KreisWAatt
für den
Jtreis Hersfeld
Mittwoch den 25. Juni
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Amtliches.
Schieds mannsordnung.
Vom 29. März 1879.
Wir ÄVilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
Erster Abschnitt.
Das Amt der Schiedsmänner.
§. 1. Zur Sühneverhandlung über streitige Rechtsaugelegenheiten ist für jede. Gemeinde ein Schiedsmann zu bestellen. Kleinere Gemeinden können mit anderen Gemeinden zu einem Schiedsmannsbezirke vereinigt, größere Gemeinden in mehrere Bezirke getheilt werden.
Selbständige Gutsbezirke werden den Gemeinden gleichgeachtet.
Die Abgrenzung der Bezirke erfolgt:
1) in denjenigen Städten, in welchen ein kollegialischer Gemeindevorstand vorhanden ist, durch diesen, in den übrigen durch den Bürgermeister;
2) für die Landgemeinden durch die Kreisvertretungen, in der Provinz Hannover und in den Hohenzollernschen Landen durch die AmtSvertretungen.
§. 2. Das Amt des Schiedsmanns ist ein Ehrenamt. Zu demselben ist nicht zu berufen:
1) wer das dreißigste Lebensjahr nicht vollendet hat;
2) wer nicht in dem Schiedsmannsbezirke wohnt, für welchen die Berufung erfolgt;
3) wer in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Aemter verloren hat;
4) wer in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Staatsbeamte und besoldete Beamte der Kommunal- oder Kirchen- verwaltung bedürfen zur Uebernahme des Amts der Genehmigung ihrer zunächst vorgesetzten Behörde.
§. 3. In denjenigen Gemeinden, welche für sich Einen Schieds- mannsbezirk oder mehrere Schiedsmannsbezirke biloen, erfolgt die Wahl der Schiedsmänner durch die Gemeindevertreiung (Versammlung der Stadtverordneten, der Repräsentanten, der Bürgervorsteher, der Gemeindeverordneten, der Bürgeransschußmilglieder, der Ge- meindeausschußmitgliever), wo eine gewählte Gemeindevertretung nicht besteht, durch die Gemeindeversammlung, in selbständigen Guts- bezirken durch den Gutsvorsteher.
Für die aus mehreren Gemeinden zusammengesetzten schledsmannsbezirke werben die Schiedsmänner durch die Kreisvertretungen, in der Provinz Hannover und in den Hohenzollernschen Landen durch die Amtsvertretungen gewählt.
Die Wahl erfolgt auf drei Jahre. Bis zum Amtsantritte- des Neugewählten bleibt der bisherige Schiedsmann in Thätigkeit.
§. 4. Die zu Schiedsmännern Gewählten bedürfen der Bestätigung durch das Präsidium des Landgerichts, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz haben.
§. 5. Die Schiedsmänner werden bei dem Amtsgerichte ihres Wohnsitzes auf die Erfüllung ihrer Obliegenheiten eidlich verpflichtet. Der Eid wird dahin geleistet:
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Schiedsmanns getreulich zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."
Ist ein Schiedsmann Mitglied einer Religionsgesellschaft, welcher das Gesetz den Gebrauch gewisser BetheuerungSformeln an Stelle des Eides gestattet, so wird die Abgabe einer Erklärung unter der Betheue- rungsformel dieser Religionsgesellschaft der Eidesleistung gleichgeachtet.
Im Falle der Wiederwahl eines SchiepSmanns genügt die Ber- Weisung auf den von ihm bereits geleisteten Eid.
§. 6. Die Schiedsmänner haben bei Ausübung ihres AmtS Rechte der Beamten. (Fortsetzung folgt.)
Kreis Sera feit.
Hersfeld, am 24. Juni 1879.
Diejenigen OrtSvorstände und Ortsverwalter des Kreises, welche noch mit. Beschaffung der Steinme ßkasten für den Landwegebau im Rückstände sind, werden hieran mit Frist bis zum 30. Juli d. I. erinnert. Ich muß um so mehr erwarten, daß diese Frist genau eingefallen wird, da die Anschaffung der qu. Kasten im Interesse der betreffenden Gemeinden rc. geschieht, um dieselben vor etwaiger Veruntreuung des aus den Gemeindekossen angekauften Landwegebau-Materials (durch die Steinschläger rc.) thunlichst zu schützen. 7401. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
^eröfelb, am 24. Juni 1879.
Die Ortspolizeiverwaltungen und die Königliche Gendarmerie des Kreises werden hierdurch benachrichtigt, daß durch Erkenntniß des Königlichen Kreisgerichts zu Eilenburg vom 17. April c. die Unbrauchbarmachung der von dem Kaiserlichen Postamte daselbst beschlagnahmten Nr. 2 der in Chicago erschienenen Zeitung „Eulen- spiegel", addressirt an Herrn Gottfried Matthes in Audenhain bei Mockrähna ausgesprochen worden ist.
7361, Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Cassel, am 17. Juni 1879.
Das Königliche LandrathSamt benachrichtige ich im Anschlüsse an mein Schreiben vom 16. Dezember v. J. Nr. 22672 ergebenst, daß nach einer Mittheilung der Kaiserlichen Ober-Postdirectivn in Arnsberg der flüchtige Postsekretär Hieronpmus Arbeiter aus Bochum am 10. d. M. in Essen Reg.-Bez. Düsseldorf verhaftet worden ist. Der Kaiserliche Ober-Postdirector. In Vertretung, zur Linde. An daS Königliche LandrathSamt in Hersfeld.
* ♦
Hersfeld, am 24. Juni 1879.
Wird den Ortspolizeiverwaltungen und der Königlichen Gendarmerie des Kreises, unter Bezugnahme auf mein Ausschreiben vom 18. Dezember v. I. Nr. 12668, (KreiSblatt Nr. 101) zur Kenntnißnahme Mitgetheilt.
7362. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Berlin W., 18. Juni 1879. Briefverkehr mit Helgoland.
Vom 1. Juli ab kommen für den Briesverkehr mit Helgoland allgemein die Bestimmungen des Weltpostvertrages in Anwendung. Das Porto beträgt demnach vom obigen Zeitpunkte ab: für frankirte Briefe 20 Pf. für je 15 Gramm; für Postkarten 10 Pf.; für Post-