KreisWWtt
für den
.Kreis Aersseld.
^ 49. Mittwoch den 18. Juni 1819.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Psg. berechnet.
Berlin, 14. Juni.
Der Reichsanzeiger bringt an seiner Spitze folgenden Erlaß:
Dank dem Walten der göttlichen Vorsehung ist es Uns vergönnt gewesen, am 11. Juni das 50jährige Jubiläum Unserer Vermählung zu begehen und dabei zu beobachten, wie dieser Tag Unserer persön- ltchen Erinnerungen sich im ganzen deutschen Vaterlande und weit hinaus über dessen Gränzen, wo Deutsche beisammen weilen, zu ei= nem Festtage von allgemeiner Bedeutung gestaltet hat. Mehr als je ist Uns kund geworden, von welcher Liebe und Anhänglichkeit das deutsche Volk für seinen Kaiser und dessen Haus erfüllt ist. Die beglückwünschenden Huldigungen in der Form von inhaltreichen Zuschriften, telegraphischen Grüßen, freudigen Festspielen, poetischen und künstlerischen Widmungen, duftigen Blumenspenden u. s. w. wuchsen zu einer volksthümlichen Bewegung an, welche nicht ohne tiefen Eindruck auf Uns geblieben ist. Indeß nicht hierauf allein hat sich die Befriedigung Unseres Gemüths beschränken dürfen. Es ist vielmehr auch in anderen höchst würdigen Erscheinungen ein erfreuliches Verständniß für Unser innerstes Empfinden tu Tage getreten. Eingedenk des in bedrängten Zeiten mehr und mehr steigenden Bedürfnisses nach energischem, hülfreichem Wirken hat man dem Gedanken Raum gegeben, Unser Jubiläum zum Anlaß zu nehmen, um ein über das gesammte Reich sich erstreckendes Netz von Stiftungen zu mannigfaltigen, dauernden Zwecken der Humanität zu begründen. Wir fühlen Uns gedrungen, auch an dieser Stelle zu versichern, daß hie- durch mit besonderer Wärme von Uns gehegte Wünsche ihre Erfüllung erhalten haben. In welchem Maße und in welcher Weise sich aber auch die Theilnahme an Unserm Jubeltage geltend gemacht hat — Wir wollen Allen, den Nahen wie den Fernen, für ihre Aufmerksamkeiten danken, und beauftragen Sie daher, diesen Erlaß alsbald zur öffentlichen Kenntniß zu dringen.
Berlin, 13. Juni 1879. Wilhelm. Augusta.
An den Reichskanzler.
ämtlicOes.
Da die zur Vorlage gelangenden Statuten für Anstalten oder Gesellschaften, welche die Rechte einer juristischen Person zu erlangen wünschen, häufig auch Bestimmungen darüber enthalten, in welcher Weise Zustellungen an die Ver- tretet der Anstalten rc. rechtsgültig zu bewirken sind, so ist von den Herrn Ministern des Innern und der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Ange- legenheiten mittelst Erlaß vom 19. Mai c. J.-Rr. ^ 2307, D. d. g A.
I. A. 3819 M. d. I. darauf aufmerksam gemacht, daß nach §. 157 der mit dem 1. October d. J. in Kraft tretenden deutschen Civilprozeß-Ordnung vom 30. Januar 1877 bei Corporationen rc. die Zustellung an die Vorsteher und bei dem Vorhandensein mehrerer Vorsteher an einen derselben genügt und daß an dieser gesetzlichen Vorschrift durch statutarische Bestimmungen nichts geändert werden kann.
Zur geeigneten Berücksichtigung bei der Ausstellung neuer Statuten bringen wir dieses unter Bezugnahme auf unsere im Amtsblatt vom 19. Mai 1877 Seite 182 sub Nr. 182 erlassene Bekanntmachung vom 11. Mai 1877 A. 1. 5962 die Normalstatuten für Verleihung der Corporationsrechte betreffend, hiermit zur öffentlichen Kenntniß. Cassel am 4. Juni 1879.
Königliche Regierung, Abth des Innern.
Dem Heffen-Kasfelschen Hauptverein der evangelischen Gustav.Adolf-Stiftung ist die Gestaltung ertheilt worden, auch in den Jahren 1879, 1880, 1881, 1882 und 1883 durch Vermittelung der Zweig- resp. Lokalvereine und deren legiti- mirte Organe Jahresbeiträge für die Zwecke des Vereins bei den evangelischen Einwohnern des hiesigen Regierungsbezirks einsammeln und beziehungsweise zu Beitrittserklärungen aufforderen zu lassen. Cassel den 31. Mai 1879. ____Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Kreis Herr seid.
Berlin, den 25. April 1879.
Nach einer Mittheilung .des Herrn Reichskanzlers haben die
seither von den Deutschen Bundesregierungen gegebenen Nachrichten über das Auftreten der Cholera und den jeweiligen Stand einer Cholera-Epidemie den durch dieselben beabsichtigten Hauptzweck, durch ihre Veröffentlichung im Central-Blatt für das Deutsche Reich zuverlässige und vollständige Nachrichten über Ausdehnung und Intensität der Krankheit zu verbreiten nur unvollkommen erfüllt. Zur besseren Erreichung dieses Zweckes sind deshalb für das Deutsche Reich gleichmäßig geltende Anordnungen in Vorschlag gebracht worden.
Mit Bezug hierauf bestimme ich was folgt:
1) Beim Auftreten der Cholera ist mir über jeden ersten Erkrankungsfall an einem Orte sofort zu berichten und dabei anzuzeigen, ob etwas resp, was über den Ursprung der Krankheit sich hat ermitteln lassen.
2) Sind über den weiteren Verlauf und den Stand der Epidemie in den einzelnen Ortschaften regelmäßige Nachweisungen mir einzureichen, wobei in Zukunft das anliegende umgearbeitete und vervollständigte Formular zu verwenden ist. Die Nachweisungen haben sich jedesmal auf bestimmte Zeitabschnitte und zwar vom 1. bis einschließlich 7., 8. bis einschließlich 15., 16. bis einschließlich 22. und 23. bis einschließlich letzten eines jeden Monats zu erstrecken. Auf die thunlichste Beschleunigung der Uebersendung derselben nach Ablauf der betreffenden Zeitabschnitte ist besonders Bedacht zu nehmen und denselben nur dann ein Bericht beizufügen, falls besondere Bemerkungen dazu erforderlich sein sollten. Ohne einen solchen genügt die einfache Absenkung der Nachweisung unter Couvert: „an die Geheime Medicinal-Registratur des Königlichen Ministeriums der geistlichen rc. Angelegenheiten".
3) Etwaige Berichtigungen oder Nachträge zu einer Nachweisung sind in der nächsten Nachweisung gesondert zu verzeichnen.
4) Sobald die Einreichung einer Nachweisung nicht mehr erforderlich erscheint, ist eine kurze Anzeige zu erstatten.
5) Die in dieser Beziehung seither ergangenen Circular-Erlaffe vom 19. Februar und 19. Juni 1850, vom 5. Mai 1871 und vom 27. August 1873 werden hiermit aufgehoben, während es im Uebrigen wegen der Mittheilung über das erste Auftreten der Cholera u. s. w. an das Auswärtige Amt bei der Verfügung vom 28. October 1872, M. 5890 bewendet.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.
In Vertretung gez. Sydow.
An sämmtliche Königliche Regierungen, Landdrosteien und das Königliche Polizei-Präsidium hier. *
Sasse*, den 19. Mai 1879.
Abschrift hiervon ertheilen wir dem Königlichen Landraths- rc. Amt zur Kenntnißnahme und Nachachtung, sonne zur Jnstruction der Ortspolizei-Behörden, indem wir zugleich unter Bezugnahme auf die Polizei-Verordnung vom 5. September 1873 betreffend das Auftreten der Cholera (Amtsblatt Seite 157) und vom 30. November 1877 betreffend die Anzeigepflicht bei ansteckenden Krankheiten (Amtsblatt Seite 374) sowie auf unsere Verfügung vom 30. October 1873 A. II. 12223 folgendes anordnen:
I. Die Ortspolizei-Behörden haben jeden ersten ärztlich consta- lirten Erkrankuugssall an Cholera unter den im §. 1 der Polizei- Verordnung vom 30. November 1877 näher bestimmten Angaben den Königlichen Landrathsämtern sofort anzuzeigen. Besteht über die Diagnose der Krankheit kein Zweifel, so haben die Königlichen Landrathsämter rc. nach Maßgabe der Vorschrift unter Nr. 1 der Circular-Verfügung vom 25. April er. alsbald hierher zu berichten und von diesem Berichte gleichzeitig dem Herrn Minister der geistlichen, Unterrichts- und Meoizinal-An-