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Nr. 9. Sonnabend den 31. Januar 1880.
DaS „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pre Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Amtliches.
Der Herr Minister des Innern hat unterm loten d. Mts. beut Somit* für den Königsberger Pferdemarkt die Erlaubniß ertheilt, bei Gelegenheit des in Verbindung mit einer Ausstellung edler Zucht- und Gebrauchs-Pferde im Monat Mai d. I. daselbst stattfindenden Pferdemarktes eine öffentliche Verloosung von Equipagen, Luxus« und Gebrauchs-Pferden rc. zu veranstalten und die betreffenden Loose int ganzen Bereiche der Monarchie abzusetzen.
Cassel den 18. Januar 1880. Der Ober - Präsident, u. Ende.
Der Herr Minister des Innern hat unterm lOten d. MtS. dem landwirth- schaftlichen Vereine zu Frankfurt a M. die Erlaubniß ertheilt, in Verbindung mit jedem der beiden im April und September d. I. daselbst stattfindenden Pserdemärkte eine öffentliche Verloosung von edlen Pferden, Equipagen, Fahr- und Reit-Requisiten zu veranstalten und die betreffenden Loose, deren Zahl je 40 000 Stück i 3 Mark nicht überschreiten darf, in dem ganzen Bereiche der Monarchie abzusetzen. Cassel den 19. Januar 1880.
Der Ober - Präsident, v. Ende.
Der Herr Minister des Innern hat unterm 13ten d. Mts. dem Vereine zur Förderung der Hannoverschen Landes - Pferdezucht die Erlaubniß ertheilt, bet Gelegenheit der in diesem Jahre zu Hannover stattfindenden Rennen eine Ausspielung von Pferden, sowie für Pferdebesitzer brauchbaren Utensilien tc. zu veranstalten und die betreffenden Loose in dem ganzen Bereiche der Monarchie abzusetzen. Cassel den 19. Januar 1880.
Der Ober - Präsident, v. Ende.
Kreis Hersfeld.
Ungeachtet wir zur Ausführung des Gesetzes vom 13. März 1878 in Betreff der Zwangserziehung verwahrloster Kinder durch unsere Bekanntmachung vom 24. März v. I. — Amtsblatt Nr. 24 vom Jahre 1879 — auf die heilsamen Zwecke dieses Gesetzes und die Nothwendigkeit dieser Zwangserziehung zur Rettung der gedachten Kinder von dem sittlichen Verderben hingewiesen haben, ist die Zahl der dem Landes-Direclor aus Grund dieses Gesetzes zur Unterbringung überwiesenen Kinder bis jetzt nur eine verhältnißmäßig geringe gewesen. Es hat dies hauptsächlich darin seinen Grund gehabt, daß die Ortsbehörden versäumt haben, den Vormundschaftsgerichten bezw. den Amtsanwälten rechtzeitig davon Mitiheilung zu machen, wenn verwahrloste Kinder nach vollendetem sechsten und vor vollendetem zwölften Lebensjahre eine strafbare Handlung z. B. durch Betteln, Vagabundiren rc. begangen haben.
Indem wir auf unsere Bekanntmachung vom 24sten März v. I. Bezug nehmen, veranlassen wir die Herren Orlsvorstände, im Interesse der betreffenden Kinder sowohl, als in dem der Gemeinden, den Königlichen Amtsgerichten, in deren Eigenschaft als Vormundschafts- gerichten, bezw. den Königlichen Amtsanwälten von jeder in Betracht kommenden strafbaren Handlung verwahrloster Kinder in dem oben bemerkten Alter mit dem Antrag auf Unterbringung zur Zwangserziehung alsbald Anzeige zu machen, damit von dem zuständigen Vormundschastsgerichte diese Unterbringung durch die communab ständische Verwaltung ausgesprochen werden kann.
In 'allen diesen Fällen sind die Kosten der Zwangserziehung nicht von den Gemeinden, sondern von dem Communal-Verband und dem Fiscus zu tragen, während die Unterbringung verwahrloster Kinder ohne den Nachweis einer strafbaren Handlung oder nach vollendetem 12ten Lebensjahre lediglich der Gemeinde, in welcher dieselben ihren Unterstützungswohnsitz haben, obliegt.
Lasset, den 27. Januar 1880. mr l v
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
* * *
Hersfeld, am 30. Januar 1880.
Bezugnehmend auf vorstehenden Erlaß verweise ich die Herren
Ortsvorstände des Kreises zugleich auf meine Verfügung vom 12. April 1879 Nr. 4188 im Kreisblatt Nr. 31.
1105. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
_ Cassel, den 18. Januar 1880.
Mit Bezug auf den Bericht vom 29. November v. I. eröffnen wir Ew. Wohlgeboren, daß die Tödtung und unschädliche Beseitigung rotzkranker Thiere nach den §§. 16, 34, 37 und 68 ff. deS Gesetzes vom 25. Juni 1875, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, von der Ortspolizeibehörde anzuordnen und zu überwachen ist. Sie ist der vorgesetzten Landespolizeibehörde gegenüber.M die ordnungsmäßige Ausführung der bezüglichen ge- setzlichen'-Forschriften zunächst und allein verantwortlich. Glaubt sie die Tödtung und Beseitigung rotzkranker Thiere von dem Wasen- meistereiberechügten des Bezirkes beanspruchen zu können, und wird von diesem die Dienstleistung verweigert, so kann entweder auf Grund des §. 4 des Ausschreibens des Ministeriums deS Innern vom 6. Mai 1824 (Kurhess. Ges. 6. S. 69) der Versuch gemacht werden, feure gerichtliche Bestrafung herbeizuführen, oder es müssen im KlühiM^die von der Ortspolizeibehörde jedenfalls zunächst vor- zuschießenden Kosten der Tödtung und Verscharrung der rotzkranken Thiere von ihm wieder eingezogen werden. Auf dem Disciplinarwege oder mittelst Executivstrafen können die Wasenmeistereiberrch- tiglen zur Tödtung 'an einer Seuche erkrankter Thiere nicht angehalten werden.
UebrigenS verweisen wir hinsichtlich der Regreßansprüche der Polizeibehörden noch auf die Bestimmungen deS $. 71 deS vorerwähnten Viehseuchen-Gesetzes.
Anden KöniglichenDepartements-Thierarzt,Herrn Schmelz, dahier.
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Abschrift zur Kenntnißnahme und entsprechenden Bedeutung der Ortsvorstände. Bemerkt wird, daß der vorstehende Bescheid durch die Weigerung eines Wasenmeisterei-Berechtigten veranlaßt ist, unentgeltlich das Tö dlen und Verscharren an einer Seuche ertränkter Thiere zu besorgen, deren Cadaver zu verwerthen, durch das Gesetz vom 25. Juni 1875, betreffend die Abwehr rc. von Viehseuchen, untersagt ist.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. Kühne.
An die Königlichen Landräthe rc. J. A. II. Nr. 79.
Hersfeld, am 29. Januar 1880.
Wird den Herren OrtSvorständen des Kreises zur Kenntnißnahme und Beachtung bei vorkommenden Fällen polizeilich angeorb» neter Tödtung von Thieren, welche mit der Tollwuth, der Rotzkrankheit oder dem Milzbrand behaftet sind, hierdurch mitgetheilt.
1028. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Cassel, am 2Ö. Januar 1880.
Bei Prüfung verschiedener Beschwerden gegen Gemeinde-AuS- schußwahleu hat sich ergeben, daß die Aufnahme berjenigen Gemeinde- Angehörigen zu OrtSbürgern, welche unter den Voraussetzungen des §. 26 der Gemelnde-Ordnung die im §. 27 daselbst aufgeführten Eigenschaften besitzen, in neuerer Zeit außerordentlich vernachlässigt worden ist, obgleich diese Personen nach Abschnitt 2 des §. 27 zum Erwerbe des OrtsbürgerrechtS nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind; häufig ist auch die Ortsbürger-Ausnahme in gesetzwidriger Weise lediglich durch Eintragung der betreffenden Personen in das Verzeichniß der Ortsbürger vorgenommen worden, ohne vorher einen bezüglichen Beschluß des Gemeinderaths herbeizuführen. Auf diese Weise entstehen Unzuträglichkeiten, denen vor- gebeugt werden muß.