a. öffentliche Ankündigungen ihrer Waaren nur unter dem in ihrem Legitimationsscheine aufgeführten Namen mit Hinzufügung des Wohnortes erlassen dürfen, und
b. verpflichtet sind einem ihren Namen und Wohnort in deutlicher Schrift enthaltenden Aushang vor ihrem Geschäftslokale an ei- ner für Jedermann sichtbaren Stelle anzubringen;
III. es sei der §. 8 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 dahin auszulegen, daß derselbe die Gemeinden nicht hindere, von Wanderlagern und zwarvom Beginn des Betriebes an zu solchen Abgaben heranzuziehen, welche auf die in der Gemeinde vorhandenen gewerblichen Betriebe gelegt sind, mögen diese Abgaben nun nach dem Umfange, der Dauer des Betriebes oder nach anderen auS der Natur des letzteren und nicht aus der Person des Unternehmers abgeleiteten, sachlichen Momenten veranlagt werden; wogegen die erwähnte Gesetzes-Bestimmung allerdings die Heranziehung der Unternehmer von Wanderlagern zu solchen Abgaben aukschließe, welche die Person dieser Gewerbetreibenden treffen, insbesondere also auch die Heranziehung zu denjenigen Abgaben, welche unmittelbar auf ihr Einkommen, wenn auch nur auf den aus dem Wanderlagerbetriebe treffenden Theil Desselben gelegt werden. Die Königliche Regierung wird demgemäß veranlaßt:
1. Bei der Ertheilung von Legitimationsscheinen zum Gewerbe- Betrieb im Umherzrehen, sowie bei der Handhabung der gegen unbefugten Gewerbebetrieb und Gewerbesteuer-Kontraventionen gerichteten Bestimmungen nach den unter 1. formulirten Grundsätze zu verfahren, auch die Ortspolizei-Behörden demgemäß mit Anweisung zu versehen.
2. Für Ihren Bezirk eine Polizei-Berordnung zu erlassen, welche die unter II. a. und b. aufgeführten Bestimmungen enthält.
3. Den Kommunal-Behörden von der Seitens des Bundesrathes angenommenen Auslegung des §. 8 des Freizügigkeitsgesetzes vom 1. November 1867 Kenntniß zu geben und Ihrerseits vorkom- menden Falls darauf hinzuwirken, daß diese Auslegung zur Geltung gelange.
Der Minister Der Minister für Handel Der
des Innern. und Gewerbe. Finanz-Minister, gez. Grf.z. Eulenbürg. Im Allerhöchsten Austrage, gez. Bitter.
gez Maybach.
An die Königliche Regierung zu Caffel. 7082. H.M. II. 5528. M. d. I. II. 8998. F. M.
*
CaffU, den 21. Juli 1879.
Abschrift zur Kenntnißnahme und Beachtung mit dem Bemerken, daß die bezügliche Polizei-Berordnung von uns unterm heutigen Tage erlassen worden ist und im Amtsblatts zum Abdrücke gelangt.
Die Königlichen Landrathsämter wollen die Kommunalbehörden von der Auslegung des §. 8 des FreizügigkeitSgesetzes vom 1. November 1867 in Kenntniß setzen und derselben Geltung verschaffen.
Außerdem ist streng darauf zu halten, daß nur die in dem Legitimation^Gewerbescheine als Inhaber und resp, als Gehülfen aufgeführten Personen sich am Gewerbebetriebe betheiligen und sind die Orts-Polize,behörden, sowie das Aufsichtspersonal anzuweisen, jede Zuwiderhandlung hiergegen zur Bestrafung als Gewerbesteuer- Contravention zur Anzeige zu bringen.
Königliche Regierung, Abtheilung für Königliche Regierung, directe Steuern, Domainen und Forsten. Abtheilung des Innern.
Koch. Althaus, i. V.
An die sämmtlichen Königlichen Landrathsämter rc. C. I. 8713.
HerSfeld* den 8. August 1879.
Wird den Herren OrtSvorständen des Kreises zur Kenntniß- nahme und allenthalbigen Beachtung hierdurch mitgetheilt.
Die vorerwähnte Polizei-Berordnung ist nachstehend abgedruckt. 8649. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Polizei-Berordnung. — Auf Grund des §. 11 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizeiverwaltung in den neuen Landestheilen wird in Betreff der Wanderlager für den Umfang unseres Verwaltungsbezirks nachstehende Polizeiver- ordnung erlassen.
§. 1. Die Inhaber von Wanderlagern — zu welchen der Regel nach diejenigen Unternehmungen zu rechnen sind, in welchen außerhalb des Wohnortes deS Unternehmers und außer dem Meß- und Marktverkehre von einer festen Verkaufsstätte (Laden, Magazin, Zimmer, Schiff und bergt.) aus vorübergehend Waaren feilgehalten werden, — dürfen öffentliche Ankündigungen ihrer Waaren nur unter dem in ihrem Legitimationsscheine aufgeführten Namen mit Hinzufügung des Wohnortes ertasten.
§. 2. Dieselben sind verpflichtet, einen ihren Namen und Wohnort in deutlicher Schrift enthaltenden Aushang vor ihrem Geschäftslokale an einer für Jedermann sichtbaren Stelle anzubringen.
§. 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften, welche alsbald in Kraft treten, unterliegen einer Geldstrafe von zehn bis dreißig Mark.
Caffel am 21. Juli 1879. Königliche Regierung.
Caffel, den 5. August 1879.
Im vorigen Jahre hat vom 21. October bis 22. November an der Landwirthschaftsschule in Weilburg ein Fortbildungscursus für Elementarlehrer in der landwirthschaftlichen Chemie, der Pflanzen- productionslehre, der Zoologie und in dem landwirthschaftlichen Unterrichtswesen mit günstigem Erfolge stattgefunden.
Auch in diesem Jahre soll zu einer noch näher zu bestimmenden Zeit (im September — October) ein ähnlicher Cursus in Weilburg abgehalten werden und es sollen zu demselben auf Anordnung der Herrn Minister für Landwirlhschaft, Domainen und Forsten und der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten auch Elementarlehrer aus dem Diesseitigen Regierungsbezirke zugelassen werden. Die genannten Herrn Minister sinn bereit, einer beschränkteren Anzahl von Elementarlehrern eine Unterstützung zum Besuche dieses CursuS bis zur Höhe von 70 M. für jeden einzelneil unter der Bedingung zu gewähren, baß die betreffenden Gemeinden mindestens je 30 M. zu demselben Zwecke zuschießen, da nur in einer solchen Betheiligung der Gemeinden eine Gewähr dafür gegeben ist, daß eine Weiterbildung des Lehrers und seine hierdurch erlangte Befähigung zur Ertheilung landwirthschaftlichen Forlbüdungs-Unter- richts von der Gemeinde geschätzt und später auch benutzt wird.
Ew. Hochwohlgeboren resp die städtischen Schuldeputationen und die Stadtschulvorstände veranlassen wir, geeignete Lehrer und Gemeinden Ihres Kreises (Bezirks) zu bewegen, von den durch die Abhaltung des Fortbildungscursus gebotenen Vortheilen Gebrauch zu machen und über das Ergebniß innerhalb 3 Wochen an uns zu berichten. In den betreffenden Berichten ist zugleich anzugeben, in welcher Weise für die Vertretung der an dem Cursus theilnehmenden Lehrer gesorgt werden kann.
Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen.
J. ß. Nr. 9357. Schwarz,
i. B.
An die Königlichen Landräthe rc.
* ♦
Hersfeld, den 11. August 1879.
Wird den Ortsvorständen des hiesigen Kreises mit dem Auftrage zugefertigt, das weiter Nöthige hiernach benehmlich mit den betreffenden Herren Localschulinspectore» zu besorgen und das Ergebniß, sowie darüber, ob ihre Gemeinde bereit ist, ihrem Lehrer behufs Theilnahme an dem fraglichen Cursus in Weilburg eine Beihülfe von nundestens 30 Mark zu gewähren, bis zum 28. d. M zu berichten.
90871. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
TagesbMbenheiten.
Gastein, 9. August. Der Kaiser Franz Josef ist heute Mittag wohlbehalten hier eingetroffen und von der Bevölkerung und von den hier anwesenden Kurgästen mit jubelnden Zurufen empfangen worden. Am Eingang des Kurortes waren Ehrenpforten errichtet, jedes Haus war mit Blumen und Fahnen geschmückt, bei der Ankunft des Kaisers ertönte Glockengeläute. Der Kaiser nahm in Villa hieran sein Absteigequartier. Der Kaiser Wilhelm begab sich sofort nach der Ankunft des Kaisers Franz Josef mit sämmtlichen Herren seines Gefolges zu Wagen nach der Villa Meran und begrüßte den Kaiser auf das Herzlichste. Nach einer halbstündigen Besprechung fuhren beide Kaiser zusammen im offenen Wagen nach dem Badeschloß, in welchem der Kaiser Wilhelm Wohnung genommen hat.
Gastein, 10. August. Der Kaiser von Oesterreich wohnte heute früh dem Gottesdienste in der katholischen Kirche bei und besuchte dann den Kaiser Wilhelm, welcher den Besuch alsdann erwiederte. Beim Abschied küßten und umarmten sich beide Kaiser. Darauf ist Kaiser Franz Josef gegen 11 Uhr unter begeisterten Hochrufen des Publikums abgereift.
Gastein, 11. August. Se. Majestät der Kaiser wohnte gestern dem Gottesdienste in der evangelischen Kapelle bei, wobei der Hofprediger Frommel predigte. Die Abreise Sr. Majestät ist für morgen Nachmittag festgesetzt, die Reise geht zunächst biS Salzburg. Der Kaiser ist durch die Badekur und durch die reine GebirgSluft außerordentlich gekräftigt.
Sera je wo, 8. August. Heute Nachmittag brach in dem hiesigen lateinischen Viertel eine heftige Feuersbrunst aus, die bereits das ganze Viertel ergriffen hat und noch erheblich größeren Umfang anzuneymen droht. Zur Bewältigung derselben werden von dem Herzog von Württemberg umfassende Maßregeln getroffen.
Sera.jewo, 9. August. Die gestern Nachmittag ausgebrochene Feuersbrunst wurde erst heute früh gegen 8 Uhr bewältigt. Dieselbe wüthete namentlich in der inneren Stadt. Das ganze Handels viertel ist durch das Feuer vernichtet, die katholische Kirche, mehrere Moscheen, zahlreiche Bazars sind niedergebrannt, gegen 1000 Häuser eingeäschert, 20,000 Bewohner obdachlos. Drei Soldaten sind beim Löschen verunglückt. Der Handelsstand Serajewo's ist vernichtet.