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für den

Areis Hersfeld.

Nr. 27. Sonnabend den 3. April 1880.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Bestellungen auf das Kreisblatt für den Kreis Hersfeld werden noch fortwährend von allen Kaiserlichen Postanstalten, Landbrirf- trägern sowie von der Expedition angenommen.

Amtliches.

Kreis Hers seid.

Berlin, den 18. Februar 1880.

Nach §. 10 der Beilage Litt. A. des Quartierleistungsgesetzes vom 25. Juni 1868 ist bei der vorübergehenden Inanspruchnahme von StaUungen für Dienstpferde von den Ouartierträgern an Streu­stroh das Nothwendigste und Hausübliche zu beanspruchen.

Wenn es nun auch keinen Zweifel unterliegt, daß mit dem Hausüblichen" lediglich die Art des Streustrohes gemeint ist, mithin nicht Stroh einer bestimmten Getreidegattung bezw. Richlstroh verlangt, sondern eben jedes in dem Haushalte des Quartierträgers bezw. am Orte der Bequartierung als Streu gerade übliche Stroh geliefert werden kann, so hat sich doch in Folge eines durch den Herrn Minister des Innern zur Sprache gebrachten Beschwerdefalles als erforderlich erwiesen, der Frage näher zu treten, welches Quantum unter der an betreffender Stelle gewählten Bezeichnung, d. h. dem Nothwendigsten" zu verstehen und von den Quartierträgern zu leisten ist.

Um den Pferden die dürftigste Gelegenheit zur nothwendigen Nachtruhe zu verschaffen, muß erfahrungsmäßig für Ställe, welche vorher unbenutzt gewesen und ohne jede Streulage zur Benutzung überwiesen werden, für den ersten Tag der Einquartierung die Dar­reichung von £ Bund Stroh (5 kg.) pro Pferd als die mindeste Forderung gelten. Für die spätere Zeit oder wenn der überwiesene Stallraum bisher mit Streu versehen gewesen ist, genügt der täg­liche Satz von 1750 g Stroh, als Differenz des Strohtheiles der Garnison- und Marschration.

Das Königliche General-Kommando wird ergebenst ersucht, die vorstehend dargelegten Grundsätze zurKenntnißnahme der unterstellten Truppen-Commandos rc. zu bringen, die solche in vorkommenden Fallen zu beachten haben werden.

Auch der Korps-Intendantur wolle das Königliche General- Kommando hiervon gefälligst Mittheilung machen.

Kriegs-Ministerium gez. von Kameke.

An das Königl. General-Kommando des Garde-, 1. bis 11. 14. und 15. Armee-KorpS. Nr. 929. 12 M. O. D. 2.

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Wird den Herren Ortsvorständen rc. des Kreises zur Kenntnißnahme und Beachtung mitgetheilt.

Hersfeld, am 31. März 1880.

3314. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Casfel, am 8. März 1880.

Auf Grund des §. 29 des Ausführungsgesetzes vom 10. März 1879 (G. S. S. 145) zum deutschen Gerichtskosten-Gesetz ist durch die im Reichsanzeiger vom 29. September 1879 veröffentlichte Bei­fügung des Herrn Justiz- und Finanzministers vom 24. September 1879 die Erhebung, Beitreibung, und Verrechnung der aus dem Geschäftsbetrieb der Justizbehörden entstehenden Einnahmen an Kosten und Geldstrafen vom 1. Oktober 1879 ab den Organen der inb irecten Steuerverwaltung übertragen worden. In den Be­kanntmachungen der Königlichen Verwaltung der indirekten Steuern für die Kreise Erfurt, Schleusingen, Ziegenrük und Schmalkalden zu Erfurt, und der Königlichen Provinzialsteuer-Direction zu Münster vom 30. September 1879 (Amtsblatt S. 450 und 453) sowie der

hiesigen Königlichen Provinzialsteuer-Direction vom 6. October v. Js, (Amtsblatt S. 454) sind für jedes einzelne der im hiesigen Regie­rungsbezirk bestehenden Gerichte die GerichtSkostenhebestellen (Haupt­steuerämter, Steuer- und Salzsteuer-Aemter (und Steuerrecepturen) bezeichnet.

Wenn auch diese Organe der indirekten Steuerverwaltung in Ermanglung eigner Vollziehungsbeamten sich der bei den zum Ressort der direkten Steuerverwaltung gehörigen Steuerlasten an­gestellten zur Beitreibung der Gerichtskosten rc. bedienen, so sind doch alle Ansprüche und Klagen, welche durch das Behufs Einziehung der Gerichtskosten eingeleitete Zwangsverfahren veranlaßt werden, gegen die, als Gerichtskosten-Hebestellen bezeichneten Behörden, welche hierbei nach §. 26 Nr. 8 der Anweisung des Herrn Justiz- und Finanzministers vom 23, August 1879, betreffend die Behandlung der bei den Justizbehörden entstehenden Einnahmen und Ausgaben, bie Rechte der Staatskasse wahrnehmen, nicht gegen die Organe der direkten Steuerverwaltung (Steuerkassen, Regierung, Abtheilung für direkte Steuern) zu richten.

Auf diese Bestimmungen wird zur Vermeidung von Weiterungen und unnölhiger Kosten hiermit anfr ertfam gemacht.

Königliche Regierung,

Abtheilung für direkte Steuern, Domainen und Forsten.

J. C. I. Nr. 3955. Koch.

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Wird den Herren Ortsvorständen rc. des Kreises mit dem Be­merken mitgetheilt, daß das Steter-ajmt zu Hersfeld (Haupt-Steueramts-Bezirk Hanau) als Gerichtskostenhebe­stelle für die vierAmtsgerichte desKreises (Hersfeld, Niederaula, Friedewald und Schenklengsfeld) be­stimmt ist und daß alle Ansprüche und Klagen, welche durch das zum Zwecke der Einziehung von Gerichtskosten und der von den Gerichten ausgesprochenen Geldstrafen eingeleitete Zwangsverfahren veranlaßt werden, gegen das Steuer-Amt zu Hersfeld und nicht gegen bie betreffende Königliche Steuerlast oder gegen die Königliche Regierung zu richten sind.

Es ist dies alsbald auf ortsübliche Weise öffentlich bekannt machen zu lassen.

Hersfeld, am 31. März 1880.

3310. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Hersfeld, am 3. April 1880.

Die Herren Ortsvorstände rc. der Landgemeinden haben die ihnen heute zugefertigten Benachrichtigungen über die Veranlagung zur Gewerbesteuer pro 1880।81 alsbald den betreffenden Steuer­pflichtigen auszuhändigen und den Tag der Behändigung mir bil zum 8. d. Mts. berichtllch anzuzeigen.

3191. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Hersfeld, am 3t. März 1880.

Da es in neuerer Zeit bei Bestellung von Bezirks- (Gemeinde-) Hebammen mehrfach vorgekommen ist, daß Seitens der Gemeinde­behörden mit den als Hebammen in Vorschlag gebrachten Personen Verträge abgeschlossen worden sind, welche den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen und namentlich mit dem von dem Herrn Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten geneh­migten Gebühren-Regulativ vom 9. September 1871 (Amtsblatt 1871 Seite 240) nicht übereinftimmen, so theile ich hierunter

a) ein Schema zu einer bezüglichen Erklärung der Hebammen- lehrtochter,

b) ein Schema zu einer bezüglichen Erklärung des Gemeinderathes und Ausschusses

mit, und bemerke, daß alle gegen die erlassenen Vorschriften oer-