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für Den

Kreis Herssesg.

Nr. 26. Mittwoch teil 31. März 1880.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Monnemenlk-Einlasiung.

Mit dem 1. April beginnt ein neues Abonnement auf das KreiSblatt". Wir bitten dasselbe rechtzeitig erneuern zu wollen, damit bei Beginn des Quartals keine Unterbrechung in der Zustel­lung eintritt. Der vierteljährliche Adonnementspreis beträgt i Mark excl. Postausschlag sowohl bei allen kaiserlichen PostanstaUen als auch bei der Expedition.

finden durch dasKreisblatt" nicht nur in hiesiger Stadt und hiesigem Kreise sondern auch in den benachbarten Kreisen weite Verbreitung und sichern Erfolg und kostet die dreigespaltene Garmond-Zeile ober deren Raum 10 Pfg. Die Expeoition.

diiiKidjes.

Gesetz, betreffend die Besteuerung des Wanderlagerbetriebes. Vom 27. Februar 1880.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2C. verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für den ganzen Umfang derselben, was folgt.

§ 1.

Wer außerhalb seines Wohnortes und ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung die Waaren eines Wanderlagers von einer festen Verkaufsstätte aus feilbieten will, hat vom 1. April 1880 ab neben und unabhängig von der Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen (Gesetz vom 3. Juli 1876, Ge­setz-Samml. S. 247) in jeden« Orte, an welchem er das Geschäft betreibt oder durch Vermittelung eines daselbst einheimischen Verkäufers oder Auktionators betreiben läßt, eine nach den folgenden Vorschriften für die Gemeinden be­ziehungsweise Kreise zu erhebende Steuer zu entrichten.

Durch die Erfüllung der gesetzlichen Förmlichkeiten der Begründung des Wohnsitzes oder einer gewerblichen Niederlassung wird der Inhaber eines Wanderlagers von der Entrichtung der Steuer nicht befreit, wenn die begleitenden Umstände erkennen lassen, daß die Förmlichkeiten behufs Verdeckung des Wander- lagerbetriebes erfüllt sind.

Das Veranstalten einer Auktion von Waaren eines Wanderlagers wird dem Seilbieten derselben gleich geachtet.

§. 2.

Werden die Waaren des Wanderlagers an einem Orte in mehreren Ver- kausslokalen (gleichzeitig oder nach einander) feilgeboten, so ist für jedes der­selben die Steuer besonders zu entrichten.

Der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Besteuerung ist nicht unterworfen:

1) der Markt- und Meßverkehr, sowie der Verkauf von Ausstellungsobjekten auf öffentlichen, von den zuständigen Behörden genehmigten Aus­

stellungen,

2) die Errichtung fester Verkaufsstellen für die Dauer der Kurzeit (Saison) in Bade-, Brunnen- und ähnlichen Orten,

3) das geilbieten von Gegenständen des Wochenmarktverkehrs vom Schiffe aus mit Ausnahme derjenigen Handwerlerwaaren, mit denen nur den einheimischen Verkäufern der Wochenmarktverkehr gestattet ist (§, 64 der Reichsgewerbeordnung vom 2>. Juni >869, Bundes-Gesetzbl. S. 245), 4) das Feilbieten von Lebensmitteln aller Art.

5) Außerdem kann der Finanzminister für gewisse Gewerbsarten oder in einzelnen Fällen den Geschäftsbetrieb steuerfrei gestatten.

§. 4.

Die Steuer beträgt für jede Woche der Dauer des Wanderlagerbetriebes

in den Orten:

der­

ber

ersten Gewerbesteuerabtheilung.......50 der zweiten und dritten Gewerbesteuerabtheilung . . 40 vierten Gewerbesteuerabtheilung, sowie in den Hohen-

zollernschen Landen . . . . - - . - .-. - 39

Mark,

Eine Theilung der Steuersätze für einen kürzeren als einwöchentlichen Be.

Die Woche wird vom Tage der Eröffnung des Betriebes bis zum Anfang des entsprechenden Tages der nächsten Kalenderwoche gerechnet. Eine Unter, brechung oder frühere Beendigung des Betriebes vor Ablauf der ^noche bleibt unberücksichtigt.

Für die Wanderauktionen wird dieselbe Steuer für den Tag erhoben. .§ 5.

Die Jsteinnahme der Steuer wird

a) in den Orten der ersten, zweiten und dritten Gewerbesteuer-abtheilung der Gemeinde, in deren Bezirk der Wanderlagerbetrieb stattgefunden hat,

b) in den Orten der vierten Gewerbesteuer-abtheilung den betreffenden Kreisen, in den Hohenzollernschen Landen den betreffenden Amtsverbänden überwiesen.

Ueber die Verwendung haben im Falle zu Litt. b die Kreisvertretungen beziehungsweise in den Hohenzollernschen Landen die Amtsversammlungen zu Gunsten der betheiligten Gemeinden und Gutsbezirke zu beschließen.

Insoweit die Erhebung der Steuer durch Staatsbeamte (Steuerempfänger, Stenerkasse in Berlin, Kreiskaffe in Frankfurt a. M.) bewirkt wird, sind von der zu überweisenden Jsteinnahme drei Prozent als Erhebungskosten für die Staats­kasse vorweg in Abzug zu bringen.

Im Uebrigen steht weder dem Staate noch den Gemeinden für ihre Mit­wirkung bei Festsetzung und Erhebung der Steuer ein Anspruch auf Ver­gütung zu.

§. 6.

Wer ein nach §. I steuerpflichtiges Geschäft beginnen, oder nach Ablauf der Zeit (§. 4), für welche die Steuer entrichtet ist, fortsetzen oder wieder be­ginnen will, ist verpflichtet, davon der Gemeindebehörde des Ortes in Berlin der Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern unter Angabe der Verkaufsstelle und der Dauer des Betriebes (§. 4) Anzeige zu machen und den in der Anmeldungsbescheinigung bestimmten Steuerbetrag an die daselbst be­zeichnete Empfangsstelle gegen Quittung vor Eröffnung des Betriebes zu entrichten.

In den Fällen des §. 2 ist die gleiche Verpflichtung für jede Verkaufsstelle zu erfüllen.

Wer ein nach §§. 1 und 2 steuerpflichtiges Geschäft beginnt beziehungsweife fortsetzt, ohne die im §. 6 bestimmten Verpflichtungen erfüllt zu haben, wird mit einer dem doppelten Betrage der vorenthaltenen Steuer (§. 4) gleichen Geld.

strafe bestrast.

Außerdem ist die vorenthaltene Steuer zu entrichten.

§

Wird sestgestellt, daß die strafbare Handlung (§. 7) im Aufträge und für Rechnung einer anderen Person ausgeübt ist, so ist gegen den Auftraggeber aus die gleiche Strafe wie gegen den Beauftragten zu erkennen, und haften Beide solidarisch für die Strafbeträge, die Kosten und die vorenthaltene Steuer.

Die empfangene Steuerquittung muß bei jeder Verkaufsstelle während der Dauer des Geschäftsbetriebes den zuständigen Beamten auf Erfordern vor- ü^^ciot werben.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft.

9- l0.

In Betreff der Umwandlung der Geldstrafen in Haft, des Strafverfahrens und der Beschlagnahme der zum Geschäftsbetriebe nnigesührteN Gegenstände finden die §§. 26 bis einschließlich 29 des Gesetzes vom 3. Juli 18(6 (Gesetz- Samml. S. 247) entsprechende Anwendung. r t

In den Fällen des §. 9 findet eine vorläufige Festsetzung der Strafe durch die Regierung nicht statt.

In Betreff des Beschwerdeverfahrens, der Verpflichtungen der Kommunal- und Kreisbehörde sowie der Kommunen bezüglich der Ermittelung und Erhe­bung der Steuer sind auf die nach Vorschrift dieses Gesetzes zu erhebende Steuer, soweit in demselben nicht etwas Anderes bestimmt ist, die wegen der Gewcrbesteucr vomstehenden Gwerbebetriebe geltenden Bestimmungen anzuwenden.

Dasselbe gilt bezüglich der Vorschriften des Gesetzes über die Verjährungs­fristen bei öffentlichen Abgaben vom 18. Juni 1840 (Gesetz-Samml, S. 140).

Mit der Ausführung dieses Gesetzes sind die Minister des Innern und bet '""urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel.

Geoeben Berlin, den 27. Februar 1880.

J (L. 8.) Wilhelm.

Gr ru Stolberg. v. Kameke. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Bitter, v. Puttkamer. Lucius. Friedberg.