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KreisVblall

für den

Areis ^ersfesö.

^ 69.

Mittwoch den 27, August

1819.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Amtliches.

Kreis Hersfeld.

Grundsteuer-Entschädigung. In Folge unserer Bekanntmachung vom 13. Juli 1876, betreffend das Grundsteuer-Entschädigung^-Verfahren, (enthalten in Nr. 35 rc. des Amtsblattes vom Jahre 1876), ist von Sr. Durchlaucht dem Landgrafen Ernst Eugen von H esse n-P h i l ip p s t h a l für die nachstehend bezeichneten, im Kreise Hersfeld belegenen Grundstücke:

Gemarkung Ph ilipp s th al: Kartenbl. 5. Parz.- Nr. 1. 3 a 73 qm der Riegenberg; 2. 22 ha 53 a 55 qm das.; 3. 9 « 23 qm das.; 4, 5 a 05 qm das.; 5. 49 a 96 qm das.; 6. 6 a 87 qm daselbst; 7. 54 a 12 qm das.; 6. 1. 2 a 14 qm auf den, Riegenberg; 2. 14 a 76 qm das.; 3. 4 ha 96 a 01 qm das ; 4. 8 a 68 qm das.; 51. 78 a 88 qm das ; 52. 5 a 68 qm das.: 8. 55. 4 a 98 qm über'm Sperlingskopf; 56. 3 ha 11 a 50 qm das.; 75. 33 a 64 qm das. ; 81. 22 a 98 qm die Üfflange; 90. 36 a 27 qm die Kölsches, äcker; 10. 53. 27 a 05 qm hinter'm Hofe; 66. 4 ha 73 a 50 qm daf; 12. 94. 7 a 54 qm im tiefen Keller; 14. 12. 94 a 86 qm am Weinberg; 17.

28 a 84 qm bei'm Friedhof; 19. 84 « das.; 20. 6 a 66 qm das.; 15. 86. 68 a 04 qm derKüchLarten; 87. 6 a 08 qm das.; 88. 5 a 68 qm das.; 89. 6 a 45 qm das.; 90. 3 a 69 qm das.; 91. 1 a 60 qm das.; 92. 5 a 37 qm das.; 93. 1 a 36 qm das.; 16. 20. 25 a 74 qm der Schloßgarten; 22. 27 a 20 qm der englische Garten; 23. 1 ha 67 a 09 qm das.; 19. 2 ha 61 a 66 qm der Schloßgarten; 17. 1. 8 ha 98 a 28 qm die Mühlwiese; 2. 3 ha 49 a 41 qm vas.; 18. 7. 62 a 16 qm an der Münschlinde; 18. 47 a 15 qm das.; 27. 23 a 54 qm das ; 28. 4 ha 30 a 93 qm das.; 19. 1. 1 ha 20 a 49 qm der lange Rasen; '23. 4 a 03 qm bei der Brücke; 35. 4 a 17 qm daselbst; 58. 3 ha 25 a 30' qm auf'm Hundsstück; 70. 14 a 74 qm das.; 71. 5 a 52 qm das.; 108. 95 a 43 qm die Sandäcker; 20. 4. 4 a 89 qm auf der Scher; 7. 38 « 83 qm das ; 43. 53 a 01 qm das.; 58. 78 a 20 qm auf dem Lindig; 59. 55 a 06 qm das.; 71. 50 a 82 qm die krummen Accker; 76, 32 a 20 qm das.; 21. 7. 36 a 52 qm über'm Paulsrain; 33. 92 a 62 qm das.; von 87. 95 a 70 qm der Paulsrain; von 88. 9 a 84 qm daselbst; 23. 1. 3 ha 22 a 01 qm der Saurasen; 2. 52 « 03 qm das.; 27.

11 a 81 qm die Ulsterwiese; 28. 14 ha 83 a 61 qm das.; 24. 20. 2 ha

48 a 26 qm der lange Rasen; 21. 6 ha 91 a 42 qm das.; 25 52. 29 a 95 qm über'm Kies; 53. 2 * 10 qm das.; 26. 34. 1 ha 43 a 46 qm auf dem Karoth; 27. 11. 2 ha 28 a 90 qm auf der Ufflange 24. 35 a 48 qm daf.; 25. 22 a 85 qm das.; 28. 16. 52 a 25 qm auf der Baumlache; 17.

49 a 14 qm das.; 24. 16 a 26 qm. auf dem Stein; 32. 1 ha 57 a 45 qm das.; 12. 91. 7 « 73 qm im tiefen Keller; 92. 5 « 13 qm das.; 93. 8 a 54 qm das.; 24. 22. 2 ha 73 a 57 qm in der Aue; 23. 35 a 84 q».. das. ein Entschädigungsanspruch nach §. 2 des Gesetzes vom 21. Mai 1861 (G. © S. 327) rechtzeitig erhoben worden, dessen Berechtigung die Königliche Grund- steuer-Entschädigungs-Commission zu Berlin anerkannt hat.

Desgleichen hat der Oberst a. D. Friedrich von Osterhausen zu Cassel für die nachstehend bezeichneten, ebenfalls im Kreise Hersfeld beleqenen Grundstücke:

a. Gemarkung Holz heim: 8. 22. 3 ha 06 « 67 qm Hof Heisenstein; 38. 21 a 84 qm das.; 39. 6 ha 87 a 80 qm das.; 40. 74 a 58 qm das.'

41. 26 a 89 qm das.; 42. 1 ha 21 a 24 q». daselbst; 43. 67 a 46 qm baf.';

44. 10 a 29 qm das.; 45. 82 a 94 qm das.; 46. 9 a 26 qm das.; 47. 23 a

27 qm das.; 48. 1 ha 37 a 16 qm das.; 49. 1 ha 04 a 79 qm das.; 50. 19 a 94 qm vas.; 51. 13 ha 36 a 28 qm das.; 52. 29 a 32 qm das.;'

b. Gemarkung ©tärtluS: 2, 7. 1 ha 36 a 91 qm die Disteldelle; 3. 3. 60 a 44 qm Junkerland; 20. 1 ha 92 a die sauern Wiesen, einen Entschädigungsanspruch rechtzeitig erhoben, welcher von uns nach §. 15 Nr. 1 des Gesetzes vom Uten Februar 1870 als begründet anerkannt worden ist.

Alle Diejenigen, welche ein besseres Recht auf das Eigenthum der oben be­zeichneten Grundstücke und auf die hierfür festgestellten Grundsteuer-Entschä­digungen, als die genannten Grundbesitzer zu haben vermeinen, werden hier­durch aufgefordert, ihre Ansprüche binnen einer präklusivischen Frist von 8 Wochen, vom Tage der Ausgabe dieses Blattes ab gerechnet, bei dem König­lichen Kreislandrathe in Hersfeld geltend zu machen.

Jmgleichen werden alle Realgläubiger und sonstigen Realberechtigten der unter dem Namen Sr. Durchlaucht des Landgrafen Ernst Eugen bezeichneten Grundstücke zur Wahrnehmung ihrer etwaigen Rechte auf die zu gewährende Entschädigung hierdurch ausgefordert, die diesbezüglichen Ansprüche innerhalb einer, mit den» Tage der Ausgabe dieses Blattes beginnenden Präklusivfrist von 3 Monaten gleichfalls in der eben erwähnten Weise anzumelden.

Die Entschädigungsbeträge werden wir den betreffenden Berechtigten zur freien Verfügung aushändigen lassen, wenn Niemand innerhalb der bestimmten Frist Einwendung dagegen erhebt. Cassel den 17. August 1879.

Königliche Regierung, Abtheilung für directe Steuern, Domänen u. Forsten.

* * *

Wird hierdurch veröffentlicht.

Hersfeld den 25. August 1879.

Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 25. August 1879.

Es liegt in der Absicht, die in diesem Jahre erforderlich wer­denden Neuwahlen für das Haus der Abgeordneten in den letzten Tagen des Monats September bezw. im ersten Drittherl des Monats October stattfinden zu lassen.

Demgemäß werden die Herren Bürgermeister und Ortsverwalter des Kreises unter Hinweis auf die im Kreisblatt Nr. 68 d. I. ab« gedruckte Verordnung über die Ausführung der bezeichneten Wahl vom 30. Mai 1849, sowie das dazu erlassene, im Amtsblatt Nr. 60 d. I. veröffentlichte Reglement vom 11. Juli cr. hierdurch be- austrggt, die Ur Wählerlisten, zu welchen das nöthige Formu- larpapier Ihnen bereits zugegangen ist, sofort auszustellen.

In die Urwählerlisten sind auszunehmen alle selbstständigen Preußen, welche das 24ste Lebensjahr vollendet und nicht den Voll­besitz der bürgerlichen Rechte in Folge rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses verloren haben, nicht aus öffentlichen Mitteln Armen- Unterstützung erhalten und in der Gemeinde seit sechs Monaten ihren Wohnsitz haben, sowie die Militairbeamten. Die zum activen Heere gehörigen Militairpersonen mit Einschluß der zum Dienste einberufenen Personen des Beurlaubtenstandes wählen nicht mit. (cfr. §§. 8 und 9 der cit. Verordnung.)

Bei jedem Namen ist der in der Gemeinde (oder in dem auS mehreren Gemeinden zusammengesetzten Urwahlbezirke) zu zahlende Jahresbetrag an sämmtlichen direkten Staatssteuern nach Anleitung des Formulars anzugeben. Wer die meisten Steuern zu zahlen hat, wird zuerst in die Urwählerliste eingetragen, dann folgt derjenige, welcher nächst jenem die höchsten Steuern entrichtet, und so fort bis zu denjenigen, welche die geringste oder gar keine Steuern zu zahlen haben. Bei Gleichbesteuerten, sowie bei den Nichtbesteuerten giebt die alphabetische Ordnung der Familiennamen den Ausschlag bezüglich der Reihenfolge. Hinsichtlich der Gebäudesteuer wird be- merkt, daß, indem die diesjährigen Heberollen nur die Beträge für die Zeit vom 1. April bis Ende December d. J. enthalten, zur Ermittelung der vollen, in die Urwählerlisten einzutragenden Jah­ressteuersätze, zu der in der dreivierteljährlichen Heberolle auSgewor- fenen Summe der Betrag eines Quartals demnach fiel jener Summe hinzuzurechnen ist. Auf jeder Seite bezw. am Schlüsse jeder Urwählerliste müssen sämmtliche Steuerbeträge genau zusam­men gezählt sein.

Alsbald nach Fertigstellung der Urwählerlisten sind dieselben drei Tage lang öffentlich auszulegen. Daß und in welchem Lokale dies geschieht, ist beim Beginn der Auslegung in ortsüblicher Weise bekannt zu machen *). Die Urwählerlisten sind sodann mit der

*) Die betreffende Bekanntmachung würde in folgender Form zu erlassen sein:

Es wird hierdurch bekannt gemacht, daß die Liste der in hie­siger Gemeinde vorhandenen Urwähler vom . bis . bei dem Ortsvorstand zu Jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt wird, und daß Einwendungen gegen deren Richtigkeit oder Vollständigkeit bin­nen drei Tagen bei dem Orlsvorstand schriftlich angebracht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden können.

. . . den ten . . 1879. Der Ortsoorstand.