KmsWbi'ntt
für den
Kreis Zersseld.
JV 104» Mittwoch den 31. Dezember I8TS
Das „Kretsblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition l Mark pro Quartal lei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Psg. berechnet.
Mit der Freud« zieht der Schmerz Traulich durch die Zeiten, Schwere Stürme, milde Weste, Bange Sorgen, frohe Feste Wandeln sich zur Seiten.
31 e it j a f) r s (i e ö.
Und wo eine Thräne fällt, Blüht auf eine Rose.
Schön gemischt, noch eh's wir bitten Ist für Thronen und für Hütten Schmerz und Lust im Loose.
War's nicht so im alten Jahr? Wird's im neuen enden? Sonnen wallen auf und nieder, Wolken gehn und kommen wieder, Und kein Wunsch wird's wenden.
Gebe denn, der über uns Wägt mit rechter Waage, Jedem Sinn für seine Freuden, Jedem Muth für seine Leiden In die neuen Tage.
a öonnements^insaöung.
Mit dem 1. Januar beginnt ein neues Abonnement auf das „Kreisblatt". Wir bitten dasselbe rechtzeitig erneuern zu wollen, damit bei Beginn des Quartals keine Unterbrechung in der Zustellung eintritt. Der vierteljährliche Abonnemontspreis beträgt 1 Mark excl. Postaufschlag sowohl bei allen kaiserlichen Postanstalten als auch bei der Expedition.
^Itll^fd^ finden durch daS „Kreisblatt" nicht nur in hienger Stadt und hiesigem Kreise sondern auch in den benachbarten Kreisen weile Verbreitung und sichern Erfolg und kostet die dreigespaltene Garmond-Zeile oder deren Raum 10 Psg. Die Expedition
amtliches.
KreiS Hers seid.
Cassel, den 15. Dezember 1879.
Ew. Hochwohlgeboren übersenden mir angebogen ein Exemplar derjenigen Bestimmungen, welche von jetzt an bezüglich der Ausnahme von Gemeinde-Baumwärter-Lehrlingen in den Garten des hiesigen pomologischen Instituts matzgebend sind. Gleichzeitig fordern wir Ew. Hochwohlgeboren auf, dahin zu wirken, daß auch im k. I. wieder geeignete Leute Seitens der Gemeinden zur Theilnahme a» dem Lehrcursus über Obstbau in den pomologischen Garten, hierselbst entsendet werden.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
v. Motz.
An die Königlichen Landräthe rc.
*
* Hersfeld, am 23. Dezember 1879.
Wird den Herren Ortsvorständen des Kreises zur Veröffentlichung in ihren Gemeinden mit der Weisung nutgetheilt, thunlichst dahin zu wirken, daß Seitens der Gemeinden geeignete Leute zwecks Theilnahme an den betreffenden Lehrcursus entsendet werden und ist mir zutreffenden Falles darüber entsprechende Mittheilung zu machen.
13793. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Der Lehrkursus im Obstbau für Baumwärterlehrlinge in dem Garten des Königlichen pomologischen Instituts erfolgt unter nachstehenden Bedingungen:
§• 1. Die Lehrlinge dürfen das 40ste Lebensjahr nicht überschritten haben, und müssen des Lesens und Schreibens kundig sein.
§. 2. Sie haben sich allen ihnen im Garten des Instituts
Jedem auf des Lebens Pfad Einen Freund zur Seite, < Ein zufriedenes Gemüthe, Unb zu stiller Herzensgüte
Hoffnung in's Geleite.
Johann Peter Hebel.
ausgetragenen Arbeiten, die sich zu ihrem eigenen Vortheil außer auf den Obstbau, auch auf ^anderweitige gärtnerische Arbeiten erstrecken werden, willig zu unterziehen.
§. 3. Der CursuS, welcher zu Ende des MonatS März eines jeden Jahres beginnt, währt je nach der Anstelligkeit und dem Fleiße der Lehrlinge 8—12 Wochen. Der Gemeinde, bezw. dem« jenigen auf dessen Kosten die Lehrlinge am Cursus Theil nehmen, steht es aber frei eine längere Lehrzeit zu bestimmen.
§. 4. Der Tag des Eintritts wird rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht. Beim Austritt erhalten die Lehrlinge Zeugnisse über ihr Verhalten und ihre Kenntnisse.
§. 5. Fleißige und sich sonst auSzeichnende Lehrlinge empfangen gleichzeitig für sie geeignete Schriften über Obstbau und Gärtnerei, gärtnerische Geräthschaften und Instrumente oder nach Befinden anderweitige Gratifikationen.
§. 6. Die Lehrlinge erhalten einen Tagelohn von 1 Mark, die Hälfte hiervon (50 Pfg. pro Tag, 3 Mark pro Woche), wird ihnen am Schlüsse einer jeden Woche ausgezahlt, die andere Hälfte dagegen zur Deckung eines Theils des Kostgeldes zurückbehalten.
§. 7. Das Kostgeld beträgt pro Tag 1 Mark 60 Pfg. also pro Monat 48 Mark bezw. 49 Mark 60 Pfg. wofür die Lehrlinge Morgen-Kaffee, Frühstück, Mittags- und Abendessen erhalten, Wohnung und Bett wird ihnen in dem AnstaltSgebäude des pomologischen Instituts unentgeltlich gewährt.
§. 8. Das Kostgeld wird bestritten durch die zurückbehaltene Hälfte des Tagelohns (s. §. 6) und durch den Zuschuß der Gemeinde bezwse derjenigen Person aus deren Kosten der Lehrling dem Cursus beiwohnt.
§. 9. Dre Lehrlinge erhalten nur Tagelohn für solche Tage, an welchen sie im pomologischen Garten arbeiten, für alle übrigen Tage incl. für die Zeit etwaigen Urlaubs, hat die Gemeinde, resp, derjenige, welcher den Lehrling dem pomologischen Institut zugeschickt hat, das volle Kostgeld mit 1 Mark 60 Pfg. pro Tag zu zahlen.
§. 10. Wünscht der Lehrling Urlaub, so kann dieser nur mit Einwilligung der Gemeinve rc., welche des Endes ihre Einwilligung dem Gärtner des pomologischen Gartens schriftlich kund zu geben hat, ertheilt werden.
§. 11. Unterläßt es der Lehrling, die Einwilligung der Gemeinde (§. 10) zu erwirken, ober tritt er eigenmächtig einen Urlaub an, so muß die Gemeinde rc. das Kostgeld für die Tage der Abwesenheit des Lehrlings zahlen.
§. 12. Das Kostgeld für einen 8wöchigen Cursus im Betrage von 99 Mark 20 Psg. ist beim Eintritt des Lehrlings an das pomologische Institut pränumerando zu zahlen.
§. 13. Räch beendigtem Cursus wird der Gemeinde rc. der Betrag, welcher durch die zurückdehaltenen Tagelöhne als Deckung eines Theils des Kostgeldes gewonnen wurde, zurückerstattet und