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KreisMblatt

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Nr. 40.

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Mittwoch den 19. Mai

1880.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pf,. derechnet.

Amtliches.

Feld- und Forstpolizeigesetz. Vom 1. April 1880. (Fortsetzung.)

§ . 18. Die Genehmigung der Behörde (§. 47) darf versagt oder an Be­dingungen, welche die Verhütung von Feuersgefahr bezwecken, geknüpft werden, wenn aus der Errichtung der Feuerstelle eine Feuersgefahr für die Waldung zu besorgen ist.

Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn die Feuerstelle innerhalb einer im Zusammenhänge gebauten Ortschaft, oder vom Waldeigenthümer, oder in der Ausführung eines Enteignungsrechts errichtet «erden soll; jedoch darf die Genehmigung an Bedingungen geknüpft werden, welche die Verhütung von Feuersgesahr bezwecken.

§ . 49. Der Antrag auf Ertheilung der Genehmigung ist dem Waldeigen­thümer, falls dieser nicht der Bauherr ist, mit dem Bemerken bekannt zu machen, daß er innerhalb einer Frist von einundzwanzig Tagen bei der Behörde (§. 47) Einspruch erheben könne.

Der erhobene Einspruch ist von der Behörde (§. 47), geeignetenfalls nach Anhörung des Antragstellers und des Waldeigenthümers, sowie nach Aufnahme des Beweises zu prüfen.

§ . 50. Die Versagung der Genehmigung, die Ertheilung der Genehmigung unter Bedingungen, sowie die Zurückweisung des erhobenen Einspruchs erfolgt durch einen Bescheid der Behörde, welcher mit Gründen zu versehen und dem Antragsteller, sowie dem Waldeigenthümer zu eröffnen ist.

Gegen den Bescheid steht dem Antragsteller, sowie dem Waldeigenthümer innerhalb einer Frist von zehn Tagen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren offen, Zuständig ist

a) der Kreisausschuß, wenn der Bescheid von der Ortspolizeibehörde eines Landkreises, oder in der Provinz Hessen-Nassau von dem Amtmann er­theilt worden ist;

b) das Bezirksverwaltungsgericht, wenn der Bescheid vom Landrath (Amts- hauptmann, Oberamtmann) oder von der Ortspolizeibehörde eines Stadt­kreises, in der Provinz Hannover von der Polizeibehörde einer selbst - ständigen Stadt ertheilt worden ist.

§. 51. Wer vor Ertheilung der vorgeschriebenen Genehmigung mit der Errichtung einer Feuerstelle beginnt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertund- sunfzig Mark oder mit Haft bestraft. Auch kann die Behörde (§. 47) die Wetter­führung der Anlage verhindern und die Wegschaffung der errichteten Anlage anordnen.

§. 52. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. August 1876, betreffend die Vertheilungder öffentlichen Lasten bei Grundstückstheilungen und die Gründung neuer Ansiedelungen u. s. w. (Gesetz-Samml. S. 405), werden durch das gegen­wärtige Gesetz nicht berührt.

Ist zu der Errichtung der Feuerstelle (§. 47) eine Ansiedelungsgenehmigung erforderlich, so ist in dem Geltungsbereiche des vorstehend genannten Gesetzes das Verfahren nach den §§, 48 bis 50 des gegenwärtigen Gesetzes mit dem Verfahren nach den §§ 13 bis 17 des Gesetzes vom 95. August 1876 zu ver­binden.

Zweiter Lite».

Strafverfahren.

§. 53. Für die Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz sind die Schöffen­gerichte zuständig.

Die gesetzliche Besugniß der Ortspolizeibehörden zur vorläufigen Straf- ststsetzung- beziehungsweise zur Verhängung einer etwa verwirkten Einziehung wird hierdurch nicht berührt.

Das Amt des Amtsanwalts kann verwaltenden Forstbeamten übertragen werden.

54. Die an die Stelle einer nicht beizutreibenden Geldstrafe eintretende Haft kann vollstreckt werden, ohne daß der Versuch der Beitreibung der Geld­strafe gegen den für haftbar Erklärten gemacht worden ist, sofern die Zahlungs- Unfähigkeit desselben gerichtskundig ist. .....

s 55 Für das gerichtliche Verfahren gelten, soweit nicht in diesem Ge- fehe abändernde Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften der Strafprozeß­ordnung über das Verfahren vor den Schöffengerichten.

s 56 Mehrere Strafsachen können, auch wenn ein Zusammenhang (s§. 3 und 236 der Strafprozeßordnung) nicht vorhanden ist, zum Zwecke gleich­zeitiger Verhandlung und Entscheidung verbunden werden.

8 57. Die Hauptverhandlung kann auch in den Fallen der 20 und 21 dieses Gesetzes ohne Anwesenheit des Angeklagten erfolgen.

§. 58. Für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung sind die Strafkammern zuständig; dieselben entscheiden in der Be­setzung mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.

§. 59. Die Revision gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Urtheile findet nur statt, wenn eine der durch die §§. 20 und 21 dieses Gesetzes vorge­sehenen strafbaren Handlungen den Gegenstand der Untersuchung bildet.

§. 60. Auf Zuwiderhandlungen gegen die im Interesse des Feld- und Forstschutzes erlassenen Polizeiverordnungen findet das in diesem Gesetze vorg«« schriebene Verfahren Anwendung.

Steht mit einer der vorbezeichneten Zuwiderhandlungen oder mit einer Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz ein nach §. 361 Nr. 9 des Strafgesetz­buchs strafbares Nichtabhalten von der Begehung strafbarer Verletzungen der Gesetze zum Schutze der Feldfrüchte und Forsten im Zusammenhänge, so findet auch auf diese Ucbertretung das in diesem Gesetze vorgeschrieben« Verfahren Anwendung.

§. 61. In Fällen, wo nach diesem Gesetze die Verfolgung nur auf An­trag eintritt, ist die Zurücknahme des Antrags zulässig.

tvritter Xitel.

Feld- und Forsthüter.

§. 62. Feldhüter (Forsthüter) im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Stadtgemeinde, von einer Landgemeinde oder von einem Grundbesitzer für den Feldschutz (Forstschutz) angestellten Personen.

Die Anstellung der Feldhüter (Forsthüter) bedars der Bestätigung nach den für Polizeibeamte gegebenen Vorschriften und, soweit solche nicht bestehen, der Bestätigung des Landraths (Amtshauptmanns, Oberamtmanns).

§. 63, Die für den Feldschutz (Forstschutz) im Königlichen Dienst ange. stellten Personen haben die Befugnisse der Feldhüter (Forsthüter).

§. 64. Den Gemeinden steht es frei, aus der Zahl ihrer Mitglieder Ehren- feldhüter zu wählen.

Die Wahl bedarf in den Landgemeinden der Bestätigung der Aufsichts­behörde.

Die Ehrenfeldhüter sind zu allen dienstlichen Verrichtungen der Feldhüter befugt. . ,

§. 65. Feldhüter, Ehrenfeldhüter oder Forsthüter müssen ein Dienstab- zeichen bei sich führen und bei Ausübung ihres Amtes auf Verlangen vorzeigen.

§. 66. Feldhüter, Ehrenfeldhüter oder Forsthüter können für sämmtliche in Einer Gerichtssitzung zu verhandelnden Feld- und Forstpolizeisachen, in welchen sie als Zeugen vernommen werden sollen, in dieser Sitzung durch ein­malige Leistung des Zeugeneides im Voraus beeidet werden.

»ierter Xitel.

Schadensersatz und Pfändung.

§. 67. Der Anspruch auf Erstattung des durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz entstandenen Schadens ist im Wege des Eivilprozesses geltend zu machen.

§, 68. Erfolgt be iEntwendungen die Entscheidung durch den Richter auf Grund der Hauptverhandlung, so hat der Richter auf den Antrag des Be­schädigten neben der Strafe die Verpflichtung des Schuldigen zum Ersatz bei nach den örtlichen Preisen abzuschätzenden Werthes des Entwendeten an den Beschädigten auszusprechen.

Für den Antrag kommen die Vorschriften der Strafprozeßordnung über den Antrag auf Zuerkezmung einer Buße (§§. 443 bis 445) zur entsprechenden Anwendung. , ,

Durch den Antrag auf Werthsersatz wird der wettergehende Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen.

§. 69. Bei Weidefreveln (§. 14) und, sofern es sich um Uebertritt von Thieren handelt, bei Zuwiderhandlungen gegen den §. 10 dieses Gesetzes und gegen den §. 368 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs hat der Beschädigte die Wahl, die Erstattung des nachweisbaren Schadens oder die Zahlung eines Ersatzgeldes zu fordern. , .

Der Anspruch auf Ersatzgeld ist unabhängig von dem Nachweis eines Sdjabenä.^ Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatzgeld erlischt daS Recht aus Schadenserstattung. Ist aber der Anspruch aus Schadenserstattung erhoben, so kann bis zur Verkündung des Endurtheils erster Instanz statt der Schadens - erstattung das Ersatzgeld gefordert werden. .

Treten die Thiere in den Fällen der §§. 10 unb 14 dieses Gesetzes oder im Falle des §. 368 Nr. 9 des Strasgesetzbuchs zugleich auf die Grundstücke verschiedener Besitzer über, so wird das Ersatzgeld nur einmal erlegt. Dasselbe gebührt demjenigen Besitzer, welcher den Anspruch zuerst bei der Ortspolizei angebracht hat. Ist die Anbringung von Mehreren gleichzeitig erfolgt, so wird