KrelsMolati
für den
-Kreis flersfeß.
Nr. 34. Mittwoch den 28. April 1880.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postaustalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden aufaenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Psg. berechnet.
Amtliches.
Kreis Hersfeld.
Gaffel, den 17. April 1880.
Ew. Hochwohlgeboren erwidern wir auf den Bericht von, 6, Februar d. J. (Nr. 13832), daß durch das Gesetz vom 16. März v. I. der Landwegebau für eine Gemeindelast erklärt worden ist und danach der ordnungsmäßigen Beschlußfassung der Gemeindebehörden die Ausführung der durch den Landivegebau - Etat für das betreffende Jahr festgestellten Leistungen unterliegt.
Während Stadtgemeinden nur im Wege der Veraccordirung ihre Landwegebauaufgabe erledigen können und die Kosten dafür aus der Gemeindekasse, wie jede andere Ausgabe zu bestreiten haben, können Landgemeinden neben dieser Art der Erledigung auch Ge- meindedieuste nach §. 78 der Gemeinde-Ordnung zum Landwegebau verlangen und demgemäß ihre Hand« und Spann-Dienstpflichtigen zu Leistungen heranziehen. Besteht für diese Heranziehung nicht bereits ein gültiger Maßstab durch Statut oder Herkommen, so bleibt es zunächst der Beschlußfassung der Gemeindebehörden überlassen, in welchem Maße die zu Gemeindediensten Verpflichteten zur Mit- hülfe bei der Erledigung der Jahres-Aufgabe heranzuziehen sein werden. Die Gemeindebehörden können bei der Bemessung dieser Dienstleistungen die Grundsätze des Erlaffes des vormaligen Kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 5. September 1855 — in welchem übrigens die Landwegebaudienste noch als Landfolgedienste angesehen worden sind — zu Grunde legen, sie sind aber daran nicht gebunden und haben nur darauf zu achten, daß die Dienstpflichtigen ldurch die Heranziehung zu diesen Wegebaudiensten nicht in ihren Erwerbsverhältnissen zu sehr geschädigt'werden. Wollen die Gemeinden aber eine bleibende Richtschnur für die jährlich wiederkehrende Leistung solcher Dienste machen, so kann dies nur im Wege des Statuts — vergl.Z. 3 der Gemeinde-Ordnung — geschehen.
Die Berichtsanlagen erfolgen zurück.
An den Königlichen Landrath, Herrn Freiherrn von Broich, Hochwohlgeboren zu Hersfeld.
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In Abschrift zur Kenntnißnahme und Beachtung mitzutheilen. Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
J. A. II. Nr. 1402. Kühne.
An die Königlichen Landräthe mit Ausnahme desjenigen zu Gersfeld.
Hersfeld, den 27. April 1880.
Wird hierdurch den Herren Bürgermeistern rc. des Kreises unter Bezugnahme auf die Nummer 32 des Kreisblattes von 1879, auf meine Verfügung vom 24. Januar 1879 Nr. 991 (Kreisblatt Nr. 8), sowie auf meine Bekanntmachung vom 10. Juni 1879 (Kreisblatt Nr. 48) zur Kenntnißnahme und Beachtung mitgetheilt.
4565. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Die Nachweisung der zur Stimmführung auf dem Kreistage berechtigten Grundbesitzer in dem Kreise Hersfeld wird vom 1. Mai d. I. ab vierzehn Tage lang im Geschäftslokal Königlichen Landrathsamtes zur Einsicht ausliegen, was mit Beziehung auf den §. 14 der Verordnung vom 9. September 1867, betreffend die Kreisver- fassung im Gebiete des Regierungsbezirks Cassel, mit dem Bemerken hierdurch veröffentlicht wird, daß Einwendungen dagegen innerhalb der besagten vierzehntägigen Frist bei dem Unterzeichneten anzu- bringen sind.
Hersfeld, am 23. April 1880.
4431. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Hersfeld, den 26. April 1880.
Ich beauftrage hierdurch die Herren Bürgermeister rc. des Kreises, die auf meine Veranlassung durch die Nummer 33 des Kreisblattes laufenden Jahres veröffentlichte Bekanntmachung des Königlichen Polizei-Präsidiums zu Berlin vom 25. März c., Kennzeichen der Hundswuth betreffend, in Ihren Verwaltungsbezirken durch ortsübliche Bekanntmachung zur näheren Kenntniß der Einwohner zu bringen und dabei besonders die Herren Lehrer darauf aufmerksam zu machen.
4532. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Hersfeld,den 27.Aprill 880?
Unter Hinweisung auf mein Ausschreiben vom 23. d. Mts. Nr. 4430 (abgedruckt im Kreisblatt Nr. 33), betreffend die Eintheilung der Landgemeinden des Kreises Hersfeld in acht Wahlbezirke behufs Vornahme der Wahl von Abgeordneten und Stellvertretern zur Kreisversammlung für die Zeit vom 1. Juli 1880 bis dahin 1886 werden die Herren Ortsvorstände der Landgemeinden des Kreises nunmehr angewiesen, die Wahl eines Ortswählers durch die Gemeindebehörden (Bürgermeister, Gemeinderath und große Ausschußversammlung) nach Maßgabe des §. 18 der Verordnung vom 9. September 1867 — betreffend die Kreisverfaffung im Gebiete des Regierungsbezirks Caffel — sowie der §§. 1 bis 11 des Reglements vom 22. Juni 1842 über das Verfahren beiden ständischen Wahlen (abgedruckt in Nr. 80 des Amtsblatts pro 1867 Seite 919) und des §. 46 der Gemeinde-Ordnung vom 23. October 1834, wonach dieselbe durch geheime Stimmgebung erfolgen muß und zu deren Gültigkeit absolute Majorität der ordnungsmäßigen Stimmen nöthig ist, alsbald vornehmen zu lassen und die deshalbigen Protokolle, wozu Formulare bei dem Buchdrucker Funk dahier zu haben sind, bis spätestens zum 1 2. Mai d. J. an mich einzureichen.
Selbstverständlich treten in denjenigen Gemeinden, in welchen die stimmfähigen Ortsbürger die Geschäfte der großen Ausschußver- sammlung versehen, diese an deren Stelle.
4628. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Hersfeld, den 21. April 1880.
Den Herren Ortsvorständen des Kreises wird meine Verfügung vom 15. April vor. Jahres Nr. 4433 (im Kreisblatt Nr. 31), betreffend die Versicherung der Feldfrüchte gegen Hagelschlag, zur pünktlichsten Befolgung hierdurch in Erinnerung gebracht.
Zugleich verweise ich auf meine Verfügung vom 23. September v. I. Nr. 7141 im Kreisblatte Nr. 78, betreffend die Versicherung gegen Feuersgefahr, und erwarte, daß auch in dieser Beziehung Ihrerseits unablässig dahin gewirkt wird, daß die durch die betreffenden Versicherungsgesellschaften gebotene Gelegenheit, sich gegen derartige Schäden zu schützen, thunlichst allgemein benutzt werde.
4383. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Hersfeld, am 28. April 1880. Die Her ren Ortsvorstände zu
Biedebach, Goßmannsrode, Hilperhausen, Meisebach, Niederaula, Petersberg, Tann, Wippershain, Bengendorf, Gethsemane, Kleinensee, Lengers und Oberlengsfeld, werden hierdurch an Einreichung des in Gemäßheit meiner Ver« fügung vom 3. d. Mts. Nr. 3191, Kreisblatt Nr. 27, geforderten Berichtes über die Behändigung der Benachrichtigungen über die Veranlagung zur Gewerbesteuer pro 1880 81 mit Frist b is späte» Herrs zum 4. L Mts., bei Meidung der Zusendung eines Straf- boten erinnert.
3191. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.