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KreisWblatt

für den

.Kreis HersfesÜ.

M *1» Mittwoch den 3. September L8VS.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Psg. berechnet.

Amtliches.

Verordnung, betreffend die Ko mpeten zko nflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden.

Vom 1. August 1 879, (Schluß.)

8- 14, In dem Termin zur mündlichen Verhandlung giebt ein von dem Vorsitzenden beauftragtes Mitglied des Gerichtshofes eine Darstellung der bis­her stattgefundenen Verhandlungen. Sodann werden die Vertreter der Par­teien und der von dem Verwaltungschef abgeordnete Beamte gehört.

§. 15. Das Urtheil kann nur von denjenigen Mitgliedern gefällt werden, welche der dcn.i Urtheil zu Grunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben.

Die Verlundung des Urtheils erfolgt in dem Termin, in welchem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumen- den Termin, welcher nicht über eine Woche hinaus angesetzt werden soll.

In dem Urtheil sind die Namen der Mitglieder, welche bei der Entscheidung mitgewirkt haben, anzugeben.

§. 16. Die Ausfertigungen der Urtheile sind von dem Vorsitzenden zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

§. 17. Eine Ausfertigung des Urtheils ist dem Verwaltungschef, eine andere mit den gerichtlichen Akten dem Justiz-Minister mitzutheilen.

Der Justiz-Minister übersendet die Ausfertigung des Urtheils mit den Akten an das Gericht, bei welchem die Sache anhängig war. Das Gericht hat den Parteien das Urtheil von Amtswegen zustcllen zu lassen.

8 18. Ist der Rechtsweg für unzulässig erkannt, so werden Gerichtskosten nicht erhoben und die bereits erhobenen zurückgezahlt; eine Erstattung der den Parteien erwachsenen Kosten findet nicht statt.

§ 19. Ist zur Zeit der Erhebung des Kompetenzkonflikts ein in dem Rechtsstreit erlassenes Urtheil vorläufig vollstreckbar, so hat das Gerichr, bei welchem die Sache anhängig ist, die einstweilige Einstellung der Zwangsvoll­streckung von Amtswegen anzuordnen. Gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt.

Wird der Rechtsweg für zulässig erkannt oder der Kompetenzkonflilt zu­rückgenommen, so ist die Entscheidung von Amtswegen wieder aufzuheben.

§. 20. Das durch die Erhebung eines Kompetenzkonflikts veranlaßte Ver­fahren ist gebühren- und stempelfrei. Baare Auslagen werden nicht in An­satz gebracht. Eine Erstattung der den Parteien erwachsenen Kosten findet nicht statt.

§ 21. Haben in einer Sache einerseits die Gerichte und andererseits die Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte ihre Unzuständigkeit endgültig ausgesprochen, weil von den Gerichten die Verwaltungsbehörden oder Verwal- tungsgerichte und von diesen die Gerichte für zuständig erachtet sind, so ent­scheidet der Gerichtshof über den Kompetenzkonflikt auf Antrag einer bei der Sache betheiligten Partei.

Der Antrag ist bei dem Gericht anzubringen, bei welchem die Sache in erster Instanz anhängig war. Der Antrag ist der Gegenpartei von Amtswegen zuzustellen. Diese kann innerhalb der Frist eines Monats einen Schriftsatz über den Kompetenzkonflikt einreichen.

Im Uebrigen finden die Vorschriften der §§. 9 bis 17, 20 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.

Der Gerichtshof hat in seinem Urtheil die demselben entgegenstehenden Ent­scheidungen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent­scheidung an die betreffende Instanz zu verweisen.

§. 22. Bei Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung gelten die Auseinandersetzungsbehörden als Verwaltungsbehörden.

§. 23. Aus die Erledigung der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig gewordenen Kompetenzkonstikte finden die bisherigen Bestimmungen über das Verfahren Anwendung.

§. 24. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsge­setze in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Bad Gaslein, den 1. August 1879.

(L. S.) Wilhelm

Gras zu Stolberg. Leonhardt. Graf zu Eulenburg. Bitter, von Puttkamer. Lucius.

Kreis Hersfeld.

Hersfeld, am 1. September 1879,

Zur Ausführung der Schiedsmannsordnung vom 29. März er. (abgedruckt im Kreisblatt Nr. 51 bis 55) werden sämmtliche Herren Bürgermeister der Landgemeinden des Kreises, mit Ausnahme von: Aua, Asbach, Friedewald, Heimboldsbausen, Heringen, Kalkobes, Kohlhausen, Lamperlsfeld, Meckbach, Niederaula, Oberstoppel, Petersberg, Roßbach, Schenksolz, Solms, Sorga, Unterneurode und Wippershain hierdurch angewiesen, durch den Gemeinde-Ausschuß unter Beachtung der Bestimmungen der §§. 2 und 8 der Schiedsmannsordnung die Wahl eines Schiedsmannes und dessen Stellvertreters für jede Gemeinde alsbald vornehmen zu lassen, und das Ergebniß der Wahl bis spätestens zum 20. d. M. bei Meidung der Zusendung eines Warteboten mir berichtlich anzuzeigen.

9800.__________Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Hersfeld, am 30. August 1879.

Gemäß §. 8 Absatz 2 der von der Königlichen Regierung unter dem 23. August 1875 erlassenen und durch die Nummer 74 des Kreisblattes de 1875 veröffentlichten Vorschriften zur Regelung des Feuerlöschwesens im Regierungsbezirk Cassel ist der Ortsvorstand des Ortes, in welchem ein Brand ausgebrochen, verpflichtet, an den Ob er brand meister von dem Ausbruche des Brandes sofort Meldung zu machen. Diese Vorschrift hat im hiesigen Kreise mehr­fach keine Beachtung gefunden. Ich sehe mich daher veranlaßt, dieselbe hiermit zur genauesten Befolgung in Erinnerung zu bringen und wollen die Herrn Oberbrandmeister mir jeden Fall nochmaliger Zuwiderhandlung sofort anzeigen, damit ich den betreffenden Beamten dieserhalb zur gebührenden Verantwortung ziehen kann.

9926. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

1135. Das durch meine Bekanntmachung vom 17ten Januar d. J. (Amtsblatt Nr. 6) erlassene Verbot der vom kommunistischen Arbeiter- bildungsverein in London herausgegebenen periodischen Druckschrift Freiheit" erstreckt sich auch auf diejenigen Nummern dieses Blattes, welche unter der AufschriftStaatsanzeiger" zur Ausgabe gelangen.

Berlin, den 23. August 1879.

Der Reichskanzler. Im Auftr.: v. Moeller.

1136. Auf Grund des §, 12 des Reichsgesetzes gegen die gemein­gefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die im Verlage der Administration derVolksstimme" zu Budapest 1879 erschienene nicht periodische Druckschrift:Freihertspoesie, Arbeiter- Lieder und Deklamationen". Herausgegeben von der Redaktion der Volksstimme" Erstes Heft nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten ist.

Berlin, den 18. August 1879.

Königl. Polizei-Präsidium. I. V.: v. Schlieckmann.

1137. Die unterzeichnete königliche Kreishauptmannschaft als Landespolizeibehörde hat die Nummern 27, 30, 31 und 32 der bei E. Thiele in Leipzig erschienenen periodischen Zeitschrift:

Der Wanderer, Organ zur Vertretung der Arbeitsinteresien, Be­lehrung und Unterhaltung. Redigirt von F. W. Fritzsche in Leipzig,'

auf Grund von §. 12 des Gesetzes gegen die gemeingesährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 zu ver­bieten, dieses Verbot auch auf das fernere Erscheinen der gedachten Zeitschrift zu erstrecken, beschloffen.

Leipzig, den 21. August 1879.

Königl. sächsische Kreishauptmannschaft. von Witz leben.