KreisVvlatt
für den
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Sonnabend den 20. September
1819«
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Amtliches.
Bekanntmachung.
Im Anschluß an unsere, in Ausführung der Hinterlegungs- ordnung vorn 14. März 1879, erlassene Bekanntmachung vom 27. August d. I. bringen wir weiter zur öffentlichen Kenntniß, daß die unter Nr. I. jener Bekanntmachung bezeichneten Geschäfte an den daselbst bestimmten Tagen nur in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr stattzufinden haben.
Caffel, am 13. September 1879.
10571. Königliche Regierung, von Brauchitsch.
Durch das Reichsgesetz, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Ge» nußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai L I. ist der Handel mit Nahrungs- und Genußmitteln, sowie mit Spielwaaren, Tapeten, Farben, Eß-, Trink- und Kochgeschirr, sowie mit Petroleum einer besonderen polizeilichen Ueberwachung unterstellt, die namentlich darauf zu richten ist, daß keine ver- dorbene, nachgemachte oder verfälschte Nahrungs- oder Genußmittel feil gehalten werden, und daß keine Bekleidungsgegenstände, Spielwaaren, Tapeten, Eß-, Trink- oder Kochgefchirre rc. hergestellt oder verkauft werden, durch deren Gebrauch die menschliche Gesundheit beschädigt werden könnte.
Die Polizeibehörden unseres Bezirks fordern wir auf, sich mit den Bestimmungen dieses Gesetzes genau bekannt zu machen, und sich einer gewissenhaften und strengen Beobachtung der ihnen durch dasselbe übertragenen Obliegenheiten zu befleißigen. Caffel den 9. September 1879.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Kreis Hersfeld.
Rotenburg a.|b. Fulda, den 17. September 1879.
Das Königliche Landrathsamt ersuche ich ergebenst, da die hiesige Staatsanwaltschaft mit dem 1. künftigen Monats aufgehoben wird und wegen der damit verbundenen Arbeiten bereits mehrere Tage vorher die Erledigung der laufenden Geschäfte eingestellt werden muß, die Polizeibehörden des dortigen Kreises dahin anzuweisen, daß Dieselben vom 26. dieses Monats ab außer Eilfachen keine Sen- düngen mehr an die unterzeichnete Staatsanwaltschaft abgehen lassen, sondern dieselben bis zum 30. d. M. zurückhatten und alsdann an die vom 1. Oktober d. I. ab zuständige LtaatSanwaltschast in Caffel richten.
Der Staatsanwalt Rabe.
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Hersseld, am 19. September 1879.
Wird den Herren Ortsvorständen rc. des Kreises zur Kenntniß- nahme und genauesten Beachtung mitgetheilt.
10569. Der Königliche Land rath Freiherr von Broich.
Berlin, den 19. August 1879.
Es ist zur Sprache gekommen, daß viele Königliche Regierungen die Führungs-Atleste für stempelfrei erachten, auf Grund deren Die Anstellung und Vereidigung im Eisenbahndienste erfolgt. Andere Königliche Regierungen holten diese Atteste für stempelpfUchtig und es wird demgemäß nicht überall gleichmäßig verfahren.
Seitens der Steuerverwallung wird die beanspruchte Stempelfreiheit nicht anerkannt. Es handelt sich hier um „amtliche Atteste in Privatsachen", welche dem Stempel von 1 M. 50 Pfg. unterliegen, weil in der betreffenden Tarifposition des Stempelgesetzes ihnen eine, für gewisse andere Atteste ausdrücklich bewilligte, Befreiung nicht zugestanden worden ist, und weil auch für die Anstel- lungsangelegenheiten, zu denen sie eingerelcht werden, eine besondere gesetzliche Befreiung (Z. 3 des Stempelgesetzes, nicht besteht. Daraus allein, daß die Bereibigungs-ProtokoUe seit dem Gesetze vom 26. März 1873 nicht mehr stempelpflichtig sind, folgt noch nicht die
Stempelsreiheit anderer im Stempeltarif der Steuer unterworfenen Urkunden, insbesondere der amtlichen Atteste in Privatsachen.
Der Minister des Innern. I, V.: gez. Starke.
An die Königliche Regierung zu Caffel. *
Caffel, den 3. September 1879.
Abschrift zur Kenntnißnahme, Nachachtung und mit der Veranlassung, die sämmtlichen Ihnen unterstellten Ortsbehörden nach Inhalt des vorstehenden Erlaffes anzuweisen, zu den Führungsattesten der bezüglichen Art den tarifmäßigen Stempel von 1 Mark 50 Pfg. zu verwenden.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Kühne.
An die sämmtlichen Königlichen Landräthe rc.
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Her*sfeld, am 17. September 1879.
Wird den Herren Ortsvorständen des hiesigen Kreises zur Kenntnißnahme und Beachtung mitgetheilt.
10400. ■ Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Hersfeld, am 19. September 1879.
In Verfolg meiner Verfügung vom 28. Februar er. Nr. 1004 im Kreisblatt Nr. 19 werben die Herren Ortspolizeiverwalter der Landgemeinden des Kreises hierdurch angewiesen, die Abhaltung öffentlicher Tanzbelustigungen nur bis 10 Uhr Abends zu gestatten, zu einer etwa gewünschten weiteren Ausdehnung derselben aber in jedem einzelnen Falle rechtzeitig vorher, unter entsprechender Begründung des bezüglichen Antrages, meine Genehmigung einzuholen.
10574. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.__
HerSfeld, am 18. September 1879.
Die Erledigung der Schulstelle zu Heenes vom 1. October d. J. ab wird mit dem Bemerken veröffentlicht, daß Bewerber um dieselbe ihre Meldungsgesuche unter Beifügung der nöthigen Sitten- und Befähigungszeugnisse binnen 3 Wochen bei dem unterzeichneten Königlichen Landrathe oder dem Königlichen Localschulinspector Herrn Pfarrer Dr. Vial dahier einzureichen haben.
10520. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Hersfeld, am 19. September 1879.
Für Joh annes Schultz von Philippsthal, 15 Jahre alt, ist um Entlassung aus dem Preußischen Unterthanenverdande behufs Auswanderung nach Amerika nachgesucht worden.
_____ Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Am 25. Juli b. I. ist in der Feldmark Hohe n e rx le b en. Diesseitigen Kreises, eine unbekannte Frauensperson, welche unten» stehend signalisirt ist, aufgegriffen worden.
Dieselbe kann sich über ihre Person, Herkunft rc. in keiner Weise verständlich machen.
Sie redet zwar, wie aus einzelnen Worten zu entnehmen, deutsch, jedoch so unartikulirt und undeutlich, daß kaum einzelne Worte zu enträtseln sind.
Nach einzeln verständlichen Redensarten will diese Frauens» person „Marie Ziegler" oder so ähnlich — heißen.
Sie erwähnt öfter das Wort: „Spital" und läßt sich hiernach, und aus dem ganzen, höchst sonderbaren Benehmen dieser Frauensperson schließen, daß dieselbe irr- oder schwachsinnig und aus einer Anstalt entwichen sein kann.
Da die über dieses Frauenszimmec seither angestellten Recherchen ohne jeden Erfolg geblieben sind, dieselbe inzwischen auch in die hiesige Heil- und Pflegeanstalt für Geisteskranke hat ausgenommen werden müssen, so machen wir hierdurch wiederholt auf diese Person mit dem ergebensten Ersuchen aufmerksam, über ihre etwa bekannte