ArcisWolatt
für den
«Kreis Herssesd.
Nr. 8. Mittwoch den 28. Januar 1880.
DaS „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pre Quartal Ief den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Amtliches.
Kreis Hersfeld.
Caffel, den 10. Januar 1880.
Mehrere in den letzten Jahren in Folge von mangelhafter Aufsicht vorgekommenen Fälle von Selbstverletzungen Geisteskranker, sowie Beschädigung Anderer durch Geisteskranke veranlassen uns die Königlichen Herrn Landräthe darauf aufmerksam zu machen, wie eine besondere Fürsorge für Kranke der gedachten Art und wie namentlich die schleunige Ueberführung derselben in die Jrrenheil- resp.Bewahr- anstalten erforderlich ist, da in vielen Fällen durch sofortige ärztliche Behandlung und Pflege Heilung möglich, während letzter» Falls der Kranke verwahrlost wird, von Tag zu Tag schwieriger und unmöglich wird.
ES scheint aber, daß diese so nothwendige Fürsorge besonders seitens der Ortspolizeibellörden in den ländlichen Gemeinden nicht geübt, und daß insbesondere die schleunige Heranziehung eines Arztes oder Medizinalbeamten aus Rücksicht auf die dadurch' erwachsenden Kosten versäumt wird. Um den aus derartigen Versäumnissen nothwendiger Weise sich ergebenden Nachtheilen für den Kranken nicht minder als für die Umgebung zu begegnen, wünschen wir eine strenge Controle über solche Kranke seitens der Königlichen Herrn Landräthe geführt zu sehen. Die Ortsvorstände, besonders der Landgemeinden sind deshalb anzuweisen, jeden Fall von Geisteskrankheit innerhalb der betreffenden Gemeinde, sobald er zu ihrer Kenntniß gelangt, ungesäumt den Königlichen Landrathsämtern zur Anzeige zu bringen. Es ist alsdann sofort darauf zu dringen resp, anzuordnen, daß der Kranke ärztlich untersucht und je nach Consta- tirung der Krankheit baldigst in eine Irrenanstalt gebracht werde.
Da Kranke meist um so rascher und sicherer geheilt werden, je schleuniger sie zur Aufnahme in die Heilanstalt gelangen, so ist die Ueberführung dahin thunlichst zu beeilen und um keine Zeit zu verlieren, pünktlich nach den Vorschriften des Aufnahmeceglements für die communalständische Jrrenheilanstalt bei Marburg vom 2ten Dezember 1875 (Amtsblatt S. 357) zu verfahren. Wenn-die Sicherheit des Kranken und der Umgebung eine besonders schleunige Aufnahme erfordert, so ist dies nach §. 7 des gedachten Reglements in den ärztlichen Attesten zu begründen und die Dringlichkeit in den jedesmal an den Director der Jrrenheilanstalt bei Marburg zu richtenden Anträgen nachdrücklichst hervorzuheben.
Bis dahin daß Geisteskranke in geeigneten Anstalten Aufnahme gefunden haben, sind sie sorgfältig zu überwachen und für die Folgen mangelhafter Aussicht die zu deren Handhabung verpflichteten Angehörigen oder Ortspolizeibehörden in allem Umfange verantwortlich zu machen.
Diese Verfügung ist in geeigneter Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. Kühne.
J. A. II Nr. 2541|79.
An sämmtliche Königliche Landrathsämter und an die Bezirksamtmänner zu Orb und Vöhl.
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Hersseld, den 26. Januar 1880.
Vorstehender Erlaß wird hierdurch veröffentlicht, und ergeht gleichzeitig an die Herren Ortsvorstände des Kreises die Weisung, jeden Fall von Geisteskrankheit innerhalb Ihres Verwaltungsbezirkes mir alsbald anzuzeigen, auch dabei zu berichten, was Ihrerseits zur Ueberwachung der Kranken angeordnet, oder zur Herbeiführung
deren Aufnahme in die Jrrenheilanstalt zu Marburg bereits geschehen ist.
Die Königliche Gendarmerie hat selbstredend Ihrerseits die Sache mit zu überwachen und eventuell entsprechende Anzeige zu machen.
533. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Es kommt häufig vor, daß die auf die Berechtigung zum ein« jährig freiwilligen Dienst reflectirenden Militairpflichtigm ihre beS« fallsigen Anträge zu spät entreißen und dadurch cher Berechtigung verlustig gehen, sofern die in jedem speciellen Falle erforderliche Restitution Seitens der Königlichen Reffort-Ministerien nicht er« theilt wird.
Zur Vermeidung derartiger Härten sowohl, als auch zur Verminderung bezüglicher Anträge werden in Gemäßheit höherer Verfügung die betreffenden Vorschriften hierunter zur öffentlichen Kenntniß gebracht und weise ich die Herren Ortsvorstände des Kreises an, den Inhalt dieser Paragraphen auf ortsübliche Weise alsbald bekannt zu machen.
Hersseld, am 26. Januar 1880.
911. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich. §. 89 der Ersatz-Ordnung vom 28. September 1875.
1) Dre Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechtes spätestens bis zum 1. April des ersten Militairpflicht- jähre s zu erbringen.
2) Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungs-Commission nachgesucht, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist.
3) Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der unter Nr. 2 bezeichneten Prüfungs-Commission spätestens bis zum
1, Februar des ersten Militairpfli chtjahreS schriftlich zu melden. Dieser Meldung sind belustigen:
a) ein Geburts-Zeugniß;
b) ein Einwilltgungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung*) über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen, während einer einjährigen activen Dienstzeit zu be» kleiden, auszurüsten und zu verpflegen;
c) ein Unbefcholtenheits-Zeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen) durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre Vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist. Sämmtliche Papiere sind im Original einzurelchen. In dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung ist anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen der sich Meldende geprüft sein will (Anlage 2 §. 1). Auch hat der sich Meldende einen selbstgeschriebenen Lebenslauf beizufügen.
2C. rc
§. 91 pos. 2 der cit Ersatz-Ordnung.
Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, d ie andere im Herbst.
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrs-Prüfung spätestens bis zum 1. F e- bruar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.
*) Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung, sofern sie in der Flotte dienen wollen, bedarf es dieser Erklärung nicht.___
^erSfelö, den 26. Januar 1880.
Den Herren Bürgermeistern und Ortsoerwaltern des Kreises