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KreisMblatt

für den JVreis HersselÜ.

JN! 91» Mittwoch den 12. November IS®»

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quu bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren R mit

10 Pfg. berechnet.

Amtliches.

Nachrichten für diejenigen jungen Leute, welche in die Unteroffizier-Vor­schule zu Weilburg einzutreten wünschen.

Die unter dem 15. Juli 1877 ausgefertigten

Nachrichten für diejenigen jungen Leute, welche in die Unteroffizier-Bor- schule zu Weilburg einzutreten wünschen" (Amtsbl. pro 1877 Seite 378 u. 379) werden nach Vervollständigung durch die nachträglich erforderlich gewordenen Bestimmungen nochmals zur öffentlichen Kenntniß gebracht:

1) Die Unteroffizier-Vorschule hat die Bestimmung, geeignete junge Leute von ausgesprochener Neigung für den Unterosfizierstand in der Zeit zwischen der Confirmation und dem Eintritt in das wehrpflichtige Alter derart fortzu- bilden, daß sie für ihren künftigen Beruf tüchtig werden. Bei militairischer Erziehung sollen sie dort Gelegenheit finden, ihre Schullenntnisse soweit zu ergänzen, wie dies nicht nur im Hinblick aus den militairischen Beruf, sondern auch .für ihre spätere Verwendbarkeit im Civildienste wünschenswerth ist. Daneben wird der körperlichen Entwickelung und Ausbildung, unter specieller Berücksichtigung der Anforderungen des Militairdienstes besondere Aufmerksamkeit zugewendet.

2) Die Ausbildung in der Unteroffizier-Vorschule dauert zwei Jahre. Längeres Verbleiben in derselben erfolgt nur bei mangelhafter körperlicher Ent­wickelung.

3) Die Zöglinge der Unteroffizier-Vorschule sind nicht Militairpersonen. Die Aufnahme begründet aber die Verpflichtung, aus der Vorschule, unter Uebernahme der für die Ausbildung in einer Unteroffizier - Schule festgesetzten besonderen Dienstverpflichtung, unmittelbar in die hierfür bestimmte Unter­offizier-Schule überzutreten und für jedes Jahr des Aufenthaltes in der Unteroffizier-Vorschule zwei Jahre über die gesetzliche Dienstpflicht hinaus activ in der Armee zu dienen; für den Fall aber, daß sie dieser Verpflichtung über­haupt nicht oder nicht in vollem Umfange nachkommen sollten die auf ihn ge­wendeten Kosten, im Betrage von 465 Mark für das Jahr, sofort unweigerlich zurückzuerstatten.

4) Bei dem Uebertritt in die Unteroffizier-Schule hat der Freiwillige den Fahneneid zu leisten und steht dann wie jeder andere Soldat des activen Heeres unter den militairischen Gesetzen.

5) Bach zweijähriger Ausbildung in der Unterosfizier -Schule werden die in der Unteroffizier-Vorschule vorgebildeten Füsiliere der Armee überwiesen und zwar diejenigen, welche die Qualifikation hierzu erworben haben als Unteroffiziere.

6) Die Aufnahme in die Unteroffizier-Vorschule ist von folgenden Be­dingungen abhängig:

Die Aufzunehmenden dürfen in der Regel nicht unter 15 und nicht über 16 Jahre alt sein.

Sie müssen sich untadelhaft geführt haben, vollkommen gesund, im Ver­hältniß zu ihrem Alter kräftig gebaut, sowie frei von körperlichen Gebrechen und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten sein, ein scharfes Auge, gutes Gehör und fehlerfreie (nicht stotternde) Sprache haben.

Sie müssen leserlich und im Allgemeinen richtig schreiben, Gedrucktes (in deutscher und lateinischer Druckschrift) ohne Anstoß lesen und die vier Species rechnen können.

Bettnässer, Bruchleidende und mit Fußschweiß behaftete junge Leute dürfen nicht ausgenommen werden.

7) Wer in die Unteroffizier-Vorschule ausgenommen zu werden wünscht, hat sich, begleitet von seinem Vater oder Vormund, persönlich dem Landwehr- Bezirks-Commandeur seiner Heimath vorzustellen und hierbei folgende Papiere vorzulegen:

a. ein Geburtszeugniß,

b. den Confirmationsschein,

c. ein Unbescholtenheitszeugniß der Polizei-Obrigkeit,

d. etwa vorhandene Schulzeugnisse,

e. die schriftliche unter 3 erwähnte Verpflichtung mit der gleichfalls schrift­lichen Genehmigung des Vaters oder Vormundes.

Der Landwehr - Bezirks - Commandeur veranlaßt die ärztliche Untersuchung und die schulwissenschaftliche Prüfung.

8) Die Einberufung erfolgt zum 1. October jeden Jahres durch Vermittelung der Landwehr - Bezirks - Commandos.

Wer nach seiner Notirung nicht spätestens bis zum 1. December des be­

treffenden Jahres einberufen ist, bleibt noch ein Jahr lang notirt; findet er dann keine Berücksichtigung, werden die Papiere zurückgesandt, womit jede Aussicht auf Einstellung in die Unteroffizier-Vorschule Weilburg erlischt.

9) Die Einberufenen haben sich zunächst in das St^squartier des heimath­lichen Landwehr-Bezirks-Commandos zu begeben und erhalten daselbst einen Vorschuß in Höhe der für den zurückgelegten Marsch und für den Weiter« marsch nach Weilburg zuständigen Gebührnisse. Diese bestehen in Fahr- und Zehrgeldern. Erstere richten sich bei Eisenbahnstrecken nach den von Militair- Personen auf Eisenbahnen für Plätze 3. Classe zu zahlenden ermäßigten bezw. tarifmäßigen Preisen und bei Landwegen nächste Poststraße nach den tarifmäßigen Postfahrpreisen, ohne Rücksicht auf das wirkliche benutzte Trans­portmittel. Das Zehrgeld beträgt:

a. bei Reisen auf der Eisenbahn für jedes km 0,5 Pf.

b. bei Reisen auf dem Landwege für jedes km 1,5 Pf.

in beiden Fällen aber mindestens 1 Mark.

10) Bei der Gestellung zum Eintritt in die Unteroffizier-Vorschule müssen die Einberufenen mit einem Paar guter Stiefeln und zwei neuen Hemden, so­wie mit 6 Mark zur Beschaffung des erforderlichen Putzzeuges versehen sein.

Im Institut wird ihnen das zum Lebensunterhalt Nothwendige, einschließ­lich der Kleidung und der Lehrmittel, unentgeltlich gewährt.

Berlin, den 11. Oktober 1879.

Kriegs-Ministerium. o. Kamele.

Kreis Hersfeld.

Caffel, den 20. October 1879.

Von dem Königlichen Consistorium ist uns milgetheilt worden, daß die Sabbathruhe an verschiedenen Orten durch Uebungen der Feuerwehren an Sonn- und Festtagen in der Zeit vor dem Vor­mittags - Gottesdienst gestört worden ist, indem die betreffenden Feuerwehren nicht nur durch lärmende Signale zusammen gerufen worden sind, sondern theilweise sogar nach Beendigung der Uebungen sich in Wirthschaften niedergelassen haben.

Wir sehen uns hierdurch veranlaßt, die in Verfolg einzelner Anträge von uns ertheilten Gestaltungen, solche Uebungen vor Beginn des Morgengottesdienstes vornehmen zu dürfen, hiermit zurückzuziehen.

Indem wir den Königlichen Landräthen und Amtmännern hiervon zur weiteren Veranlassung Nachricht geben, bemerken wir, daß die Feuerwehr-Uebungen gemäß unseres Erlasses vom 4. Februar 1878 A. 1. 716, falls dieselben an Werktagen nicht vorgenommen werden können, nur nach beendigtem Nachmittags» Gottesdienst statlsinden dürfen.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. Kühne.

J. A. 1. Nr. 10939.

An die Königlichen Landräthe und Amtmänner. * *

Hersfeld, den 5. November 1879.

Wird den Herren Ortsvorständen des Kreises unter Bezug­nahme auf meine Verfügung vom 4. December 1877 Nr. 12133 im Kreisblatt Nr. 98 zur Kenntnisnahme und Bescheidung der O r t sbrandmeister hierdurch mitgetheilt.

11832. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Gemäß §. 7 der Polizei-Verordnung Königlicher Regierung zu Cassel vom 17. Januar d. I. (Kreisblatt Nr. 8) wird hierdurch die nachstehende Nachweisung über die Körung der Zuchtbullen im hie­sigen Kreise pro 1879 veröffentlicht.

HerSfeld, am 10. November 1879.

12339. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.