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«Kreis ^erssefö.

Nr. 21. Sonnabend den 13. März ''1880.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Amtliches.

Kreis Hersselo.

Hersfeld, am 12. März 1880,

Nach einer hierher gelangten Regierungs^Versügung hat sich bet Prüfung der seit dem Erlasse des Gesetzes vom 6. Juni 1873, die Verwerthung der Forstnutzungen aus den Staalsmaldungen in den vormals kurhessischen Landestheilen betreffend, erhobenen vielfachen Beschwerden der loosholzempfangsberechtigten Gemeinden gegen die Forstverwaltung ergeben, daß die Hauptquelle jener Beschwerden in der Art und Weise zu suchen ist, in welcher die Untervertheilung des Seitens der Forstverwaltung den Ortsvorständen alljährlich überwiesenen Loosholzes durch die Gemeinderäthe (§. 7 a. a. O.) an die einzelnen Empfangsberechtigten erfolgt. Wie mitgetheilt worden ist, werden nach dem Ergebniß der von Königlicher Regierung veranlaßten Feststellungen nicht nur die Bestimmungen des §. 7 des Gesetzes vom 6. Juni 1873, daß die Verteilung des Loosholzes unter vorzugsweiser Berücksichtigung der ärmeren Gemeindeangehö­rigen zu bewirken sei, vielfach unberücksichtigt gelassen, sondern es wird auch in sehr vielen Fällen die Vertheilung des Holzes in der Weise bewirkt, daß jeder Holzempfangsberechtigte, wo möglich in jedem einzelnen derjenigen Schläge, in denen Seitens der Forstver­waltung das einer Gemeinde überhaupt zu .gewährende Loosholz- quantum angewiesen worden ist, mit einem aliquoten Theile seines Loosholzantheils beholzigt wird. In dieser Weise wird allerdings in sehr vielen Fällen das Loosholzrecht für die Loosholzempfänger ganz werthlos gemacht. Ein großer Theil der Beschwerden bezieht sich speciell auf die zerstreute Lage des zur Ueberweisung gelangten Loosholzes, und glauben die Empfangsberechtigten hier meist eine Verschuldung der Forstverwaltungsorgane zu'erblicken, während doch nur eine Verschuldung der von ihnen selbst gewählten Organe vorliegt.

Um ferneren Beschwerden über die Vertheilung des Loosholzes thunlichst zu begegnen, ist daher Seitens der Herren Ortsoorltände des Kreises in Zukunft Folgendes sorgfältig zu beobachten:

Es muß

1) jedem Loosholzempfänger die ihm zufallende Loosholzquote wo möglich in einem Schlage, höchstens aber

2) sobald einzelne Schläge vorzugsweise Hartholz (Derb- und Stockholz), sowie andere Schläge vorzugsweise Weichholz (Reiser- Holz) enthalten sollten, in 2 Schlägen überwiesen werden. Letzteres läßt sich aus dem Grunde nicht immer vermeiden, weil jedem der Empfangsberechtigten wo thunlich die Hälfte des Loosholzes in Hartholz überwiesen werden muß.

Damit die Loosholzvertheilung, welche, wie das Gesetz vor- schreibt, durch die Gemeinderäthe bewirkt werden muß, sowohl unter vorzugsweiser Berücksichtigung der ärmeren Ge­meindeangehörigen, als auch in völlig unpartheiischer Weise geschieht, ist

3) das den ä r m e,r e n Loosholzempfängern zu gewährende Holz vorweg in den dem Orte zunächst gelegenen Schlägen nach Maßgabe des vorstehend unter 1 und 2 Gesagten zu Der« theilen und durch Verloosung einem Jeden sein Antheil zuzuweisen, und sodann

4) das übrige Holz in gleicher Weise an die anderen Loosholzbe- rechtigten zu vertheilen.

Die Verloosung des Holzes erscheint deshalb nöthig, weil dadurch jeder etwaigen Beschwerde wegen willkürlicher Zurücksetzung oder Benachtheilung bei der Holzvertheilung der Grund entzogen wird. Am besten wird dieselbe sich ausführen lassen, wenn auf den

anzusertigenden einzelnen Nummerzetteln zunächst nur das (gewiffen- Haft vertheilte) Holzquantum nach den Holz-Nummern bezeichnet, darauf öffentlich vom Gemeinderath für jeden einzelnen Empfangs­berechtigten der Reihe nach ein Nummerzettel gezogen, und sodann auf diesen der Name des Betreffenden geschrieben wird.

Sollten die in Vorstehendem gegebenen Vorschriften keine Beach­tung finden, so würde ich bei eingehenden und als begründet sich erweisenden Beschwerden wegen unrichtiger Vertheilung des Loos­holzes gegen die betreffenden Herren Bürgermeister und Gemeinde- rathsmitglieder mit Strafen vorzugehen mich genöthigt sehen.

2077. _ Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 10. März 1880.

Durch meine Verfügung vom 9. Dezember 1876 Nr. 13301 im Kreisblatt Nr. 100 habe ich bereits darauf hingewiesen, daß für den Gemeinderath und Ausschuß getrennte Beschtußprorokolle zu führen sind. Aus Anlaß eines Specialfalles mache ich die Herren Bürger­meister und Ausschußvorsteher des Kreises hierdurch noch darauf aufmerksam, daß säm mtliä)HBeschlüsse der Gemeindebehörden, auch wenn dieselbe minderwichtige^Mgenstände betreffen, in das Be- schlußpr otoko.lt eingetragen werden müssen und erwarte ich daher genaueste Beachtung dessen.

239L_____ Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

.Vertreib, den 13. März 1880.

Die Herren Bürgermeister und Ortsverwalter des Kreises werden angewiesen, die Klassensteuer-Zu- und Abgangslisten für die Zeit vom 1. October 1879 bis 31. März 1880 in doppelter Aus- fertigung nebst den nach Zu- und Abgang getrennt zu heftenden Belägen bis spätestens zum 20. d. Mts. der betreffenden Steuerkasse, wenn möglich persönlich, einzureichen.

Die bis zum 20. d. Mts. bei den Steuerkassen nicht einge­gangenen Listen würden durch Strafboten abgeholt werden muffen. 2687. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Hersfeld, am 9. März 1880.

Für Friedrich Schön von Heimboldshausen, 26 Jahre alt, ist um Ertheilung eines Reisepaffes nach Nordamerika nachgesucht worden. 2501. Der Königliche Landrath Freiherr von 8roid}.

Gefunden: eine Erdkarre. Meldung des Eigenthümers bei dem Ortsvorstand zu Mecklar.

Tagesbegebenheiten.

AuS Hefsen-Nafsau.

Cassel, 11. März. In dem Steinbruch zu Elgershausen ist gestern Nachmittag ein Steinbrecher verunglückt, indem eine Fels- masse herabstürzte und ihn unter sich begrub, so daß der Tod als­bald erfolgte.

Cassel, 10. März. Im Polizei-Arrestlocale erhängte sich während der vorigen Nacht der frühere Droschkenkutscher G., der wegen groben Unfugs eine mehrtägige Arreststrafe zu verbüßen hatte, vermittelst eines Strickes, welcher ihm bisher als Hosenträger ge­dient hatte. Die in derselben Arrestzelle untergebrachten Mitge­fangenen des G., etwa sechs an der Zahl, wollen von der That nichts gemerkt haben. (H. M)

Fulda, 10. März. Von einem sachverständigen Herrn wird versichert, daß der strenge Frost des hoffentlich vollständig vergangenen Winters 1879,80 an den Obstbäumen einen ganz enormen Schaden, dessen Ausdehnung sich bis jetzt noch gar nicht feststellen läßt, ange­richtet hat. (C. Tgbl.)

AuS dem Kreise Eschwege. Dieses Jahr scheint, wie schon