AMS
für den
«Kreis fjerssefi).
Nr. 29. Sonnabend den 10. April 1880.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Bestellungen auf das KreiSdIatt für den Kreis Hersfeld werden noch fortwährend von allen Kaiserlichen Postanstalten, Landbrirs- trägern sowie von der Expedition angenommen.
Ämllictjes.
Nachstehender Erlaß des Herrn Ministers des Innern an die Ober -Präsidien:
Die Gesuche um Dispensation vom Aufgebote (Allerhöchste Verordnung vom 8. Januar 1876, Gesetz-Sammlung Seite 3) werden mir häufig, in stets sich mehrender Zahl, unmittelbar, unter Berufung auf die Dringlichkeit des Falles, aber ohne Beifügung irgend einer zur Begründung des Gesuches dienenden amtlichen Bescheinigung, selbst aus telegraphischem Wege eingereicht. Soviel zu ersehen, werden die Betheiligten zu diesem Verfahren hier und da durch die Standesbeamten selbst veranlaßt. Die Voraussetzung, daß auf solchem Wege am schnellsten zum.Ziele zu gelangen sei, ist eine irrige, da selbstverständlich derartig unbescheinigten Gesuchen nur ganz ausnahmsweise ohne vorgängige Rückfrage statt« gegeben werden kann. Um die thunlichst schleunige Erledigung der Dispensationsgesuche herbeizuführen, sind dieselben vielmehr dem für die Eheschließung zuständigen Standesbeamten zu übergeben, welcher letzterer demnächst die Gesuche mit seiner gutachtlichen Aeußerung und mit der Bescheinigung, daß die gemäß §. 45 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 vorgenommene Prüfung ein materielles Ehehinderniß nicht ergeben habe, mir einzu- reichen hat, — und zwar, abgesehen von ganz besonders dringlichen Fällen, durch Vermittelung der nächstvorgesetzten Aufsichtsbehörde. Die Standesbeamten werden daher thunlichst daraus hinzuwirken haben, daß in dieser Weise verfahren werde.
Ueberdies werden die Betheiligten, soweit dazu Gelegenheit ist, darauf hinzuweisen sein, daß es sich empfiehlt, den Antrag auf Erlaß des Aufgebots nicht bis auf den letztzulässigen Terniin vor dem in Aussicht genommenen Tage der Eheschließung (bezw. der Hochzeitfeier) zu verschieben. Namentlich in denjenigen Fällen, in denen nach §. 46 des alleg. NeichSgesetzes das Aufgebot noch an einem zweiten auswärtigen Orte bekannt zu machen ist, stellt sich zuweilen erst im letzten Augenblicke heraus, daß bei dieser Bekanntmachung ein Versehen begangen wurde, welches nach dem Urtheil des für die Eheschließung zuständigen Standesbeamten eine Wiederholung der Bekanntmachung, und in Folge dessen die Aussetzung der Eheschließung erforderlich macht. Auch bei schleunigster Behandlung der Dispensationsgesuche ist es in solchen Fällen nicht immer ausführbar, die Betheiligten vor großen Unannehmlichkeiten und Nachtheilen zu bewahren.
Ew. Hochwohlgeboren ersuche ich ganz ergebenst, hiernach die Standesbeamten gefälligst mit Anweisung versehen und den gegenwärtigen Erlaß durch die Amtsblätter zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen zu wollen.
Berlin den 27. Februar 1880.
Der Minister des Innern. Graf zu Eulen bürg, wird hierdurch veröffentlicht.
Cassel am 16. März 1880.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Zur Abwehr der Hausbettelei, welche zum Theil durch den Mangel an Verdienst in Folge des Stockens verschiedener Geschäfte, zum Theil aber auch durch die Neigung arbeitsfähiger Menschen zur Trägheit und Vagabondage hervorgerufen und durch das vielfach übliche planlose Darreichen von Almosen gefördert, allmählich in
vielen Orten, insbesondere auch auf bem platten Lande zu einer wahren Landplage und zu einem nicht zu unterschätzenden socialen Uebel geworden ist, sind in verschiedenen Orten, z. B. in Hannover, Darmstadt 20. Vereine entstanden, welche im engsten Anschlüsse an die örtliche Armenpflege den auftretenden Bettlern Räch Prüfung ihrer Legitimationspapiere durch eine festbestimmte Prüfungsstelle Naturolunterstützung gewähren und Arbeit nachweisen, und dadurch eine sehr segensreiche Thätigkeit entfaltet haben.
Die Mittel zu diesen geordneten Unterstützungen werden durch monatliche, vierteljährliche 2C. Beiträge der Vereinsmitglieder aufgebracht, welche sich zugleich verpflichten, im Hause keinem fremden Bettler ein Almosen zu verabreichen, sondern jeden Hülfsbedürftigen an das Vereinsbureau zu verweisen, woselbst ihm nach Prüfung und Abstempelung seiner Legitimation Arbeit nachgewiesen, oder eine Marke ausgehändigt wird, für die er in einem bestimmten Lokale eine Mittagssuppe oder ein Nachtlager mit Abendbrod oder Frühstück erhält. Die Verabreichung von geistigen Getränken und baaren Geldes ist ausgeschlossen.
Indem wir auf die wohlthätigen Folgen dieser Vereine Hinweisen, und auf das zur Orienlirung bei Gründung von Vereinen gegen Hausbettelei von dem Vorsitzenden des Vorstandes des Vereins in Hannover, dem Pfarrer Höpfner daselbst herausgegebene Schriftchen — Druck von Wilh. Riemschneider — aufmerksam machen, empfehlen wir auch für den hiesigen Regierungsbezirk die Gründung gleicher Vereine.
Cassel am 30. März 1880.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Der Herr Minister des Innern hat Gunter dem 18ten d. Mts. dem Schlesischen Vereine für Pferdezucht und Pferderennen die Erlaubniß ertheilt, im November d. J. eine öffentliche Verloosung von Pferden, Wagen, Fahr- und Reitutensilien rc. zu verunstalten und die betreffenden Loose im ganzen Bereiche der Monarchie abzusetzen. Cassel den 24. März 1880.
Der Ober-Präsident, v. Ende.
Auf Grund besonderer Allerhöchster Ermächtigung hat der Herr Minister des Innern gestattet, daß der landwirthschaftliche Bezirksverein zu Mannheim zu derjenigen Ausspielung von Pferden, Rindvieh, Fahr- und Reitrequisiten, landwirthschaftlichen Maschinen und sonstigen gewerblichen Gegenständen für die Haus- und Landwirthschaft, welche derselbe in Verbindung mit dem da- selbst am 3. und 4. Mai d. J. stattfindenden Haupt-Pferde- und Rindvieh- Markte mit Genehmigung der Grobherzoglichen Landesregierung zu verunstalten beabsichtigt, auch in der Rheinprovinz und in der Provinz Hessen-Nassau Loose vertreiben darf.
Die Verwaltungs- und Polizeibehörden werden veranlaßt, dafür Sorge zu tragen, daß dem Vertrieb der qu Loose, deren Preis auf 2 Mark pro Stück festgesetzt ist, ein Hinderniß im Regierungsbezirk Cassel nicht entgegengestellt werde. Cassel den 3. April 1880.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Der Herr Ober-Präsident hat dem Pferdemarkt-Comitö in Fritzlar die Genehmigung zu der gelegentlich des daselbst am 14. und 15. Juli l. I. statt- findenden Pferdemarktes beabsichtigten Verloosung von Pferden, Fahr-, Reit- und Reise-Requisiten ertheilt.
Der Vertrieb der Loose, deren Preis auf 3 Mark pro Stück festgesetzt worden ist, bleibt auf den Umfang des Regierungsbezirks Cassel beschränkt.
Cassel den 3. April 1880.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Kreis Hersfeld,
Auf Veranlassung der im Jahre 1877 in Hanau stattgefundenen ersten General-Versammlung des Feuerwehr-Verbandes für den Regierungsbezirk Casiel ist die Ausarbeitung eines für sämmtliche Feuerwehren des Regierungsbezirks gültigen UebungS-ReglementS nebst einer Feuerlöfchlehre beschlossen und diese Arbeit einer zu diesem Zweck gewählten Commission übertragen worden.