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AreisWblatt

für den

Jinis Hetsselst.

JV. Mittwoch den 22. October 18»»

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postaustalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

LiliMches.

Kreis Hersfeld.

Bekanntmachung wegen Ausreichung der neuen Zinscoupons Serie XI. zu den Kur- lnärklschei! Schuldverschreibungen.

Die neuen Coupons zu den Kurmärkischen Ächuldverschreibungen Serie XI. Nr. 18 über die Zinsen für die vier Jahre vom 1. November 1879 bis dahin 1883 nebst Talons werden vom 13. d.Mts. ab von der Controle der Staatspapiere bieiselbst, Oranienstraße 92 unten rechts, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der Kassenrevisionslage; ausgereicht werden.

Die Coupons können bet der Controle selbst in Empfang ge- nommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen, die Bezirks-Haupt- kassen in Hannover, Osnabrück und Lüneburg oder die Kreiskasse in Frankfurt am Main bezogen werden. Wer das Erstere wünscht, hat die Talons vom 11. Juni 1875 mit einem Verzeichnisse, zu welchem Formulare bei der gedachten Controle und in Hamburg bei dem Ober Postamte unentgeltlich zu haben sind, bei der Controle per­sönlich oder durch einen Beauftragten abzugeben.

Genügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsbe­scheinigung, so ist das Verzeichmß nur einfach, dagegen von denen, welche eine Bescheinigung über die Abgabe der Talons zu erhalten wünschen, doppelt varzulegen. In letzterem Falle erhalten die Ein­reicher das eine Exemplar mit einer Empfangsbescheinigung verse­hen sofort zurück.

Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Coupons zurückzugeben.

In Schriftwechsel kann die Controle der Staats­papiere sich mit den Inhabern der Talons nicht e i n l a s s e n.

Wer die Coupons durch eine der oben genannten Provinzial- kasten beziehen will, hat derselben die alten Talons mit einem doppelten Verzeichnisse einzureicheii. Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung versehen sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der neuen Coupons wieder abzuliefern. Formu­lare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen und der Königlichen Finanz-Direction in Hannover in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.

Des Einreichens der Schuldverschreibungen selbst bedarf es zur Erlangung der neuen Coupons nur dann, wenn die erwähnten Talons abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind Die betreffen* den Dokumente an die Controle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittelst besonderer Eingabe ein* zureichen.

Berlin, den 2. Oktober 1879.

Haupt-Verwaltung der Staatsschulden.

gez. Sydow. Löwe. Hering. Merleker. Nr. 1742 H. V.

*

Cassel, den 10. October 1879.

Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Be­merken veröffentlicht, daß die Formulare zu den Verzeichnissen über die Behufs Empfangnahme der neuen Zinscoupons einzureichen- den Talons bei der Königlichen Regierungs-Hauptkasse hierselbst und sämmtlichen Steuerlasten unseres Bezirks unentgeltlich zu haben sind.

Königliche Regierung, v. Brauchttsch.

* *

Hersfeld, am 17. October 1879.

Wird veröffentlicht.

11564._________Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

' Da in Folge meiner Verfügung vom 5. September d.^J. Nr. 10128 (Kreisblatt Nr. 72) mehrfach von Bürgermeistern berich­tet worden ist, daß die Ausräumung der Fluthgräben sowie Ent- und Bewästerungs-Anlagen in ihren resp. Gemarkungen bewirkt worden sei, so mache ich namentlich die noch mit Erstattung deS verlangten Berichtes rückständigen, in voriger Kreisblatts-Nummer speziell genannten Herren Ortsvorstände rc. des Kreises darauf auf­merksam, daß durch die besagte Verfügung ein solcher Bericht von mir nicht verlangt worden ist, daß ich vielmehr, wie daselbst auch ausdrücklich gesagt ist, nur zu wissen wünsche, welche Zeit, unter Berücksichtigung aller für die be» treffenden Gemarkungen maßgebenden Verhältnisse, zur Ausräumung der besagten Gräben und Anlagen am ge e i gn etsten erM eint.

Hersfeld, am 21. Oktober 1879.

11692. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Den Ortsvorständen des Kreises wird hiermit in Gemäsheit höherer Verfügung zur Nachricht und Nachachtung eröffnet, daß die wegen Schulversäumniffen zu erkennenden Geldstrafen rücksichtlich der christlichen Schulen in die Kasten der betreffenden politischen Gemeinde (Gemeindekaffe), rücksichtlich der israelitischen Schulen aber in die Kasse der betreffenden Synagogen-Gemeinde fließen, und die Zahlung jener Strafgelder von den GerichtSkosten-Recep- turen allmonatlich zu erfolgen hat.

Die Verwendung der hier fraglichen Strafgelder hat in der seitherigen Weise von den Localschulinspectoren zu geschehen.

Hersfeld, am 20. Februar 1868.

Der Königliche Landrath Auffarth.

*

Hersfeld, am 17. October 1879.

Den Herren Bürgermeistern des Kreises wird die vorstehende Verfügung zur genauen Befolgung hiermit eingeschärft.

11460.__________Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Hersfeld, am 21. October 1879.

Für Ackermann Jacob Bechtel von Niederaula, 36 Jahre alt, ist um Entlastung aus dem Unterthanenverbande behufs Aus­wanderung nach Amerika nachgesucht worden.

11616. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Verordnung, betreffend das Verwaltungszwangsverfahren wegen Bei­treibung von Geldbeträgen.

Vom 7. September 1879.

(Schluß.)

V. Kosten der Zwangsvollstreckung.

§. 56. Die Kosten des Verfahrens sind nach dem angehängten Tarif unter Beachtung der nachstehenden näheren Bestimmungen zu berechnen:

a. Die Werthsklasse wird bei der Ausführung einer Versteigerung durch den Erlös der versteigerten Gegenstände, in allen anderen Fällen durch die Summe der von jedem einzelnen Schuldner einzuziehenden Geldbeträge ein­schließlich der rückständigen Kosten bestimmt.

b. Bei der Pfändung körperlicher Sachen, sowie bei deren Versteigerung ist der Anspruch des Vollziehungsbeamten auf die Gebühren begründet, sobald derselbe die Ausführung des entsprechenden Auftrages begonnen hat.

c. Die Gebühren des Vollziehungsbeamten müssen, auch wenn derselbe mehrere Zwangsmaßregeln in derselben Gemeinde an demselben Tage vollstreckt hat, von jedem Schuldner besonders entrichtet werden.

Die Kosten für die öffentliche Bekanntmachung und für die Versteigerung sind jedoch, wenn mehrere Massen zusam.nengenommen werden, nur einmal