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für den

Kreis Lersselü.

Nr. 37. Sonnabend den 8. Mai 1880.

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Amtliches.

Feld- und Jorstpolizeigesetz. Vom 1. April 1880.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für den ganzen Umfang derselben, was folgt:

Erster Titel.

S tr asb e sti m m u n ge n.

§. i, Die in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlungen unterliegen, soweit dasselbe nicht abweichende Vorschriften enthält, den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs.

2. Für die Strafzumessung wegen Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz kommen als Schärsungsgründe in Betracht:

1) wenn die Zuwiderhandlung an einem Sonn- oder Festtage oder in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang begangen ist;

2) wenn der Zuwiderhandelnde Mittel angewendet hat, um sich unkenntlich zu machen;

3) wenn der Zuwiderhandelnde dem Feld- oder Forsthüter, oder einem anderen zuständigen Beamten, dem Beschädigten oder dem Pfändungs- berechtigten seinen Namen oder Wohnort anzugeben sich geweigert oder falsche Angaben über seinen oder seiner Gehülfen Namen oder Wohn­ort gemacht, oder auf Anrufen der vorstehend genannten Personen, stehen zu bleiben, die Flucht ergriffen oder fortgesetzt hat;

4) wenn der Thäter die Aushändigung der zu der Zuwiderhandlung be­stimmten Werkzeuge oder der mitgeführten Waffen verweigert hat;

5) wenn die Zuwiderhandlung von drei oder mehr Personen in gemein­schaftlicher Ausführung begangen ist;

6) wenn die Zuwiderhandlung im Rückfalle begangen ist.

§. 3. Im Rückfalle (§. 3 Nr 6) befindet sich, wer, nachdem er auf Grund dieses Gesetzes wegen einer in demselben mit Strafe bedrohten Handlung im Königreiche Preußen vom Gerichte oder durch polizeiliche Strasverfügung rechts­kräftig verurtheilt worden ist, innerhalb der nächsten zwei Jahre dieselbe oder eine gleichartige strafbare Handlung, sei es mit oder ohne erschwerende Um­stände, begeht.

Als gleichartig gelten.

1 ) die in demselben Paragraphen oder, salls ein Paragraph mehrere straf­bare Handlungen betrifft, in derselben Paragraphennummer vorgesehenen Handlungen;

2 ) die Entwendung, der Versuch einer solchen und die Theilnahme (Mit- thäterschaft, Anstiftung, Beihülfe), die Begünstigung und die Hehlerei in Beziehung auf eine Entwendung.

§ . 4. Die im §. 57 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs bei der Verurtheilung von Personen, welche zur Zeit der Begehung der That das zwölfte, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten, vorgesehene Strasermäßigung findet bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz keine Anwendung.

§ . 5. Für die Geldstrafe, den Werthsersatz (§. 68) und die Kosten, zu denen Personen verurtheilt werden, welche unter der Gewalt, der Aussicht oder im Dienste eines Anderen stehen und zu dessen Hausgenossenschaft gehören, ist letzterer im Falle des Unvermögens der Verurteilten für haftbar zu erklären, und zwar unabhängig von der etwaigen Strafe, zu welcher er selbst auf Grund dieses Gesetzes oder des §. 361 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs verurtheilt wird. Wird sestgestellt, daß die That nicht mit seinem Wissen verübt ist, oder daß er sie nicht verhindern konnte, so wird die Haftbarkeit nicht ausgesprochen.

Hat der Thäter noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet, so wird der­jenige, welcher in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmung hastet, zur Zahlung der Geldstrafe, des Werthsersatzes und der Kosten als unmittelbar haftbar ver­urtheilt. Dasselbe gilt, wenn der Thäter zwar das zwölfte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte und wegen Mangels der zur Erkenntniß der Strasbarkeit seiner That erforderlichen Einsicht freizusprechen ist, oder wenn derselbe wegen eines feine freie Willensbestimmung ausschließenden Zustandes straffrei bleibt.

Gegen die in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen als haftbar Er­klärten tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe nicht ein.

~ 6. Entwendungen Begünstigung und Hehlerei in Beziehung aus solche sowie rechtswidrig und vorsätzlich begangene Beschädigungen (§. 303 des Straf­gesetzbuchs) und Begünstigung in Beziehung auf solche unterliegen der Bestimmungen dieses Gesetzes nur dann, wenn der Werth des Entwendeten oder der ange- rjchtcte Schaden zehn Mark nicht übersteigt.

§ , 7. Die Beihülse zu einer nach diesem Gesetze strafbaren Entwendung

oder vorsätzlichen Beschädigung wird mit der vollen Strafe der Zuwiderhandlung bestraft.-

§ . 8. Der Versuch der Entwendung, die Begünstigung und Hehlerei in Beziehung auf eine Entwendung, sowie die Begünstigung in Beziehung auf eine nach diesem Gesetze strafbare vorsätzliche Beschädigung werden mit der vollen Strafe der Entwendung beziehungsweise vorsätzlichen Beschädigung bestraft.

Die Bestimmungen des §. 257 Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuchs finden Anwendung.

§ . 9. Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des §. 123 des Strafgesetz­buchs, von einem Grundstücke, auf dem er ohne Befugniß sich befindet, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

§ . 10. Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Saft bis zu drei Tagen wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des §. 368 Nr. 9 des Strafge­setzbuchs. unbefugt über Grundstücke reitet, karrt, fährt, Vieh treibt, Holz schleift, den Pflug wendet oder über Becker, deren Bestellung vorbereitet oder in Angriff genommen ist, geht. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

Der Zuwiderhandelnde bleibt straflos, wenn er durch die schlechte Beschaffen­heit eines an dem Grundstücke vorüberführenden und zum gemeinen Gebrauch bestimmten Weges oder durch ein anderes auf dem Wege befindliches Hinderniß zu der Uebertretung genöthigt worden ist.

§ . 11. Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen wird bestraft, wer außerhalb eingesnedigter Grund'tücke sein Vieh ohne ge­hörige Aussicht oder ohne genügende Sicherung läßt.

Diese Bestimmung kann durch Polizeiverordnung abgeändert werden. Eine höhere als die vorstehend festgesetzte Strafe darf jedoch nicht angedroht werden.

Die Bestrafung tritt nicht ein, wenn nach den Umständen die Gefahr einer Beschädigung Dritter nicht anzunehmen ist.

12 Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen wird der Hirt bestraft, welcher das ihm zur Beaufsichtigung anvertraute Vieh ohne Aufsicht oder unter der Aussicht einer hierzu untüchtigen Person läßt.

§ . 13. Die Ausübung der Nachtweide, des EinzelhütenS, sowie der Weide durch Gemeinde- und Genossenschaftsheerden wird durch Polizeiverordnung geregelt.

§ 14. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer unbefugt auf einem Grundstücke Vieh weidet.

Die Strafe ist verwirkt, sobald vas Vieh die Grenzen des Grundstücks, aus welchem es nicht geweidet werden darf, überschritten hat, sofern nicht fest, gestellt wird, daß der Uebertritt von der für die Beaufsichtigung des Viehes verantwortlichen Person nicht verhindert werden konnte.

Die Bestimmung des Absatzes 2 findet, wo eine Verpflichtung zur Ein­friedigung von Grundstücken besteht, oder wo die Einfriedigung landesüblich ist, keine Anwendung.

§ . 15. Geldstrafe von fünf bis zu einhundertundfunfzig Mark oder Hast tritt ein, wenn der Weidefrevel (§. 14) begangen wird.

1) auf Grundstücken, deren Betreten durch Warnungszeichen verboten ist;

2) auf eingefriedigten Grundstücken, sofern nicht eine Verpflichtung zur Einfriedigung der Grundstücke besteht, oder die Einfriedigung der Grund­stücke landesüblich ist;

3) aus solchen Dämmen und Deichen, welche von dem Besitzer selbst noch mit der Hütung verschont werden;

4) auf bestellten Steckern oder auf Wiesen, in Gärten, Baumschulen, Wein­bergen, aus mit Rohr bewachsenen Flächen, auf Weidenhegern, Dünen, Buhnen, Deckwerken, gedeckten Sandflächen, Graben- oder Kanalböschungen, in Forsikulturen, Schonungen oder Saatkämpe»;

5) aus Forstgrundstücken mit Pserden oder Ziegen.

§. 16. Ein wegen Weidefrevels rechtskräftig verurtheilter Hirt kann von der Dienstherrfchast innerhalb vierzehn Tagen, von der rechtskräftigen Verurthei­lung an gerechnet, entlassen werden.

§. 17. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfunfzig Mark oder mit Hast wird bestraft: .

1) wer eine rechtsmäßige Pfändung (§. 77) vereitelt oder zu vereiteln versucht;

2) wer, abgesehen von den Fällen der §§. 113 und 117 des Strafgesetzbuchs, dem Psändenden in der rechtsmäßige» Ausübung seines Rechts (§. 77) durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet oder den Pfändenden während der rechtsmäßigen Ausübung seines Rechts thätlich angreift;

3) wer abgesehen von den Fällen der §§. 137 und 289 des Strafgesetz-