AreiSWblatt
für Den
.Kreis Lersfeld.
Nr. 30. Mittwoch den 14. April
1880.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition l Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Psg. berechnet.
Amtliches.
Bekanntmachung.
Zum Behufe der im laufenden Jahre zu leistenden Rückzahlung von 122,300 Thaler (366,900 Mark) auf das vormals Kurhessische Eisenbahn-Anlehen vom Jahre 1863 über 10 Millionen Thaler sind am heutigen Tage die nachbezeichneten Obligationen dieses AnlehenS: Lit. A. zu 1000 Thaler.
Sir. 573 bis einschließlich 577. Nr. 789. 790. 792 bis einschließlich 794. Nr. 940 bis einschließlich 944. Nr. 1068. 1069. 1071 bis ein-
schließlich 1073. Nr. 1855 bis einschließlich 1858.
>Lit. B. zu 500 Thaler.
Nr. 71
„ 1099
„ 2825
„ 4419
„ 7221
bis *
einschließlich
V
n
73. Nr. 324 bis einschließlich
1108. „ 1313 „
2834. „ 3066 „
4428. „ 5511 „
7230. „ 7371 „
7940. . 84" 1
333.
1322.
3075.
5520.
7380.
8420.
3528.
" 8591 „
Nr. 426 bis „ 3879 „
Lit. einschließlich
8600.
C. zu 200 Thaler.
437. Nr. 3504 bis einschließlich 3903.
Lit.
Nr. 20 l bis einschließlich „ 10655 „ „
„ 17459 „
D. zu 100 Thaler.
250. Nr. 3002 bis einschließlich 10683. „ 11507 „
17508. „ 18694 „
3051.
11556.
18708.
ausgeloost worden.
Den Inhabern dieser Obligationen werden dieselben zum I. November dieses Jahres hiermit gekündigt, unter dem Anfügen, daß mit diesem Tage deren Berzinsung aushört.
Die Rückzahlung erfolgt von dem bemerkten Tage ab täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage bei der hiesigen Regierungs- Hauptkaffe und bei dem Bankhause M. A. von Rothschild u. Söhne zu Frankfurt a. M. gegen Rückgabe der Obligationen nebst den Coupons Serie II. Nr 6 bis mit 8 und den Talons.
Die Erhebung der rückzahlbaren Beträge kann jedoch auch bei allen übrigen Königlichen Regierungs- und Bezicks-Hauptkassen, der Königlichen StaatsschuldentilgungSkaffe zu Berlin und der Königlichen Kreiskaffe in Frankfurt a. M. geschehen, in welchem Falle die Schuldverschreibungen bereits vom 15. October d. I. ab bei der betreffenden Kasse eingereicht werden können, da dieselben von letzterer zunächst an die hiesige Regierungs-Hauptkaffe zur Festsetzung eingesandt werden müssen.
Zugleich bringen wir zur öffentlichen Kenntniß, daß von den zum 1. November 1879 und früher gekündigten Obligationen des obigen Anlehns die nachverzeichneten noch nicht zur Einlösung gebracht sind:
Lit. A. zu 1000 Thaler.
Nr. 1011.
Lit. B. zu 500 Thaler.
Nr.
2692. 4687. 4692. 5132 und 5145.
Lit. C. zu 200 Thaler.
Ar 1839. 1850. 1852. 2006,2504.3832.3836.3839.3842 u. 3843. Lit. D. zu 100 Thaler.
Ar 3157 4261. 4262. 4297. 5909. 5918. 5930.6071. 6072. 6073. 6074 6079 6092. 6094. 13664. 13665. 13668. 13697. 13700. 13707. 14823. 14841. 14843. 14848. 14856. 14857. 14858. 18674.
18679 und 18685.
Gaffel den 7. April 1880.
Königliches RegierungS-Präsidium.
von Brauchitsch.
Bon den Herren Ministern des Innern und der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten ist mit Erlaß vom 26sten v. Mts. ein von der Wissenschaftlichen Deputation für das Medizinalwesen abgegebenes Gutachten über die bei dem Gebrauche der Bierdruckapparate (f. g. Bierpressionen beob- achicten Nachtheile und die zweckmäßigste Beseitigung der letzteren mitgetheilt, das wir nachstehend im Auszuge zur Kenntniß der Ortspolizeibehörden unseres Bezirks bringen.
Die Herren Minister erachten auf Grund dieses Gutachtens ein Verbot dieser Bierpressionen bei ihrer großen Verbreitung nicht für angezeigt, dagegen für erforderlich daß die Polizeibehörden im sanitätspolizeilichen Interesse die Benutzung und Handhabung dieser Bierdruckapparate ihrer Controle unterwerfen, und darauf achten, daß von den Wirthen den Anforderungen genügt wird, welche das Gutachten insbesondere unter den pos. 1 bis 4 als wesentliche Voraussetzungen bezeichnet, damit die Bierpressionen ihren ursprünglichen Zweck erfüllen und beim Abzapfen des Biers der sanitaire Werth desselben als Genuß- und 'Nahrungsmittel unbeeinträchtigt bleibt.
Die Polizeibehörden unseres Bezirks wollen hiernach verfahren und, wo sie eine in sanitätlicher Beziehung unzulässige Handhabung der gedachten Bier- druckapparate feststellen, die nöthigen abhülflichen Anordnungen treffen.
Cassel den 16. März 1880.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Ew. Excellenz geehrtem Auftrage vom Uten v. M. entsprechend ermangeln wir bei Wiederanschluß sämmtlicher Anlagen nicht, die von uns erforderte gutachtliche Aeußerung über einen von dem Herrn Minister des Innern eingesandten Bericht der Königlichen Regierung zu Wiesbaden vom 17. November v, 3. in welchem dieselbe den Erlaß eines allgemeinen Verbots der in den Schanklokalen benutzten Bierdruckapparate (sogenannte Bierpressionen) in Anregung gebracht hat, nachstehend gehorsamst zu erstatten.
Den Anlaß zu der in Rede stehenden Frage hat ein Bericht des Königlichen Polizeipräsidenten zu Frankfurt a,M. vom 8. August v. Js. gegeben. In demselben wird darauf aufmerksam gemacht, daß der in verschiedenen BierauS- schanklokalen seit längerer Zeit benutzte Apparat, durch welchen das Bier aus dem im Keller lagernden Fasse mittelst comprimirter Luft bis in das Schank- lokal getrieben und dort unmittelbar in das Trinkgefäß geleitet werde, zu begründeten Bedenken Anlaß biete. Die zur Pression verwendete Luit werde nämlich häufig aus dumpfigen oder schlecht ventüirten Kellern oder anderen Räumen entnommen und verunreinige das Bier. In den Leitungsröhren bildeten sich unreine Stoffe, welche dem Biere zugeführt würden und der Ge. sundheit schädlich wären. Dabei beständen die Leitungsröhren häufig nicht aus reinem Zinn, sondern aus sog. Composition; ebensowenig fände eine rechtzeitige Reinigung der Bierdruckapparate statt; dieselbe sei außerdem schwierig und zeitraubend. , ,
In dem Berichte des Polizeipräsidenten wird ferner nutgetheüt, daß das Schweizerische Sanitäts-Departement eine Verordnung erlassen hat, die eine Verhütung der erwähnten Uebelstände bezweckt, und folgendermaßen lautet:
I) Die zur Pression verwendete Luft soll gut ventilirtcn und reinlich gehaltenen Räumen oder dem Freien entnommen werden;
2) die Lustkessel müssen so konstruirt sein, daß sie mittelst einer an der tiefsten Stelle angebrachten, verschließbaren Oessnung einer Reinigung können unterworfen werden; , , _
3) die Leitungen zwischen Lustkessel und Faß sollen durch Ventile vor dem Eindringen von Bier geschützt werden;
41 zur Herstellung der Leitungen, soweit sie aus Metall bestehen, darf nur reines Zinn zur Anwendung kommen; sogenannte Composition ist nicht zulässig ;
5) sämmtliche Leitungen müssen reinlich gehalten werden und so eingerichtet sein, daß sie durch Anschluß an die Wasserleitung einer häufigen Spülung und außerdem einer periodischen gründlichen Reinigung mit Dampf oder Sodawasser unterworfen werden können;
6) solche Einrichtungen, welche in einem oder mehreren Punkten den obigen Vorschriften nicht entsprechen, sind bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in Einklang mit denselben zu setzen. _ . .
Wiederhandlungen gegen diese Vorschrift werden nach §. 97 des Polizei« strasgesetzes bestraft. ,.
Aus dem gedachten Berichte des Polizeipräsidenten zu Frank,urt a geht ferner hervor, daß der Magistrat der Stadt Würzburg durch Polizeiverordnung vom 2. Juli 1878 den Gebrauch der Bierpreisionen zum Bierausschanl allgemein verboten hat. Aus die bezüglichen Verhandlungen, welche abschnftuq dem Berichte des Polizeipräsidenten beigefügt sind, glauben wir hier naher, ein- gehen zu sollen, da die Regierung zu Wiesbaden aus denselben Anlaß zu ihrem Anträge genommen hat.