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Jüeis fiersfesö.

Nr. 6. Mittwoch den 21. Januar 1880.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Kaum mit 10 Psg. berechnet.

Amtliches.

Gesetz, betreffend Die Hessische Brandversicherungsanstalt in Caffel.

Vom 18. März 1879.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:

§ 1.

Die Hessische Brandversicherungsanstalt, welche durch die Land- gräflich Heffen-Caffelsche Verordnung vom 27. April 1767 (Kulenkamp, Neue Sammlung der LandeSordnungen KurhessenS, Band 111. H. 224 ff.) gegründet, durch die Verordnung vom 1. Juni 1867 (Ge- setz-Samml. 6. 800) auf die Bezirke Gersfeld, Orb und Vöhl aus» gedehnt und bisher nach Maßgabe des Allerhöchsten ErlaffeS vom 18. September 1871 (Gesetz-Samml. 1872 S. 141) von der General« Brandversicherungskommission zu Caffel verwaltet worden ist, gehl vom 1. Januar 1880 ab als kommunalsländischeS Institut auf den Kommunalverband des Regierungsbezirks Caffel und dessen Organe über.

Die näheren Bestimmungen über die Organisation, die Geschästs- formen und die Verwaltungsgrundsätze werden nach Anhörung deS Kommunallandtages durch ein vom Landesherrn zu erlassendes Reglement festgestellt.

Eine Abänderung dieses Reglements kann demnächst der Kommunallandtag, jedoch nur mit drei Viertheil der abgegebenen Stimmen und vorbehaltlich der landesherrlichen Genehmigung, be­schließen.

Die Ueberführung der Anstalt in die durch daS Reglement vorge­schriebenen Einrichtungen hat der Landesdirektor Feuersozietäis- Direktor zu bewirken.

Bis zur Vollendung aller nach dem Reglement erforderlichen Einrichtungen wird die Verwaltung der Anstalt von der bisherigen General-Brandversicherungskommission fortgeführt, jedoch vom 1. Januar 1880 ab unter Aufsicht des Kommunallandtages und seiner Organe. Auch behält eS bis dahin bei der bisherigen Funktion der mittelbaren und unmittelbaren Staatsbeamten im Interesse der Brandversicherungsanstalt sein Bewenden.

§. 2.

Mit dem 1. Januar 1880 tritt zugleich eine Beschränkung der Hessischen Brandveksicherungsanstalt auf den Regierungsbezirk Caffel ein. Demzufolge scheidet mit diesem Zeitpunkte das Amt Homburg aus dem bisherigen Verbände mit der Hessischen Brandversicherungs- anstalt in Caffel aus und es erlöschen zugleich die bisherigen Ver­sicherungen aus dem Amte Homburg bei dieser Anstalt.

Dagegen wird die Nassauische Brandversicherungsanstalt in Wiesbaden ermächtigt, vom Tage der Verkündigung dieses Gesetzes an, Versicherungen von Gebäuden gegen Feuersgefahr auch aus dem Amte Homburg anzunehmen.

§ $

Die hinsichtlich deS Eintritts der mit Hypotheken belasteten Ge­bäude in die Hessische Brandversicherungsanstalt bestehenden gesetz­lichen Bestimmungen sind auch auf die Gebäude zu beziehen, welche mit Grundschulden belastet sind oder belastet werden sollen.

§. 4.

Das für die Hessische Brandversicherungsanstalt festzustellende Reglement (8. 1) hat unter Beseitigung des seitherigen einheitlichen Prämiensatzes die Beitragspsilcht zu dem Gesammtbedaif der Anstalt mit Rücksicht aus die Beschaffenheit, Lage, Benutzung, sowie aus andere erhebliche Umstände, und die danach zu bemessende Feuerge­

fährlichkeit der versicherten Gebäude zu regeln und zu diesem Zweck die Versicherungsobjekte in angemessene Klassen zu »ertheilen.

Das Reglement darf den Rechtsweg bis zur Einführung eines VerwaltungSgerichts nicht ausschließen oder beschränken.

§ 5.

Mit der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes ist der Minister des Innern beauftragt.

Urkundlich unter Unserer tzöchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Berlin, den 18. März 1879.

(L. 8.) Wilhelm.

Gr. zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kamele. Friedenthal. v. Bülow. Hofmann. Gr. zu Eulenburg.

Maybach. Hobrecht.

Kreis Herssew.

Hersfeld, am 17. Januar 1880.

Der von Königlicher Regierung aufgestellte Normal-Entwurf ju einer einklassigen Volksschule für 80 Kinder und einer Lehrerwoh, nung, sowie eine Skizze zu geeigneten Subsellien und Lehrersitzen für Volksschulen können von Interessenten im GeschäftSlocale König« lieben Landrathsamtes während der Büreaustunden eingesehen werden. 514. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Hersfeld, am 17. Januar 1880.

Diejenigen Herren Bürgermeister deS Kreises welche meine Verfügung vom 17. Juli 1876 (Kreisblatt 58) betreffend die Bil­dung von eingeschriebenen HülfSkassen für gewerbliche Hülssarbeiter, noch nicht erledigt haben, werden hieran mit Fristbestimmung bis zum 27. d. Mts. erinnert.

543. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Hersfeld, am 20. Januar 1880,

Unter Bezugnahme aus die im Kreisblatt Nr. 5 d. J. veröffent­lichte, von Königlicher Regierung unterm 10. d. Mts. erlassene Polizei-Verordnung betreffend die Hülfeleistung bei Bränden, werden die Herren Ortsvorstände deS Kreises hierdurch angewiesen, die besagte Polizei-Verordnung in Ihren Gemeindebezirken alsbald öffentlich besannt machen zu lassen, den Orlsbrandmeistern und deren Stellvertretern speciell mitzutheilen, und Ihrerseits strenge auf genaueste Befolgung der darin enthaltenen Vorschriften zu achten, wobei ich gleichzeitig darauf aufmerksam mache, daß die daselbst angeführte Polizei-Verordnung vom 29. September 1877 auch in Nr. 81 Des Kreisblattes de 1877 veröffentlicht ist, und hiermit meine Verfügung vom 30. August pr. Nr. 9926 in Erinnerung bringe.

Die Königlichen Gendarmen oes Kreises haben gleichfalls ein sorgsames Augenmerk auf allenthalbige Beachtung der Bestimmungen jener Polizei-Verordnung zu richten, und von jeder etwaigen Zuwi­derhandlung mir sofort Anzeige zu erstatten.

Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Hersfeld, am 19. Januar 1880.

Für Hermann Möller von hier, 20 Jahre alt, ist um Ent- laffung aus Dem Unterthanen-Vecbande behufs Auswanderung nach Amerika nachgesucht worden.

571. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

47. Die DruckschriftStraffere Zügel und höhere Steuern." ver­faßt und herausgegeben von dem Redacteur Heinrich Oldenburg in Hamburg, ist von uns auf Grund der §§. 11 und 12 deS Gesetzes