach der Aus- zahlung kann der Gepfändete den Rest zurückverlangen.
87. Fordert der Beschädigte im Falle der Pfändung Ersatzgeld, so ist über diese Forderung und die Pfändung in demselben Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden.
§. 88. Die in §§. 49, 50, 76, 80, 84 erwähnten Irrsten find präklufivisch.
Fünfter Xitel.
Uebergangs- und Schlußbestim m ung e n.
8. 89. Das gegenwärtige Gesetz findet auf den Stadtkreis Berlin mit der Maßgabe Anwendung, daß die im gegenwärtigen Gesetze dem Bezirksrathe zu- gewiesenen Obliegenheiten vom Oberpräsidenten wahrgenommen werden.
8. 90. In den Hohenzollernschen Landen werden die dem Kreisausschuffe beigeiegten Befugnisse vom Amtsausschuß und bis zur Einsührung eines Bezirksraths die dem letzteren beigelegten Befugnisse von der Bezirksregierung wahr-
genommen. , ~ ..
91 Für die übrigen Landestheile außerhalb des Geltungsbereiche» der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 (Gesetz-Samml. S. 335) kommen bit zur Einführung von Kreisausschüssen, Bezirksverwaltungsgerichten und Bezirks- räthen folgende besondere Bestimmungen zur Anwendung.
i) Es werden die in diesem Gesetze bezeichneten Verrichtungen
a) des Kreisausschusses vom Landrathe fAmtshauptmanne), in der Provinz Hannover in den Fällen der §§• 76 und 84 von der Landdrostei, . „ .
b) des Bezirksverwaltungsgerichtes von der BezirkSregierung (Landdrostei),
c) des Bezirksrathes von der Bezirksregierung (Landdrostei) wahrgenommen.
2) Hinsichtlich des Verfahrens, der Rechtsmittel und der Fristen zur Ein- leaung der Rechtsmittel in den Fällen der §§. 50, 76 und 84 finden bie Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1875, betreffend die Der-