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für den
.Kreis ffersselb.
^ 52. Sonnabend den 28. Juni I8TS.
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Amtliches.
S ch i e d s m a n n s o r d n u n g.
Vom 29. März 1879.
(Fortsetzung.)
§. 7. Das Recht der Aufsicht über einen Schiedsmann steht zu:
1) dem Justiz-Minister hinsichtlich sämmtlicher Schiedsmänner;
2) dem Ober-Landesgerichls-Präsiventen hinsichtlich der in dem Ober- Landesgerichtsbezirk wohnenden Schiedsmänner;
3) dem Präsidenten des Landgerichts hinsichtlich der in dem Landgerichtsbezirk wohnenden Schiedsmänner.
In dem Rechte der Aufsicht liegt die Befugniß, die ordnungswidrige Ausführung eines SchiedsmannSgeschäftes zu rügen.
Beschwerden, welche den Geschäftsbetrieb oder Verzögerungen betreffen, werden im Aufsichtswege erledigt.
§. 8. Zur Ablehnung oder Niederlegung des Amts eines Schiedsmanns vor Ablauf der Wahlperiode berechtigen folgende Entschuldigungsgründe:
1) das Alter von 60 Jahren;
2) die Verwaltung des Schiedsmannsamts während der voraufgegangenen 3 Jahre;
3) anhaltende Krankheit;
4) Geschäfte, die eine lange oder häufige Abwesenheit vom Wohnorte mit sich bringen;
5) die Verwaltung eines unmittelbaren StaatSamts;
6) sonstige besondere Verhältnisse, die nach billigem Ermessen eine gültige Entschuldigung begründen.
Ueber die Befugniß zur Ablehnung wird von der Körperschaft, welche die Wahl des Schiedsmanns bewirkt, und über die Befugniß zur Niederlegung vom Präsidium des Landgerichts endgültig ent- schieden.
§. 9. Ein Schiedsmann ist feines Amtes zu entheben, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein die Berufung nicht erfolgen soll. Er kann auch aus anderen erheblichen Gründen seines Amtes enthoben werden.
Die Enthebung vom Amte erfolgt durch den Ersten Civilsenat des Ober-Landesgerichts, in dessen Bezirk der Schiedsmann seinen Wohnsitz hat, nach Anhörung des Belheiligten.
§. 10. Wer sich ohne einen der im §. 8 enthaltenen Entschul- digungsgründe weigert, das Amt des Schiedsmanns zu übernehmen oder das übernommene Amt während der vorgeschriebenen regelmäßigen Amtsdauer zu versehen, kann für einen Zeltraum von drei bis sechs Jahren der Ausübung seines Rechtes aus Theilnahme an der Vertretung und Verwaltung seiner Gemeinde für verlustig erklärt und um * bis { stärker als die übrigen Gemeindeangehörigen zu den Gemeindeabgaben herangezogen werben. Die Beschlußfassung hierüber steht der Gemeindevertretung (§. 3) zu; der Beschluß bedarf
der Genehmigung der der Gemeinde vorgesetzten Behörde.
Besitzern selbständiger Gutsbezirke kann in dem vorgedachten Falle durch den Kreisausschuß eine Erhöhung der Kreisabgabe um | bis | auf drei bis sechs Jahre auferlegt werden.
§. 11. Jeder Schiedsmann erhält einen Stellvertreter Die Stellvertretung kann dahin geordnet werden, daß bestimmte Schiedsmänner sich wechselseitig vertreten.
Bei vorübergehender Behinderung oder gleichzeitiger Erledigung des Amtes des Schiedsmanns und des Stellvertreters ist die Aufsichtsbehörde ermächtigt, die einstweilige Wahrnehmung der Geschäfte einem benachbarten Schiedsmanne oder Stellvertreter zu übertragen.
Auf die Stellvertreter finden die §§. 2 bis 10 entsprechende Anwendung.
Zweiter Abschnitt.
Die Sühneverhandlung über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten.
§. 12. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet eine Sühneverhandlung nur über vermögensrechtliche Ansprüche statt. Der Schiedsmann hat sich der Sühneverhandlung auf Antrag einer oder beider Parteien zu unterziehen. Zur Stellung dieses Antrages ist keine Partei verpflichtet.
In Rechtsstreitigkeiten, deren Entscheidung den Auseinandersetzungsbehörden zusteht, findet eine Sühneverhandlung durch Schiedsmänner nicht statt.
§. 13. Für die Sühneverhandlung ist der Schiedsmann zuständig, in dessen Bezirk der Gegner des Antragstellers seinen Wohnsitz hat.
Ein an sich unzuständiger Schiedsmann wird ledoch durch aus- drückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig.
§. 14. Zu einer amtlichen Thätigkeit außerhalb seines Amtsbezirks ist der Schiedsmann nur im Falle der Stellvertretung (§. 11) befugt. (Forts. f.)
Kreis Hers selb.
Hersfeld, den 27. Juni 1879.
Die Herren Ortsvorstände zu
Kathus, Sorga, Holzheim, Solms, Hilperhausen, Heringen, Leimbach, LengerS, Widdershausen,
Wölfershausen und Röhrigshof
werden unter Hinweisung auf das Ausschreiben vom iTJuni d. J. Nr. 6937, Kreuzblatt Nr. 48, hierdurch an sofortige Abholung der von ihnen bestellten resp. Exemplare der Raperschen Schrift: „Volkswirthschaft für Jedermann", bei Meidung der Zusendung derselben unter Erhebung der betreffenden Kosten mittelst Postnachnahme, erinnert.
6937. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
" Hersseld, den 26. Juni 1879.
Die Herren Bürgermeister des Kreises werden hierdurch veranlaßt, die in meiner Bekanntmachung vom 19. d. Mls. Nr. 6470 (Kreisblatt Nr. 50) erwähnte gedruckte Anweisung zur Aussührung der Gemeinde-Ausschuß-Wahlen gegen Entrichtung von 20 Psg. binnen 6 Wochen bahrer in Empfang nehmen zu lassen
7390. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Hersseld, den 27. Juni 1879.
Aus den in Folge meiner Verfügung vom 1. März er. Nr. 2702 (Kreisblatt Nr. 19) erstatteten Berichten über die eingeleitete Einführung einer Abgaben-Erhebung bei Gestaltung von Tanzmusiken habe id) entnommen, daß mehrfach über die Form der erforderlichen bezüglichen Statuten Zweifel bestehen. Aus dieser Veranlassung empfehle ich den Herren Bürgermeistern des Kreises, die beregten