MeisWmatt
für den
Kreis ijcrsfesh.
Nr. 36.___________________Mittwoch den 5. Mai___________________ 1880.
DaS „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis besserten bei der Expedition I Mark pro Quartal ie* den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
dmtfidjes.
AmortifationS-Erklärung.
Der dem ManuS Oppenheim zu Schenklengsfeld unter’m 27. November pr. zur Nr. 296 ertheilte Legitimations-Gewerbeschein pro 1880 zum Handel mit allen gesetzlich erlaubten Gegenständen ist angeblich verloren gegangen. Indem wir den fraglichen Gewerbeschein hierdurch für ungültig erklären, bemerken wir zugleich, daß dem rc. Oppenheim unter'm heutigen Tage ein Duplicat des bezeichneten Scheines ertheilt ist.
Cassel am 28. April 1880.
Königliche Regierung,
Abtheilung für directe Steuern, Domänen und Forsten.
4880. Koch. ____________
Kreis Hersfeld.
Cassel, den 23. April 1880.
Bekanntmachung.
Durch Erlaß vom 24. März d. J. hat der Herr Minister für Handel und Gewerbe zur Förderung der neuerdings vielfach mit günstigem Ersolge veranstalteten Ausstellungen von Arbeiten der Handwerkslehrlinge zunächst für daS laufende Jahr eine bestimmte Summe ausgesetzt, welche nach Maßgabe Der nachstehend abgedruckten Grundsätze als Staatszuschuß für gedachte Ausstellungen zur Verwendung kommen soll:
1. Denjenigen Veranstaltern solcher Ausstellungen, welche für eine zweckmäßige Einrichtung derselben und für die sachkundige und unparteiische Beurtheilung der ausgestellten Arbeiten die erforderlichen Bürgschaften bieten, wird, so weit die Mittel reichen, ein Staatszuschuß, welcher in der Regel 100 Mark betragen soll, zur Bildung von StaatSpreisen zur Verfügung gestellt werden.
Wo Innungen bestehen, welche die Pflege und Beaufsichtigung des Lehrlingswesens zum Gegenstände ihrer korporativen Thätigkeit gemacht haben, werden die Ausstellungen, welche von einer Vereinigung derselben Veranstalter werden, bei der Bewilligung der Staatszuschüsse in erster Linie berücksichtigt werden.
Wo solche Innungen nicht bestehen, kann der Staatszuschuß auch Gewerbevereinen zur Verfügung gestellt werden, welche die Förderung des Handwerks unter ihre statutenmäßigen Zwecke ausgenommen haben und zu dem Ende Ausstellungen von Arbeiten der Handwerkslehrlinge veranstalten.
Nur wo Vereinigungen der vorgedachten Art nicht bestehen, kann die Bewilligung von Staatszuschüssen an besonders zum Zwecke der Veranstaltung solcher Ausstellungen gebildete Vereinigungen in Frage kommen.
2. Mit den Anträgen auf Bewilligung des Staatszuschusses, welche über die unter Nr. 1 erwähnten Verhältnisse, über Ort, Zeit und Dauer der Ausstellung, über den Kreis der dabei betheiligten Handwerke, über die Kosten der Ausstellung und deren Deckung Auskunft geben müssen, ist ein Ausstellungsplan vorzulegen, aus welchem die Bestimmungen über die an die Ausstellungsgegenstände zu stellenden Anforderungen und über die Bildung des Preisgerichtes zu ersehen sind. . „ v
3 Bei der Bemessung der zu stellenden Anforderungen rst zu beachten, daß es bei der Ausbildung der Handwerkslehrlinge neben Aneignung der erforderlichen technischen Kenntnisse und Fertigkeiten vor Allem auf die Gewöhnung an sorgfältige und genaue Ausführung der verlangten Arbeiten ankommt, daß daher bei Den Ausstellungen, deren alleiniger Zweck die Förderung der Lehrlingsausbildung sein
soll, das Absehen darauf zu richten ist, zur Aneignung dieser Eigenschaften anzuspornen. Es ist deshalb schon durch die Fassung der zu stellenden Anforderungen und der Grundsätze für die PreiSver- theilung darauf hinzuwirken, daß nur im allgemeinen Verkehr gangbare und verkäufliche Erzeugnisse des Handwerks, deren befriedigende Ausführung von Lehrlingen bei normalem Stande ihrer Ausbildung gefordert werden kann, zur Ausstellung gelangen, dagegen bloße Schaustücke und Arbeiten, deren Ausführung nur durch einseitige Beschäftigung mit Specialitäten auf Kosten einer regelrechten Ausbildung ermöglicht werden kann, thunlichst fern gehalten werden. Unbedingt ist zu fordern, daß die ausgestellten Arbeiten in ihrem ganzen Umfange von den Lehrlingen ohne fremde Hülfe angefertigt sind und es lmüssen .die Veranstaltungen und Mittel, durch welche in dieser Beziehung eine Controls gesichert wird, in dem Ausstellungsplane vorgesehen sein. Dagegen ist nicht, wie es bisher oftmals geschehen, die Anforderung zu stellen, daß die angesertigten Arbeiten von dem ausstellenden Lehrling auch selbst entworfen sein sollen; höchstens kann die Anfertigung der etwa erforderlichen, nach dem gegebenen Entwürfe herzustellenden Werkzeichnungen verlangt werden.
4. Bei den Bestimmungen über die Zusammensetzung und daS Verfahren des Preisgerichts ist darauf Bedacht zu nehmen, daß eine sachkundige und unparteiische Beurtheilung aller, den verschiedenen Handwerken angehörenden Ausstellungsgegenstände gesichert werde. In der Regel wird es sich empfehlen, den Vorsitz einer mit der er« forderlichen Sachkenntniß und Geschäftstüchtigkeit ausgestatteten, keinen der betheiligten Handwerke angehörenden Persönlichkeit, wo möglich einem Mitgliede der Gemeindebehörde zu übertragen.
5. Der Staatszuschuß ist ausschließlich zur Bildung von Staats- preisen zu verwenden, von denen der Regel nach einer den Werth von mindestens 50 Mark, die übrigen einen Werth von mindestens 10 Ma rk haben sollen. Der „erste StaatSpreis" soll stets der erste aller für die betreffende Ausstellung überhaupt ausgefetzten Preise sein und kann, soweit es zu Dem Ende erforderlich, über den Betrag von 50 Mark hinaus bis zu der Summe des ganzen für die Ausstellung bewilligten StaatszuschuffeS erhöht werden. Er darf nur für Arbeiten bewilligt werden, welche durch ihre ganze Ausführung die Annahme begründen, daß der Aussteller etwas besonders Tüchtige« in seinem Handwerk leisten werde. Sind solche Arbeiten auf der Ausstellung nicht vorhanden, worüber unter Umständen die letzte Entscheidung der Königlichen Regierung oder einer von Ihr damit zu beauftragenden Stelle vorbehalten werden kann, so ist der „erste Staatspreis" nicht zu verleihen. Auf diesen AuSfall kann geeigneten Falls bei etwaigen späteren Anträgen und Bewilligungen billige Rücksicht genommen werden.
6. Die Staatspreise können in Gelde oder auch in geeigneten, zur weitern Ausbildung des Lehrlings oder zur Ausübung des Handwerks dienlichen Gegenständen (Unterrichtsmittel, Werkzeuge, Geräthe) ertheilt werden. Die Entscheidung, in welcher Form die Preise ertheilt werden sollen, kann daS Preisgericht sich bis dahin vorbehalten, daß die Preisempfänger bestimmt sind. Erfolgt die Er- theilung des Preises in Geld, so ist sie in der Regel durch Einlage in eine Sparkasse zu Gunsten des Preisempfängers zu bewirken. Dabei ist thunlichst Vorsorge zu treffen, daß die eingelegte Summe erst mit dem Zeitpunkte gehoben werden kann, wo der Lehrling in den Gesellenstand Übertritt.
Es ist wünschenswerth, daß die Verleihung der Preise in einer Form geschehe, welche auch äußerlich erkennen läßt, wie der tüchtigen Ausbildung der Lehrlinge ein lebhaftes Interesse Seitens der StaatS- regierung zugewendet wird und welche zugleich geeignet ist, die Meister, wie die Lehrlinge zur Erreichung dieses Zieles anzuspornen. Es wird sich daher empfehlen, die Verleihung der Preise soweit es an-