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AreisVblakt

für den

Jtreis Hersseld.

Nr. 35.

Sonnabend den 1. Mai

1880.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition l Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder veren Raum mit 10 Psg. berechnet.

Amtliches.

Gesetz, betreffend die Abänderung des Fischereigesetzes für den Preußischen Staat oom 30. Mai 1874 (Gesetz-Samml. S. 197).

Vom 30. Riärz 1880.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für den ganzen Umfang derselben, was folgt:

Artikel I.

Der §. 7 des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874 erhält folgenden Zusatz:

Die im Gebiete des Französischen Rechts Jedermann zustehende Befugniß, auf den Strömen und schiffbaren Flüssen die Angelftscherei zu betreiben, wird hierdurch aufgehoben.

Artikel II.

Die §§. 12 und 18 des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874 erhalten folgenden Zusatz:

Die Zahl der auszuftellenden Erlaubnißscheine (Legitimations­scheine) kann für nicht geschlossene Gewässer von der Aufsichts­behörde bestimmt werden.

Artikel III.

Der §. 28 des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874 erhält am Schlüsse folgenden Zusatz:

Soweit die Rücksicht auf Erhaltung des Fischbestandes es ge­stattet, kann der Regierungspräsident (Landdrost) Ausnahmen von der im ersten Absatz getroffenen Bestimmung zulassen.

Artikel IV.

An die Stelle des ersten Absatzes in §. 45 des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874 tritt folgende Vorschrift:

Dem Fischereiberechtigten ist gestattet, Fischottern, Taucher, Eisvögel, Reiher, Kormorane und Fischaare ohne Anwendung von Schußwaffen zu tödten oder zu fangen und für sich zu behalten.

Artikel V.

Die Minister für Handel und für Landwirthschast sind befugt, zum Schutze der Fische gegen Beschädigung durch Turbinen bei jeder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgenden Turbinenanlage dem Eigenthümer der letzteren jederzeit die Herstellung und Unterhaltung von Vorrichtungen (Gittern u. s. w), welche das Eindringen der Fische in die Turbinen verhindern, auf seine Kosten aufzuerlegen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Berlin, den 30. März 1880.

(L. S.) Wilhelm.

Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Bitter, v. Puttkamer. Lucius. Friedberg.

Der Herr Justiz-Minister hat unter Abschnitt 6 der im Justiz- Ministerialblatte für 1880 S. 57. 58 zur Veröffentlichung gelangten allgemeinen Verfügung vom 22. März d I bestimmt:

1) Der Gesängnißvorsteher hat für die auf Grund des §. 361 Nr. 3 bis 8 des Strafgesetzbuchs bestraften Personen bei der Ent­lassung eine Bescheinigung darüber auSzustellen, wegen welcher strafbaren Handlung sie verurteilt sind und daß sie die Strafe ver­büßt haben. Ist auf Ueberweisung an die Landespolizeibehörde er­kannt, so ist dies in der Bescheinigung zu bemerken.

2) Die Entlassung der bezeichneten Personen ist in der Art her- beizuführe», daß sie der Polizeibehörde des Orts zur Verfügung

gestellt werden. . m ,. .. ,.. w , ,u

Mit Bezug hierauf weisen mir tue Polizeibehörden unseres Be- zirks an, in allen Fällen, in welchen ihnen eine aus dem Gerichts-

gefängnifle entlassene, wegen einer Uebertretung auf Grund des $.361 Nr. 3 bis 8 des Strafgesetzbuchs bestrafte Person unter Vorlegung der obengedachten Bescheinigung des Gefängnißvorstehers zur Ver­fügung gestellt wird, von der erfolgten Bestrafung derjenigen Poli­zeibehörde, in deren Bezirk der Wohnort (oder beim Mangel eines solchen der dauernde Aufenthaltsort) des Verurtheilten liegt, oder, wenn es auch an einem solchen fehlt, der Polizeibehörde des letzten Aufenthaltsorts des Verurtheilten soweit diese Polizeibehörden nicht mit derjenigen Behörde identisch sind, welcher der Entlassene zur Verfügung gestellt ist Mittheilung zu machen.

Eine Benachrichtigung der Polizeibehörden über die auf Grund des §. 361 Nr. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs stattfindenden Be­strafungen wird fernerhin nicht mehr erfolgen.

Lasset, den 22. April 1880.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Kreis Hersfeld.

Zur Vornahme des diesjährigen Ersatz-Geschäftes für den Kreis Hersfeld sind folgende Termine bestimmt worden:

Donnerstag den 10. Juni d. I.

von Morgens präzis $8 Uhr ab

Musterung der Militairpflichtigen aus der Stadt Hersseld und den Landgemeinden Allmershausen, mit Hählgans, Aua, Biedebach, Biengartes, Eitra, Friedlos, Gittersdorf, Heenes, Hilperhausen, Kalkobes, Kathus, Kohlhausen, Meckbach, Mecklar und Meisebach.

Freitag den 11. Juni d. J.

von Morgens präzis £8 Uhr ab Musterung der Militairpflichtigen aus den Landgemeinden Ober­geis, Oberbaun, Oberrode, Petersberg, Reilos, Rohrbach, Roßbach, Rotensee, Sieglos, Sorga, Tann, UntergeiS, Unterhaun, WipperS- Hain, Wilhelmshof, Niederaula, Allendorf, Asbach, Beiershausen, Engelbach, Frielingen, Gersdorf, Gershausen, GoßmannSrode, Hat- tenbach, Heddersdorf und Holzheim.

Sonnabend den 12. Juni d. I.

von Morgens präzis |8 Uhr ab

Musterung der Militairpflichtigen aus den Landgemeinden Kem- merode, Kerspenhausen, Kirchheim, Kleba, KruSpis, MengShausen, Niederjossa, Oberstoppel, Neckerode, Reimboldshausen, Rotterterode, Solms, Stärklos, Unterstoppel, Willingshain, Friedewald, Bengen- darf, Gethsemane, Harnrode, Heimboldshausen, Herfa, Heringen und Kleinensee.

Montag den 14. Juni d. J.

von Morgens präzis £8 Uhr ab

Musterung der Militairpflichtigen aus den Landgemeinden Lau- tenhausen, Leimbach, Lengers, Widdershausen, Wölfershausen und sämmtlichen Gemeinden zc. des Amtsgerichtsbezirks Schenklengsfeld.

Montag den 14. Juni d. I.

von Nachmittags präzis 3 Uhr ab

Loosung, sowie El a s s if ikat io n derjenigen Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatz-Reserve I. Classe, welche wegen häus­licher, gewerblicher und Familien-Verhältnisse eine Zurückstellung für den Fall der Einberufung zu den Fahnen beanspruchen wollen.

DaS Ersatz-Geschäft wird im hiesigen städtischen Rathhause vorgenommen.

Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden des Kreises selbstverständlich auch die Herren OrtSverwalter wer­den angewiesen:

I) die militairpflichtigen Mannschaften ihrer Gemeinden rc. und zwar a) die in der Zeit vom l. Januar bis einschließlich den 3L Dezember 1860 geborenen, soweit sie nicht bereits in daS