des berühmten Professor Dr. K. Simrock aus und sucht Geldbeträge unter dem Vorwande zu entlocken, er wolle, da ihm seine sämmtlichen Baarmittel ausgegangen, um Geld an seine Familie in Bonn telegraphiren. An mehreren Plätzen wurden dem Schwindler auch entsprechende Geldbeträge ausgefolgt. Das Auftreten desselben wird uns als ein äußerst sicheres und gewandtes geschildert. (H. Z.)
Han au, 19. August. Am Sonnabend, den 16. d. M., zwischen 1 und 2 Uhr, wurden auf der Chaussee zwischen Heiligenstock und Vilbel durch eine Windhose zehn der schönsten und größten Aepsclbäu.ne theils gespalten, theils entwurzelt. Der Wirbel dauerte einige Minuten. An Fruchtgarben wurde gleichfalls Schaden angerichtct; viele wurden auf Bäume geschleudert^__(H. Z.)
Lübbenau. (Eine verhängnißvolle Ohrfeige.) Am Montag, den 11. d. M. ereignete sich im Dorfe Altzauche im Spreewalde ein eigenthümlicher Unglücksfall. Ein Pferdehändler aus genannten Dorfe ging in die Schänke. Beim Glase Bier veruneinigte er sich mit dem Schankwirth Sch. Der Streit endete damit, daß der Wirth sich hinreißen ließ, dem Pferdehändler eine Ohrfeige zu verabfolgen. Durch den Schlag fiel der Getroffene so unglücklich aus den Hinterkops, daß er betäubt liegen blieb. Nach einiger Zeit kam
er zwar wieder zur Besinnung, doch starb er bereits nach drei Stunden. Am Mittwoch ist er nun vom Kreisphysikus aus Lübben und dem Artz aus Straupitz sezirt worden.
— Serajewo, 16. August. Aus Anlaß des Brandes ist das Militär aus der Stadt Serajewo in Rücksicht für die Unterbringung der Obdachlosen zum größten Theil außerhalb der Stadt in Garnison verlegt worden. Hier herrscht in Folge des Brandunglücks ein unbeschreibliches Elend. Unterkunft ist daselbst selbst für theures Geld nicht zu bekommen und die Lebensmittel sind in den wenigen vom Brande verschont gebliebenen Gasthäusern im Preise bedeutend gestiegen. Der Handel von Serajewo ist durch die Vernichtung jenes Stadttheils, welcher sozusagen den reichsten und einzigen Handelsplatz der Stadt ausmachte, auf viele Jahre zu Grunde gerichtet. Viele Handelsleute, die vor dem Brande über Hunderttausende verfügen konnten, sind heute Bettler. Der Neubau des abgebrannten Stadttheils dürfte wohl langsam und erst in vielen Jahren möglich sein, da einestheils die Baumaterialien hier ungenügend erzeugt werden und sehr theuer sind (1000 Stück schlechte Mauerziegel kosten 35 bis 40 fl.), ander,itheils den Abgebrannten die nöthigen Geldmittel fehlen. Die Grünoung einer Baugesellschaft mit hinlänglichen Fonds würde hier wünschenswerth sein. Wie man hört, wurde bereits in Erwägung gezogen, den Sitz einiger Regierungsbehörden außerhalb Serajewo's zu verlegen.
Anzeigen.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund des §. 5 der Verordnung vom 20. September 1867, ist mit Zustimmung der Gemeinde-Vertretung folgende für den Bereich der Gemeinde Philippsthal gültige, ortspolizeiliche Anordnung getroffen worden.
~ §. 1.
Jede im hiesigen Orte wohnhafte, über 17 Jahr alte Person, ohne Unterschied des Standes und Geschlechtes, soweit solche nicht der Pflichtfeuerwehr zugetheilt, in Folge von Alter, Krankheit oder Körpergebrechen arbeitsunfähig, oder durch Wartung von Kindern oder Kranken behindert ist, hat die Verpflichtung, bei einem im hiesigen Orte ausgebroche- neu Brande, sobald sie durch Allarmzeichen oder auf sonstige Weise davon Kenntniß erhält, sich unverzüglich mit Waffereimern oder Bütten nach dem Brandplatze zu begeben und daselbst den Anordnungen der Ortspolizeibehörde oder deren Stellvertreter bezüglich des Löschens und der Rettung der Mobilien Folge zu leisten.
§. 2.
Jeder Geschirrhalter oder dessen Stellvertreter im hiesigen Orte muß bei einem im hiesigen Orte ausgebrochenen Brande unverzüglich sein Anspann-Vieh zum Transport der Löschgeräthschaften, oder einen Wagen mit Wasserfaß darauf, zur Beischaffung des Wassers zum Löschen, oder einen Wagen zum Weiter-TranSport der geretteten Mobilien in Bereitschaft halten bezw. den Verfügungen und weiteren Anordnungen dieserhalb unverzüglich Folge leisten.
§3.
Bei einem zur Nachtzeit im hiesigen Orte ausgebrochenen Brande muß jeder Hausbewohner durch Aushängen von Laternen, oder Leuchten durch die Fenster, die Orts- straßen erhellen.
§. 4.
Ein jeder, der hiesigen Pflichtseuerwehr eingereihte Ortsbewohner, sowie sämmtliche Pserdegeschirrhalter hiesigen Ortes sind zur Mithülfe bei Löschung auswärtiger Brände verpflichtet, und zwar die Letzteren, indem sie die zum Transport der Feuerspritzen sowie des Mannschaftswagens nöthige Anzahl Pferde, nach der durch die Ortspolizeibehörde speciell bestimmten Reihenfolge, zu stellen haben. Rindviehgeschirrhalter hiesigen OrteS muffen den zum Transport der Feuerwehr-Mannschasten nöthigen Leiterwagen ebenfalls der durch die Ortspolizeibehörde bestimmten Reihenfolge nach in Bereitschaft halten bezw. stellen.
5.
Die bei Entsendung von Hülse zur Löschung des nächst auswärtigen Brandes an der Reihe befindlichen, zum Spanndienste angeheißenen Pserdegeschirrhalter oder deren Stellvertreter haben, sobald sie von einem auswärtig auSgedrochenen Brande durch Allarm- zeichen der Feuerwehr oder auf sonstige Weise davon Kenntniß erhalten, sofort mit der bestimmten Zahl angeschirrter Pferde vor dem Spritzenhause zu erscheinen und daselbst den weiteren Anordnungen des Brandmeisters oder dessen Stellvertreters Folge zu leisten. Sollten jedoch die zum Transport bestimmten Pferde voni Orte abwesend sein, so ist solches seitens der betreffenden Pferdebesitzer oder deren Stellvertreter unverzüglich dem Brandmeister anzuzeigen. Der Letztere hat sodann den nächstfolgenden oder, wenn dieser ebenfalls abwesend, den in nächster Nähe zu erreichenden Pserdegeschirrhalter aufzufordern, die zum Transport nöthigen Pferde zu stellen. Der abwesende Spanndiknstpfllchtige hat seine Diestleistung bei dem nächsten auswärtigen Brande nachzuholen.
§. 6.
Wer vorstehende Polizei-Verordnung Übertritt, unterliegt einer Geldstrafe bis zu 9 Mark oder entsprechender Hast.
Philippsthal, den 26. Juli 1879.
Die OrtSpolizeiverwaltung
Lingemann.
Bekanntmachung.
Nachdem die als nächste Erbin der verstorbenen Wittwe 'des Johannes Schleichest I zu Heddersdorf bekannte Schwester der letzteren die Erbschaft der Wtttwe Schleichert ausgeschlagen hat und nachdem in der Person desTaglöhners Jacob Ber! zu Heddersdorf ein Pfleger für die ruhende Erbschaft bestellt worden ist, werden alle Diejenigen, welche auf die gedachte Erbschaft Ansprüche machen wollen aufgefordert, im Termin am
12 Geptemver J.
Vormittags 10* Uhr
ihre Erbberechtigung nachzuweisen, widrigenfalls sie bei der Disposition über jenes Vermögen unberücksichtigt bleiben.
Zugleich werden alle Gläubiger der rc. Schleichert bei Meidung derNichtberück- sichtigung gelegentlich der Verfügung über die Maffe aufgefordert ihre Forderungen im obigen Termin anzumelden und zu begründen, wonach geeigneten Falles behufs Abwendung des förmlichen Concursus eine Vereinbarung der Gläubiger unter sich versucht und eventuell bie Wahl eines definitiven Pflegers vorgenommen werden soll. Bemerkt wird noch, daß das in Mobilien und Immobilien bestehende Vermögen nach dem Inventar einen geringen Ueberschuß auSwefft.
Niederaula, den 9. August 1879.
«Königliches Amtsgericht
von Milch ling.
Bekanntmachung.
Die Ausführung der Reparaturarbeiten an der hiesigen Werrabrücke und zwar Reparatur des Bohlenbelags und Anfertigung eines neuen Eisbrecher-, sollen an den Wenigstnehmenden veraccordirt werden und ist hierzu Termin auf
Sonnabend den 30. d. Mts.
Morgens um 11 Uhr
Gekanntmaehung.
In der ZusammenlegungSfache von Lautenhausen sollen die Erdr und Maurerarbeiten am
Montag den 8. September d. J.
Vormittags 10 Uhr
imWirthshaus« zu Lautenhausen öffentlich verakkordirt werden.
Die Submissionsbedingungen und Rosten- anschlag können beim Unterzeichneten eingesehen werden.
Hersfeld, am 21. August 1879
Der NegierungS-Feldmeffer
Nama n n.
in das GeschäftSlokal des Unterzeichneten anberaumt worden, wozu Accordlustige mit dem Bemerken eingeladen sind, daß die Bedingungen im Termin bekannt gemacht werden.
Philippsthal, am 19. August 1879.
Der Bürgermeister Lingemann._______
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