Einzelbild herunterladen
 

KreisMblatt

für den

Areis Hersfetd.

Nr. 31. Sonnabend den 17. April 1880.

DaSKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltig Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet. - ;

timtiiaKs.

Ueber Uierdruckapparate (s. g. Nierpressionen.)

(Schluß.)

Auf diese Weise wird eine vollständige Filtration der Luft erzielt und nur reine, von allen Dünsten freie Luft dem Windkessel zugeführt. Diese An­ordnung erscheint um so nothwendiger als unser Referent sich durch eigenen Augenschein davon überzeugt hat, daß nach einem Gebrauch von 8 bis 14 Tagen die betreffende Baumvolle eine schmutzige Farbe annimmt.

Eine sorgfältige Erneuerung der Baumwolle ist daher nach 8 bis 14 Tagen absolut erforderlich, um die Reinerhaltung der Luft zu sichern. Die Leitungs- röhren für die Luft können im Freien von Blei im Keller dagegen wegen der bequemern Handhabung von Kautschuk fein. Dagegen dürfen die Leitungs­röhren für das Bier unter allen Umständen nur aus reinem Zinn be­stehen. In Belgien sind ganz zuverlässige Erfahrungen darüber gemacht worden, daß durch Bierleitungen von Blei oder unreinem bleihaltigem Zinn das betreffende Bier bleihaltig werden kann. Die dadurch bei den Bierkonsu­menten entstandenen Krankheitserscheinungen gehörten zu den Symptomen einer offenbaren Bleivergiftung.

Nur ganz reines Zinn verleiht dem Bier webf Geruch noch Geschmack. Auch Kautschuk ist für Bierleitung nicht geeignet, da die aus demselben ange- fertigten Röhren nicht selten Metallsalze enthalten und namentlich der Reinigung viel größere Schwierigkeiten entgegenstellen.

Die Reinigung der Röhren ist ein höchst wichtiger Akt, dessen Wiederholung nach bestimmten Zeiträumen nicht füglich vorgeschrieben werden kann. Hier spricht der Sinn für die Reinlichkeit und Ordnung ein entscheidendes Wort mit, denn ein sorgfältiger Wirth wird täglich die Bierleitung reinigen und nicht erst auf die Ansammlung von Unreinigkeiten warten.

Auch im Hinblick auf die Reinigung sind Zinnröhren unentbehrlich, da sie dieselbe am leichtesten gestatten, vorausgesetzt, daß sie nicht zu enge sind. Der Durchmesser der Zinnröhren muß mindestens 10 13 mm betragen.

Die Reinigung kann 1) mittelst reinen Wassers am leichtesten bewirkt werden, indem man die Wasserleitung mittelst eines Gummischlauchs mit den Bierhähnen am Büffel verbindet. Durch den Wasserdruck wird der den Röhren etwa anhaftende Bierschleim mit fortgeriffen. 2j Kann man mittelst eines kleinen Dampfapparates Wafferdampf entwickeln, wodurch der anhaftende Bier- schleim sehr sicher gelöst wird, wenn man ebenfalls die Bierhähne mittelst eines Schlauches mit dem Dampfapparat in Verbindung setzt und schließlich noch einen Wasserstrahl durchlaufen läßt. 3) Kommt am häufigsten eine schwache Sodalauge zur Verwendung, die am schnellsten die schleimigen Um einigkeiten beseitigt. Auch hier ist ein Nachspülen mittelst eines Wasserstrahls erforderlich.

Bei der Rohrleitung kann noch der Uebelstand eintreten, daß beim Still­stehen des Apparates während längerer oder kürzerer Zeit der Druck im Wind­kessel und Faß aus manchen zufälligen Ursachen nicht nur nachläßt, sondern daß sogar ein Gegendruck entsteht, der das Bier in die Rohrleitung und in den Windkessel, bisweilen sogar bis in den Druckapparat zurücksteigen läßt.

Diesem Uebelstande kann mit Sicherheit dadurch abgeholfen werden, daß man in einem Stutzen des Spundaufsatzes ein Ventil anbringt,welches nur das Eintreten der Luft in das Faß, aber nicht das Zurücktreten des Biers in den Luftkessel gestattet. Durch diesen Spundaufsatz wird auch der Stocher geführt, das heißt das bis auf den Boden des Bierfasses reichende und das Bier in die Rohrleitung überführende Rohr. Dasselbe muß von verzinntem Messing sein und bei der jedesmaligen Reinigung des Apparates heraus­genommen und ausgewaschen werden.

Von den meisten Polizeibehörden im Regierungsbezirk Wiesbaden ist die Schwierigkeit der Kontrole ganz besonders hervorgehoben und vorzugsweise aus diesem Grunde das gänzliche Verbot der Bierpressionen befürwortet worden.

Die Anforderungen, welche an eine polizeiliche Kontrole gestellt werden, gehen zuweilen zu weit.

Behufs einer rasch auszuführenden Kontrole wird eine einfache Einrichtung ausreichen, die darin besteht, daß in die Rohrleitung für das Bier eine etwa 0,3 m lange Glasröhre eingeschaltet wird. Sobald sich Bierschleim oder sonstige Unreinigkeiten in derselben angesammelt haben, erhält man die Ueberzeugung, daß es an der erforderlichen Reinigung des Apparates fehlt. Die Executivbe- amten, welche zeitweilig die Kontrole ausüben, haben daher nur einen Blick auf die Glasröhre zu werfen, um sich darüber zu vergewissern, ob die Bier­pressionen sachgemäß behandelt werden.

Uebrigens sind wir in Anbetracht der Uebelstände, die sich nach den vor- liegenden Erfahrungen an den unzweckmäßigen Gebrauch der Bierpressionen knüpfen, ebenfalls der Ansicht, daß diese Vorrichtung wegen ihres sanitären

Interesses einer polizeilichen Beaufsichtigung bedarf. Auch bürsten den Wirthen, die sich der Bierpressionen bedienen, gewisse Bedingungen betreffs deren Ein­richtung zur Pflicht zu machen sein.

Zu diesen zählen wir:

1) die Entnahme der Luft aus dem Freien,

2) die Filtration der Luft mittelst Baumwolle,

3) die Ausstellung eines Oelsammlers zwischen Luftpumpe und Windkessel,

4) eine Rohrleitung vom reinsten Zinn für das Bier nebst Einschaltung einer Glasröhre,

5) eine hinreichende Weit e der zinnernen Röhren,

6) die Anbringung eines Ventils im Spundaufsatze, um den Rückfluß des Biers in den Windkessel zu verhüten.

Auch halten wir

7) die Ausstellung eines Jndicators behufs Luftregulirung in der Nähe der Bierkrahnen für unentbehrlich, um den Luftdruck nach Bedürfniß herzu­stellen und denselben auf höchstens I Atmosphärendruck zu beschränken, da ein stärkerer Druck zu viel Schaum im Bier erzeugt und dadurch letzteres minder werthvoll macht.

Das Verbot der Bierprefsionen würde das Abzapfen vom Fasse zur Folge haben. Es bleibt aber höchst zweifelhaft, ob auf diesem Wege die Uebel­stände, die sich au die Bierprefsionen knüpfen können, von vornherein ver- mieben werben.

Wir möchten diese Frage verneinen, und namentlich mit Rücksicht auf die städtischen Verhältnisse hervorheben, daß bei der großen Beschränktheit der Räumlichkeiten für das Bierfaß jeder zulässige Winkel würde aufgesucht werden unbekümmert darum, welche Luft dort herrscht. Meist würde das Bierfaß in der Schankstube selbst einen Platz finden und bei jedem abzuzapfenden Glase auch einen Theil der unappetitlichen Luft aussaugen.

Das Abzapfen vom Fasse kann somit unter Umständen ebenso große Nach­theile als die Bierpression haben.

Aus demselben Grunde sollte die sogenannte Bierspritze gänzlich in Wegsall kommen da sie in das BierglaS gesetzt, nur dazu dient, die Lust des Schenklokals durch das Bier zu treiben und Schaum damit zu erzeugen.

Diese widerlichen Einwirkungen auf das Bier können durch eine sachver­ständige Handhabung der Bierprefsionen ganz vermieden werden; trotzdem zieht die Regierung zu Wiesbaden das Verbot derselben vor, weil außer der schwierigen Durchführung der Kontrole auch die Reinigung der Apparaie tech­nische Vorkenntnisse erfordere. Wir können dieselbe nur als eine höchst einfache, rein mechanische Prozedur bezeichnen, wozu nicht einmal eine besondere Geschick- lichkeit erforderlich ist, da es sich hierbei nur um das Durchtreiben von Wasser- dampf oder das Durchlaufenlassen von Sodalauge und reinem Wasser handelt. Die zeitweilige Kontrole seitens der Polizeibehörde wird ausreichen, um sanitäre Uebelstände sicher zu verhüten, sobald nur die oben gedachten Bedingungen bei der ursprünglichen Einrichtung der Anlage erfüllt und alle Apparate, welche biefen Bedingungen nicht entsprechen, in zweckentsprechender Weise verbessert werden.

Eine nach den in Rede stehenden Grundsätzen eingerichtete Anlage befindet sich in stetiger Wirksamkeit und es bedarf nur eines Blickes aus den Jndicator, um über den Stand des Luftdruckes unterrichtet zu bleiben, während der foiitrolirenbe Polizeibeamte nur die in der Bierleitung eingeschaltete Glasröhre zu betrachten braucht, um sich von der slattgefundeuen Reinigung des Apparates zu überzeugen.

Aus den erörterten Gründen können wir dem aus ein allgemeines Verbot der Bierprefsionen gestellten Anträge nicht das Wort reden, müssen uns viel­mehr für die Beibehaltung der Bierprefsionen mit der Maßgabe aussprechen, daß in geeigneter Weise auf die oben angedeuteten Kontrole - Maßregeln und Einrichtungen der Bierdruckapparate hingewirkt werde.

Berlin den 14 Januar 1880.

Königliche Wissenschaftliche Deputation für das Medizinalwesen

Der Herr Minister des Innern hat unter dem 23sten v. Mts. dem Comits für den Steltin'er Pferdemarkt die Erlaubniß ertheilt, in Berbindung mit dem diesjährigen Markte eine öffentliche Berloo- sung von Equipagen, Pferden, Fahr- und Reitrequisiten rc., zu welcher 50000 Loose ä 3 Mark ausgegeben werden dürfen, zu ver- anstalten und die betreffenden Loose in dem ganzen Bereiche der Monarchie abzusetzen.

Cassel, den 1. April 1880. | "

Der Ober-Präsident v. Ende.

Der Herr Ober«Präsident hat dem Borstanve des Diakonissen-