für den
Jürcis Herssesg.
Nr. 18.
Mittwoch den 3. März
1880.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Ämliichkü.
Kreis Hers seid.
Hersfeld, am 28. Februar 1880.
Um die Ueberzeugung zu gewinnen, daß die Forstgelder für das den Gemeinden nach dem Gefetze vom 6. Juni 1873 zur Taxe überwiesene Brennholz auch rechtzeitig bis zu dem im §. 3 des gedachten Gesetzes bestimmten Zahlungstermine an die betreffende Forstkasse abgeführt worden sind, ordne ich in Verfolg meiner Ver- fügung vom 15. Mai 1877 im Kleisblatt Nr. 40 hierdurch an, daß die Herren Bürgermeister des Kreises bis zum 20. September jeden Jahres mir von der stattgehablen Einzahlung der besagten Forstgelder an die zuständige Königliche Forstkasse Anzeige erstatten. Im Terminkalender ist hiernach entsprechende Notiz zu machen.
2182. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Hersfeld, am 2. März 1880.
Die Herren Bürgermeister des Kreises h»ben in ihren Polizei- bezirken wiederholt bekannt zu machen, daß das Einfängen oder Tödten aller Arten von Vögeln, namentlich der Nachtigallen und sonstigen von Jnsecten sich nährenden Vögel, sowie auch das Zerstören deren Nester und das Sammeln von Eiern durch die Forst-, Jagd- und Fischerei-Slraforonung vom 30. Dezember 1822, Satz 10 des Jagd-Straftarifs, bei 30 Mark bezw. 7 Mark 50 Pfg. Strafe gesetzlich verboten ist.
Die Feldhüter und Waldschützen sind zur Aufsicht gegen Ueber- tretung dieses Verbots gemessenst anzuweisen und Die Herren Schul- lehrer zu ersuchen, die Schuljugend namentlich vor Aushebung oder Zerstörung der Nester von Nachtigallen Nothkehlchen, Nothschwänzchen, Grasmücken, Meisen, Finken, Droffeln, Spechte rc. ernstlich zu warnen.
2264. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.^
Hersfeld, am 3. März 1880.
Im Verlage von Georg H. Wiegand zu Cassel ist erschienen:
Die gerichtliche Polizei, von P. Chuchul, Staatsanwalt.
Preis 1 Mark 20 Pfg.
Dieses Werk kann als ein besonders praktisches Jnstructions- und Formularbuch für die Behandlung aller der gerichtlichen Polizei zugehörigen Geschäfte empfohlen werden; namentlich ist es für die OrtSvorsteher und alle Hülfsbeamtender Staatsanwaltschaft ein sehr brauchbarer und gemeinverständlicher Leitfaden.
Indem ich daher hierdurch aus dasselbe aufmerksam mache, empfehle ich den Herren Ortsvorständen rc. des hiesigen Kreises besten Anschaffung.
2196. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Hersfeld, den 3. März 1880.
Die Herren Ortsvorstände des Kreises werden hierdurch angewiesen, bis zum 15. d. Mts. mir eine Uebersicht der gegenwärtigen Stärke der einzelnen Ortsfeuerwehren einzureichen aus welcher ersichtlich ist, wie viel Steiger-, Spritzen- und sonstige Mannschaften jede Feuerwehr zählt, nach Pflicht- und freiwilliger Feuerwehr getrennt, seit wann die Feuerwehr besteht, und ob und welche Ver- unglückungen von Feuerwehrleuten bei Uebungen oder Bränden in den letzten 5 Jahren etwa vorgekommen sind.
2053. Der Königliche Lande ach Freiherr von Broich.
~ " Hersfeld, am 2. März 1880.
Unter Bezugnahme auf die diesseitige Bekanntmachung vom 11. Februar 1873 (Kreisblatt Nr. 13) betreffend die Vertilgung der Raupennester, werden hierdurch die Ortsvorstände des Kreises auf
gefordert, die gehörige Vollziehung der deshalb ergangenen Vorschriften zu überwachen und gegen jeden Nachlässigen mit den den Ortspolizeiverwaltungen zustehenden Mitteln vorzugehen resp, dem AmtSanwalt zwecks der gerichtlichen Bestrafung nach §. 368, 2 des Strafgesetzbuches zur Anzeige zu bringen.
Die Königliche Gendarmerie wird thun, was ihre Pflicht ist.
Gleichzeitig erhalten die Herren Bürgermeister den Auftrag, für thunlichste Verbreitung der hierunter abgedruckten Belehrung über die Vertilgung der Kohlweißlinge zu sorgen und dahin zu wirken, daß Prämien für Einlreferung der weiblichen, im Frühjahr fliegenden Kohlweißlinge gezahlt werden.
2263. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Die Vertilgung der Kohlweißlinge.
Jeder Landwirth und Gartenbesitzer kennt den großen Schaden, welchen die Raupen der Kohlweißlinge an den verschiedenen Kohlarten in Feldern und Gärten anrichten. Die Milliarden von Raupen anderer Art vertilgenden Vögel verschmähen fast ausnahmslos gerade diejenigen des Kohlweißlings. Das Geschäft der Raupenvertilgung bleibt deshalb vorzugsweise der menschlichen Thätigkeit überlassen. Diese vermag das Uebel auch zu bezwingen, wenn sie nur überall und zur rechten Zeit unter Anwendung der richtigen Mittel eingrej- fen wollte.
Bekanntlich überwintern die Kohlweißlinge als Puppen. Sie hängen oft in großer Menge an Bäumen, Hecken, Mauern und an den Wänden von Gebäuden. Bei warmer Witterung kommen schon im April die Schmetterlinge zum Vorschein Sie fliegen dann ziemlich einzeln.
Bald nachdem sich die Geschlechter gesunden, beginnt das Eierlegen an der unteren Seite kreuzblüthiger Gewächse (Raps, Meeretig rc). Nach 10 bis 14 Tagen schlüpfen die Räupchen aus und beginnen an den sie beherbergenden Gewächie ihre zerstörende Thätigkeit. Nach viermaliger Häutung, welche innerhalb 4 Wochen bewerkstelligt wird, sind sie ausgewachsen und jetzt verpuppen sie sich an den oben näher bezeichneten Orten. Etwa 14 Tage nach dem Eier- puppen erscheint der Schmetterling.
Hiermit ist die erste Generation zum Abschluß gekommen und es beginnt nun die zweite. Die jetzt oft massenhaft fliegenden Schmetterlinge legen ihre Eier und die aus diesen auskriechenden Raupen gelangen vor Winter in der Regel nur noch zum Verpuppen. Die Raupen dieser zweiten Generation sind es, welche in warmen, mehr trockenen als feuchten Jahren außerordentlichen Schaden anzurichten vermögen.
Soll nun eine wirksame Vertilgung der Kohlweißlinge vorgenommen werden, so muß diese sich erstrecken,
,) auf das wiederholte Aufsuchen und Zerdrücken der Eier, welche sich, wie gesagt auf der unteren Seite der kohlartigen Gewächse und stets in größe- rer Zahl auf einer kleinen Fläche vorfinden,
2) auf das Einsammeln und Vernichten der Puppen während der Wintermonate, besonders während des Januars und Februar« und ganz besonders
3) auf das Fangen der der ersten G eneration angehörenden Schmetterlinge welche im Frühjahr und im Vorsommer fliegen.
Das Fangen der Schmetterlinge der zweiten Generation bleibt erfolglos, weil die vorhandenen Massen dieser Generation gar nicht bewältigt werden können. „ m.
Derjenige verfährt somit rationell, welcher die Puppen im Winter vernichtet und die weiblichen Schmetterlinge der ersten Generation einfängt, denn hierdurch wird das Uebel an der Wurzel angegriffen und im Keime erstickt.
Die weiblichen Schmetterlinge sind aber leicht selbst im Flug an den schwarzen Flecken zu erkennen, welche sie aus der Mitte der Vorderflügel haben. Den Männchen fehlen dieselben. . .
Das Wegfangen unterliegt keinen Schwierigkeiten. Einmal ist die Zahl der Schmetterlinge im Frühling nicht groß und dann ist ja die Schmetterlingsjagd eine Lieblingsbeschäftigung der Jugend. Schaffe nur jeder Landwirth und Gartenbesitzer den Kindern Fangnetze an. Er setze für Einlieferung einer gewissen Anzahl dieser Frühlingsschmetterlinge Prämien aus. Es wurde sich ohne Zweifel selbst lohnen, Tagelöhner mit dem Einfängen der Schmetterlinge zu betrauen. ..... m
Stadt- und Landgemeinden und die landwirthschafiliche Vereine sollten die Einliefcruna der Kohlweißlinge ebenwohl angemessen prämnren. Geschehe dies allgemein, so würde man des schädlichen Insekts bald Herr werden.