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Sonnabend den 30. August
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Amtliches.
Verordnung, betreffend die Ko mpe ten zkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden.
Vom 1. August 1 879,
Wir W i 1 hetm, von Gottes Gnaden König von Preußen ic. verordnen auf Grund des §. 17 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Ge- richtsverfassungsgesetze, was folgt:
§• 1. Die Entscheidung von Streitigkeiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs erfolgt in den durch diese Verordnung bestimmten Fällen durch den Ge- richtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte.
§■ 2. Der Gerichtshof besteht aus elf Mitgliedern, von denen sechs dem Ober-Landesgericht zu Berlin angehören müssen. Die anderen fünf Mitglieder müssen für den höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt befähigt fein. Zum Mitgliede kann nur ernannt werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat.
Die Mitglieder werden für die Dauer des zur Zeit ihrer Ernennung von ihnen bekleideten Amtes oder, falls sie zu dieser Zeit ein Amt nicht bekleiden, auf Lebenszeit ernannt. Eine Enthebung vom Amte kann nur unter denselben Voraussetzungen wie bei den Mitgliedern des Reichsgerichts stattfinden.
Der Vorsitzende unb die übrigen Mitglieder wirren vom Könige auf den Vorschlag des Staats-Ministeriums ernannt.
§. 3. Der Gerichtshof entscheidet in der Besetzung von sieben Mitgliedern.
Die Geschäftsordnung, insbesondere die Befugnisse des Vorsitzenden und die Reihenfolge, in welcher die Mitglieder an den einzelnen Sitzungen Theil zu nehmen haben, werden durch ein Regulativ geordnet, welches der Gerichtshof zu entwerfen und dem Staats-Ministerium zur Bestätigung einzureichen hat.
§. 4. Der Gerichtshof entscheidet, wenn die Verwaltungsbehörden den Rechtsweg in einem bei den Gerichten anhängigen bürgerlichen Rechtsstreite für unzulässig erachten und deshalb der Kompetenzkonflikt erhoben wird.
Der Kompetenzkonflikt kann nicht erhoben werden, wenn die Zulässigkeit des Rechtswegs in der Sache durch rechtskräftiges Urtheil des Gerichts feststeht.
§. 5. Zur Erhebung des Kompetenzkonflikts ist nur die Central - und die Provinzial-Verwaltungsbehörde befugt.
Dieselben können den Kompetenzkonflikt auch dann erheben, wenn die Zuständigkeit zur Entscheidung der Sache für die Verwaltungsgerichte in Anspruch genommen wird.
Hat die Provinzialbehörde mehrere Abtheilungen, so steht die Erhebung des Kompetenzkonflikts dem Plenum zu.
Die Erhebung des Kompetenzkonflikts erfolgt bei dem Gerichte, bei welchem die Sache anhängig ist, durch die schriftliche Erklärung der Verwaltungsbehörde, daß der Rechtsweg für unzulässig erachtet werde.
Der Erklärung soll eine Begründung beigefügt werden.
Wird die Erklärung bei einem Gerichte, bei welchem die Sache nicht anhängig ist, abgegeben, so hat diefes die Erklärung an das zuständige Gericht zu übersenden.
§. 7. Das Prozeßverfahren wird durch die Erhebung des Kompetenzkonflikts für die Dauer des denselben betreffenden Verfahrens unterbrochen (§. 226 der Civilprozeßordnung). Durch die nach dem Schlüsse einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird auch die Verkündung einer Entscheidung gehindert.
Das Gericht hat die Verwaltungsbehörde von dem Eingänge der Erklärung und die Parteien von der Erhebung des Kompetenzkonflikts von Amts- wegen zu benachrichtigen.
Den Parteien ist zugleich eine Abschrift der Erklärung zu übersenden.
§. 8. Ist die Sache bei einem Gericht höherer Instanz anhängig, so sind die Prozeßakten, unter Beifügung der Erklärung der Verwaltungsbehörde und der Zustellungsurkunden über die Benachrichtigung der Parteien, dem Gerichtsschreiber des Gerichts erster Instanz zurückzusenden.
§. 9. Innerhalb der Frist eines Monats, die mit der Zustellung der Benachrichtigung beginnt, können die Parteien bei dem Gericht erster Instanz einen Schriftsatz über den Kompetenzkonflikt einreichen.
Der Schriftsatz muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Oeffent- liche Behörden, sowie Personen, welche zum Richteramt befähigt sind, können den Schriftsatz ohne Zuziehung eines Rechtsanwalts einreichen.
Das Gericht hat der Verwaltungsbehörde und der Gegenpartei den Schriftsatz in Abschrift mitzutheilen. Die erforderliche Zahl von Abschriften ist von der Partei einzureichen.
Sind innerhalb der Frist Schriftsätze nicht eingegangen, so hat das Gericht der Verwaltungsbehörde davon Anzeige zu machen.
§. 10. Nach Eingang der Schriftsätze der Parteien oder, wenn Schrift« sätzc nicht eingegangen sind, nach Ablauf der im §. 9 bestimmten Frist sendet das Gericht die Akten mittelst gutachtlichen Berichts an das Ober-Landesgc« richt, welches ihn unter Beifügung seines Gutachtens dem Justiz-Minister überreicht.
Der Justiz-Minister sendet die Akten und die Gutachten der Gerichte an den Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte und setzt davon den beteiligten Verwaltungschef in Kenntniß.
§. 11. Die Provinzialverwaltungsbehörden haben an den betheiligten Ver- waltungSchef Anzeige von der Erhebung des Kompetenzkonflikts zu erstatten und unter Vorlegung der Erklärungen der Parteien gutachtlich zu berichten.
Der Verwaltungschef kann dem Gerichtshof eine schriftliche Erklärung über den Kompetenzkonflikt mittheilen.
Er ist befugt, den Kompetenzkonflikt zurückzunehmen. In diesem Falle werden die Akten von dem Gerichtshof an den Justiz-Minister und von diesem an das Gericht, bei welchem die Sache anhängig war, zurückgesandt. Das Gericht hat den Parteien die Zurücknahme des Kompetenzkonflikts von Amtswegen anzuzeigen.
§. 12. Die Entscheidung des Gerichtshofes über den Kompetenzkonflikt erfolgt auf Grund mündlicher Verhandlung in öffentlicher Sitzung. Die Vor- schristen der §§. 170 bis 185 des Gerichtsverfassungsgesetzes über Ocffentlichkeit und Sitzungspolizei, sowie die Vorschriften der §§. 145 ff. der Civilprozeß- ordnung über die Ausnahme eines Protokolls finden entsprechende Anwendung.
§. 13. Der Termin zur mündlichen Verhandlung wird von dem Vorsitzenden von Amtswegen bestimmt.
Die Parteien sind zu dem Termin von Amtswegen zu laden. Das Erscheinen der Parteien oder eines Vertreters ist nicht erforderlich.
Die Parteien müssen sich, wenn sie in dem Termin verhandeln wollen, durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Diese Vorschrift findet auf öffentliche Behörden und auf Personen, welche zum Richteramt befähigt sind, keine Anwendung.
Die Bestimmung des Termins ist dem betheiligten VerwaltungSchef anzuzeigen. Derselbe kann einen Beamten mit seiner Vertretung beauftragen.
(Schluß folgt.)
Kreis HerSfeld.
Hersfeld am 27. Suguß 1879.
Es ist neuerdings vorgekommen, daß ein schon seit circa 20 Jahren im Amt befindlicher Bürgermeister deS hiesigen Kreises gelegentlich eines von ihm aufgestellten Neubaues die Borschriften der Bau-Ordnung vom 1. Januar 1875 ganz außer Acht gelassen und, als er dieserhalb zur Rechenschaft gezogen wurde, sich damit entschuldigt hat, daß die besagte Bau-Ordnung ihm nicht bekannt sei.
Obschvn die Bauordnung vom 1. Januar 1875 den Ortsvorständen des Kreises nicht nur in Nr. 2 deS Regierun gs-AmtsblatteS pro 1875, sondern auch als Extra-Beilage zu Nr. 8 des Kreisblattes pro 1875 mitgetheilt worden ist, und obschon ich nicht nur zu verschiedenen Malen (cfr. Kreisblatt Nr. 9 pro 1875, Kreisblatt Nr. 95 pro 1876, Kreisblatt Nr. 95 pro 1877 sowie KreiSblatt Nr. 6 und 75 pro 1878) auf dieselbe hingewiesen, sondern auch in den Bürgermeisterversammlungen vom 18. Mai 1877 und 19. Juli 1878 ausdrücklich bte Aufmerksamkeit der Orlsvorstände deS Kreises ganz besonders auf dieselbe hingelenkt habe, so giebt mir doch der beregte Umstand Beranlassung, jene Vorschriften hiermit nochmals nachdrücklichst in Erinnerung zu bringen und die Erwartung auszusprechen, daß die gedachten Beamten für die Folge auf das genaueste darnach verfahren da bei etwa wieder vorkommenden gröblichen Verstößen gegen dieselbe, unnachsichtlich mit strengen Strafen gegen die Contrave- nienten vorgegangen werden müßte.
9818. _______Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Hersseld, den 28. August 1879.
Die Herren Bürgermeister und Ortsverwalter des Kreises werden angewiesen, die Klassensteu er-Zu- und Abgangslisten für die Zeit vom 1. April bis 30. September er. in doppelter