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^ ^2 Sonnabend den 15. November L8TS.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei oen Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Amtliches.

Der Herr Minister sür Landwirthschaft, Domainen und Forsten hat unter Berücksichtigung, daß die Lungenseuche in den Niederlanden eine erhebliche Einschränkung erfahren hat, im Interesse der inländischen Rindviehzucht durch Erlaß vom 24. October er. die Königliche Landdrostei zu Aurich ermächtigt, landwirthschaftlichen Vereinen, Gemeinden oder einzelnen Landwirthen die Einfuhr von Holländischen Rindern zu Zuchtzwecken zu gestatten. Um jedoch zu verhindern, daß diese Genehmigung zur Einführung von Nutz- und Schlachtvieh aus den Niederlanden gemißbraucht werde, sowie zur thunlichsten Begegnung der Verschleppung der Lungenseuche durch Thiere, welche bei der Einführung bereits inficirt, aber noch nicht sichtbar erkrankt waren, kann die Genehmigung zur Einfuhr nur unter nachstehenden Bedingungen ertheilt werden:

1) Die Genehmigung darf nur landwirthschaftlichen Vereinen, Gemeinden oder einzelnen Landwirthen ertheilt werden, die für ihre Mitglieder beziehentlich für sich das Bedürfniß nach Holländischen Rindern zu Zuchtzwecken glaub­haft nachweisen. Die Genehmigung muß aus eine bestimmte Anzahl von Thieren beschränkt werden. Die ertheilten Genehmigungen werden gesammelt, um stets kontroliren zu können, ob von einzelnen Personen nicht über ihr wirthschastliches Bedürfniß hinaus Einfuhrgenehmigungen nachgefucht werden.

Viehhändlern kann die Einfuhr von Rindvieh nur gestattet werden, wenn sie zugleich Landwirthe sind und auch dann nur soweit, als es das Bedürfniß ihrer eignen Viehzucht erfordert. Die Mitwirkung von Viehhändlern bei dem Einkauf von Rindvieh in den Niederlanden und bei dem Transport desselben zu dem Wohnorte des mit der Einfuhrgenehmigung versehenen inländischen Landwirths rc. wird nicht ausgeschlossen; es ist icdoch zu beachten, daß die Händler in diesen Fällen nur auf Grund der ihren Auftraggebern ertheilten Genehmigung Vieh einführen dürfen und daß letzteres den an diese Genehmigung geknüpften Bedingungen unterworfen bleibt.

2) Die Einfuhr des Rindviehs ist von der Beibringung eines von einer Holländischen Gemeindebehörde ausgestellten Ursprungszeugnisses abhängig zu machen, welches enthalten muß:

a. die Angabe des Ursprungsortes, des Alters, des Geschlechts und der Farbe jedes einzelnen Rindes,

b. die Bescheinigung, daß die bezeichneten Thiere sich in den letzten 6 Monaten nicht in der Provinz Südholland oder an einem anderen Orte befunden haben, in welchem, oder in dessen 20 Kilometer weitem Umkreise die Lungen­seuche herrscht.

Sollte die Lungenseuche in einer anderen Niederländischen Provinz wiederum eine größere Verbreitung erlangen, so muß dieselbe wie die gegenwärtig noch stärker verseuchte Provinz Südholland behandelt werden.

3) Die eingeführten Thiere sind mit thunlichster Beschleunigung an ihren Bestimmungsort zu transportiren und müssen dort gleich nach der Ankunft von dem beamteten Thierarzt auf Kosten des Importeurs untersucht werden. Der Letztere hat zu dem Zwecke dem Landrath das Eintreffen der Thiere anzuzeigen und seiner Anzeige das von dem beamteten Tbierarzte auszustellende Attest über den Gesundheitszustand der Thiere, sowie die Ursprungszeugnisse beizu- fügen.

4) Während eines Zeitraums von 6 Monaten nach der Einführung dürfen die eingeführten Thiere nur mit Genehmigung des Landraths an einen anderen Standort gebracht werden. Der Wechsel des Standorts ist binnen dieser Frist nur dann zu gestatten, wenn der Besitzer des Thieres die Nothwendigkeit des Wechsels im Interesse seiner Viehzucht glaubhaft nachweist.

Wenn Thiere von landwirthschaftlichen Vereinen oder Gemeinden einge­führt werden und an deren Mitglieder abgegeben werden sollen, so bedarf die Ueberführung der Thiere aus dem vorläufigen Standorte nach der Besitzung des betreffenden Mitglieds einer besonderen Genehmigung nicht.

Wollen landwirthschaftliche Vereine, Gemeinden oder Landwirthe aus auderen Verwaltungsbezirken Rindvieh aus den Niederlanden über die Landesgrenze des Landdrosteibezirks Aurich einführen, so haben sie bei der Einführung über die Landesgrenze den diesseitigen Zollbeamten die von der Regierung ihres Wohnorts ausgestellte Einfuhrgenehmigung (ad 1) vorzuzeigen.

Cassel den 3. November 1879.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Der Niedergang der Jagd für Rebhühner"wird auf den töten d. M. und für Hasen aus den löten Januar k. I. für den Umfang des hiesigen Regierungsbezirks festgesetzt und zu Vermeidung von Zweifeln bemerkt, daß an den genannten Tagen selbst die Jagd nicht mehr ausgeübt werden darf. Cassel, den 11. November 1879.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Kreis Hersfeld.

HerSfeld, am 13. November 1879.

Die Herren Bürgermeister und OrtSverwalter des Kreises setze ich davon in Kenntniß, daß der Redacteur des hiesigen Kreisblattes, Herr Funk, auf meine Veranlassung und unter diesseitiger Mit­wirkung resp. Controls für jeden der Jahrgänge 1876, 1877 und 1878 des Kreisblatts ein alphabetisches Sachregister aufge­stellt und gedruckt hat, welches bestimmt ist, den Herren Ortsvor­ständen die sofortige Auffindung aller durch das Kreisblatt veröffentlichten Gesetze, Verordnungen, Verfügungen u. s. w. zu ermög­lichen. Das Register ist derartig eingerichtet, daß es jedem Jahr­gange der Kreisblätter vorgeheftet werden kann, und wird in Zu­kunft zu jeden« folgenden Jahrgange erscheinen und zwar so zeitig, daß dasselbe, in Erledigung meiner Verfügung vom 30. Mai c. Nr. 6474 mit den Kreisblättern des betreffenden Jahrgangs gebun­den fein kann- '

Indem dieses Sachregister einem schon länger fühlbar gewordenen Bedürfnisse abhelfen undu großer Zeit- und Arbeitsersparniß namentlich für den betreffenden Beamten dienen wird, fordere ich die Herren Bürgermeister und.Ortsverwalter des Kreises auf, binnen 4 Wochen dasselbe in der Druckerei des Kreisblattes dahier abholen zu lassen, wobei ich bemerke, daß der Preis je eines Exemplares auf 50 Pfg. sich stellt, und die Anschaffungskosten selbstredend auf die Gemeindekasse zu übernehmen sind.

12495. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Hersfeld, am 12. November 1879.

Die Herren Ortsvorstände zu

Friedlos, Kalkobes, Oberhaun, Niederaula, Gersdorf, Gers­hausen, Kleba, Mengshausen, Reimboldshausen, Hilperhausen, Kohlhausen, Bengendorf, LengerS und Unterneurode werden hierdurch an die Erledigung meiner Verfügung vom 17. October er. Nr. 11558, Kreisblatt Nr. 84, den Erlös für verkauftes Gemeindeobst pro 1879 betreffend, mit Frist bis zum 21. d. MtS. bei Meldung der Zusendung eines Strasboten erinnert.

11558. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Hersfeld, am 8. November 1879.

An Stelle des mit Tod abgegangenen Maurermeisters Valentin Schuch zu Niederaula ist der Schreinermeister Wilhelm Weiffenbach II. daselbst .heute als Taxator zur Vornahme von Gebäudeschätzungen zwecks Versicherung in der General - Brandkasse bestellt und eidlich verpflichtet worden, was hierdurch veröffentlicht wird.

13302. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Hersfeld, am 8. November 1879.

Dem Apotheker Dr. Heinrich Müller dahier ist von König, licher Regierung die Berechtigung zur Unterrichtung in der mikrosko- pischen Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen ertheilt.

12207. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Der seitherige Bürgermeister Johannes Brehm zu Kai Hu S ist als Bürgermeister der dasigen Gemeinde auf weitere 8 Jahre bestätigt und eidlich verpflichtet worden.

Eekanntmaehung.

Die Herren Bürgermeister der Stadt- und Landgemeinden des hiesigen Kreises werden hierdurch ersucht, alle in Ihren resp. Gemeinden befindlichen verabschiedeten Unteroffiziere, welche bereit und geeignet sind, im Mobilmachungsfall als Feldwebel-Lieutenants