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AMS
Haft
für den
Kreis flerssefö.
JV 84. Sonnabend den 18. October 18^9.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Amtliches
Verordnung, betreffend das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen.
Vom 7. September 1879.
(Fortsetzung.)
8- 48. Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sache» zum Gegenstände haben, erfolgt nach den Vorschriften der §§. 42 bis 47 unter Berücksichtigung der nachstehenden Be- stimmnngen.
§■ 49. Bei der Pfändung eines Anspruches, welcher eine bewegliche körperliche Sache betrifft, hat die Vollstreckungsbehörde anzuordnen, daß die Sache an den zu bezeichnenden Vollziehungsbeamten herauszugeben sei.
Auf die Verwerthung der Sache finden die Vorschriften über die Verwerthung gepfändeter Sachen Anwendung.
§• 50. Bei Pfändung eines Anspruches, welcher eine unbewegliche Sache betrifft, hat die Vollstreckungsbehörde anzuordnen, daß die Sache an einen aus ihren Antrag vom Amtsgerichte der belegenen Sache zu bestellenden Sequester herauszugeben sei.
Die Zwangsvollstreckung in die Herausgegebene Sache wird nach den für die Zwangsvollstreckung in unbewealiche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt.
Bei Pfändung eines Anspruches, welcher die Uebertragung des Eigenthums einer unbeweglichen Sache zum Gegenstände hat, findet außerdem der §. 17 des Ausführungsgesetzes zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 24. März 1879 (Gesetz-Samml. S. 281) Anwendung.
§. 51. Der Pfändung sind nicht unterworfen:
1) die auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Alimentenforderungen;
2) die fortlaufenden Einkünfte, welche ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten bezieht, insoweit der Schuldner zur Bestreitung des notdürftigen Unterhalts für sich, feine Ehefrau und seine noch unversorgten Kinder diese Einkünfte bedarf;
3) die aus Kranken-, Hülfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knapp- schastskassen und Kassen der Knappschastsvereine zu beziehenden Hebungen;
4) der Sold und die Jnvalidenpension der Unteroffiziere und der Soldaten;
5) das Diensteinkommen der Militärpersonen, welche zu einem mobilen Truppentheil oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeuges gehören;
6) die Pensionen der Wittwen und Waisen und die denselben aus Wittwen - und Waisenkassen zukommenden Bezüge, die Erziehungsgelder und die Studienstipendien, sowie die Pensionen invalider Arbeiter;
7) das Diensteinkommen der Offiziere, Militärärzte und Deckoffiziere, der Beamten, der Geistlichen und der Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten; die Pension dieser Personen nach deren Versetzung in einstweiligen oder dauernden Ruhestand, sowie der nach ihrem Tode den Hinterbliebenen zu gewährende Sterbe- oder Gnadengehalt.
Uebersteigen in den Fällen Nr. 6 und 7 das Diensteinkommen, die Pension oder die sonstigen Bezüge die Summe von fünfzehnhundert Mark für das Jahr, so ist der dritte Theil des Mehrbetrages der Pfändung unterworfen.
Bei der Einziehung von kurrenten öffentlichen Abgaben, von Disziplinarstrafen und von solchen Zwangsstrafen, welche durch die Vorgesetzte Dienstbehörde festgesetzt sind, finden die Vorschriften der Nr. 7 rücksichtlich des Diensteinkommens und der Pension der Beamten, der Geistlichen und der Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten nicht Anwendung.
Die Einkünfte, welche zur Bestreitung eines Dienstaufwandes bestimmt sind, und der Servis der Offiziere, Militärärzte und Militärbeamten sind weder der Pfändung unterworfen noch bei der Ermittelung, ob und zu welchem Betrage ein Diensteinkommen der Pfändung unterliege, zu berechnen.
Bezüglich der Zulässigkeit der Pfändung des Arbeits- oder Dienstlohns verbleibt es bei den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 21. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. 1869 S. 242 und 1871 S. 63).
§. 52. Ist eine Forderung auf Anordnung mehrerer Vollstreckungsbehörden oder auf Anordnung einer Vollstreckungsbehörde und eines Gerichts gepfändet, so finden die Vorschriften der §§. 750 bis 753 der Deutschen Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
In Ermangelung eines nach §§. 750, 751 zuständigen Amtsgerichts findet die Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle desjenigen Amtsgerichts statt, in dessen Bezirk die Vollstreckungsbehörde, deren Pfändungsversügung dem Drittschuldner zuerst zugestellt worden, ihren Sitz hat.
§. 53. Auf die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, welche nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkte als bewirkt anzuschen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.
Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Zwangsvollstreckung in Rechte, welche nur in Ansehung der Ausübung veräußerlich sind, sofern durch anderweite Pfändung keine Zahlung zu erlangen ist, besondere Anordnungen erlassen. Sie kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen. In diesem Falle wird die Pfändung durch Uebergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zu- stellung der Pfändungsversügung bereits vorher bewirkt ist.
Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung unter der gleichen Voraussetzung von der Vollstreckungsbehörde angeordnet werden.
Bezüglich der Sequestration und Wiederverpachtung verpachteter Grundstücke und Gerechtsame behält es bei den besonderen Bestimmungen des §. 42 der Verordnung vom 26 Dezember I8V8 (Gesetz-Samml. von 1806 bis 1810 S. 464) und der Allerhöchsten Order vom 31. Dezember 1825 (Gesetz-Samml. für 1826 S. 5) sein Bewenden.
III. Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen.
§. 54. Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt als gerichtliche Zwangsvollstreckung; sie ist unbeschadet des Antrages auf hypothekarische Eintragung nur zulässig, sobald feststeht, daß durch Pfändung die Beitreibung der Geldbeträge nicht erfolgen kann.
Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens ist durch die Vollstreckungsbe- Hörde zu stellen. Dasselbe gilt für den Antrag auf Eintragung der Forderung in einem Grund- oder Hypothekenbuche (§. 22 des Gesetzes vom 4. März 1879, Gesetz-Samml. S. 102).
Die Vollstreckbarkeit der Forderung und die Zulässigkeit ber Zwangsvollstreckung nach der Vorschrift des ersten Absatzes unterliegen nicht der Beurtheilung des Gerichts.
In den besonderen Rechten der bestehenden Kreditverbände bei der Sequestration und Subhastation der zu denselben gehörigen oder von denselben beliehenen Güter wird durch die Bestimmungen dieser Verordnung nichts geändert.
IV. A rr est.
§ . 55. Soweit ein Arrest zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer im Verwaltungszwangsverfahren beizutreibenden Geldforderung zulässig ist, erfolgt die Vollziehung desselben unter entsprechender Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. Die Vorschriften der Zoll- und Steuergesetze über die Beschlagnahme zoll- oder steuerpflichtiger Gegenstände werden hierdurch
nicht berührt.
(Schluß folgt.)
Polizei-Verordnung. — Auf Grund des §. 11 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei- Verwaltung in den neu erworbenen Landeslheilen wird als Nachtrag zum §. 6 des Reglements zur Ausführung der Vorschriften unserer PoUzei-Verordnung vom 22. August 1879, betreffend die mikroskopische Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen (Amtsbl. S. 404) hiermit verordnet, was folgt:
§ . 1. Die Ortspolizeibehörden derjenigen Städte des hiesigen Bezirks, welche mehr als 8000 Einwohner zählen, sind ermächtigt, die Gebühr für jede mikroskopische Untersuchung der zu Einem Schweine gehörigen Fleischtheile einschließlich der Ausstellung des vorgeschriebenen Attestes bis zur Höhe einer Mark festzusetzen.
§ . 2. Diese Polizei - Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Cassel, den 11. October 1879.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Kreie Heröfelo.
Hersseld, den 16. October 1879.
Ich sehe mich veranlaßt, hierdurch unter Bezugnahme auf meine Verfügung vom 19. Februar und vom 6. December 1878 Rr. 1950 und 12,292 (Kreisblatt Nr. 15 und Nr. 98) darauf aufmerksam zu