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^V 48. Sonnabend den 14. Juni S8VS.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei ben Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Amtliches.
Reglement über die Anschaffung und Prüfung neuer Feuerspritzen. (Schluß.)
A. Die Saugprobe wird angestellt: a. mittelst des Vacuummeters.
Man bringt das Vacuummeter an dem Eingang des Saugcanals an und pumpt so lange bis die Ventile zu schlagen aushören. Der Zeiger des Vacuummeters muß alsdann wenigstens 40 cm zeigen und darf innerhalb 2 Minuten nicht unter 20 cm zurückgehen.
Hierdurch ist die Saugfähigkeit der Spritze bis zu einer Höhe von 5,5 m erwiesen.
b. ohne Vacuummeter
Diese Probe ist nur bei günstigem Terrain d. h. nur an solchen Stellen ausführbar, wo das Niveau des Wassers mindestens 5 m unter dem Spritzen- stand sich vorfindet. Nachdem sämmtliche Saugschläuche angeschraubt sind, werden sie senkrecht in das Wasser herabgelassen und durch Pumpen die Saugfähigkeit der Spritze constatirt.
Bei dieser Probe muß die Spritze noch einen gut geschlossenen Strahl ab- geben. Fehler in den Schläuchen werden sofort erkennbar sein.
8. Die Luftprobe wird ausgeführt: a. mittelst des Manometers.
Man bringt das Manometer mittelst einer s. g. Verkoppelungsschraube an dem Ausgang der Spritze an, pumpt darauf bei geöffnetem Saugschlauche fo lange bis sich die Ventile in Folge des inneren Druckes nicht mehr öffnen. Bei diesem Stand muß das Manometer 2 kg pro 1 qcm zeigen und darf innerhalb eines Zeitraums von zwei Minuten höchstens 1 kg zurückgehen.
b, ohne Manometer.
Man schließt den Ausgang der Spritze und pumpt so lange, bis die Ventile nicht mehr schlagen. Bleiben die Druckhebel alsdann horizontal stehen und läßt sich keinerlei Zischen im Innern der Spritze vernehmen, so ist die Spritze in allen Theilen dicht. Wird nach zwei Minuten der Ausgang wieder geöffnet, so muß die Lust mit knallendem Geräusch entweichen.
C. Die Wasserprobe wird ausgeführt: a. mittelst des Manometers.
Man schraubt das Manometer an den Ausgang der Spritze und zieht durch den Saugschlauch so lange Wasser ein, bis das Manometer einen Druck von 10 kg pro 1 qcm zeigt. Innerhalb zwei Minuten dars der Zeiger nicht unter 8 kg zurückgehen.
b. ohne Manometer.
Man schließt die Ausgänge und läßt so lange Wasser einpumpen bis die Spritze feststeht, wobei undichte Stellen durch Vordringen von Wassertheilchen sich nicht zeigen dürfen.
§• 5. Die Leistungsfähigkeit der Spritze, insbesondere ob dieselbe in bestimmter Zeit eine genügende Wassermenge fördert, ob der Strahl ununterbrochen gleichförmig und dicht ist und auf genügende Entfernung sich noch wirksam zeigt, muß besonders festgestellt werden.
Als Anhalt für die Beurtheilung dient folgende Norm:
Beträgt der Cylinder-Durchmesser 10 cm und hat die Spritze 24 cm Hubhöhe, so ist der Cubikinhalt des Cylinders — r4 | oder 5. 5? 3,14 - 78,5. 24 1884 ccm. Dieser mit der Anzahl der Cylinder (2) und der in jeder Minute zu machenden Zahl der Doppelhube (55) multiplicirt, ergiebt als Wasser, lieferung pro Minute 1884, 2. 55 207,24o ccm = 207,24 Lit in der Minute.
Um die Wassermenge genau controliren zu können, dars nur aus einer geaichten Bütte gesaugt oder in dieselbe gepumpt werden.
Die Wasserlieserung soll
a. bei einem Cylinder - Durchmesser von 100 mm 160 Lit. auf 26 m Wurfweite,
b. bei einem Cylinder - Durchmesser von 115 mm 220 Lit. auf 28 m Wurfweite.
c, bei einem Cylinder - Durchmesser von 130 mm 280 Lit. auf 30 m Wurfweite,
d. bei einem Cylinder-Durchmesser von 145 mm _ 350 Lit. auf 33 m
Wurfweite
betragen. Hierbei sind stets 55 Doppelhube in der Minute, sowie die Verwendung eines nicht über 2 m langen Schlauchstücks angenommen. Die Wurfweite ist vom Mundstück bis zum Ende des Strahles zu messen.
Bei anderen Cylinder-Durchmessern müssen die Leistungen den vorstehenden proportional sein und darf die wirkliche Wasserlieferung nicht weniger als 95 )’ der berechneten betragen.
Gaffel am 20. Mai 1879. Königliche R egi e r u n g, Abth. des Innern.
Kreis Hers seid.
Die Herren Ortsvorstände derjenigen Gemeinden des Kreises,
in weichen Spinnereien sich befinden oder noch angelegt werden, mache ich auf die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 20. v. Mts., die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Spinnereien betreffend, hierdurch zur entsprechenden Beachtung besonders aufmerksam.
Hersfeld, den 13. Juni 1879.
6946. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Auf Grund des § 139. a. der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Spinnereien erlassen.'
I. Jugendlichen Arbeitern darf in Hechelsälen, sowie in Räumen, in welchen Reißwölfe im Betriebe sind, während der Dauer des Betriebes eine Beschäftigung nicht gewährt und der Aufenthalt nicht gestattet werden.
11. Für junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren, welche ausschließlich zur Hülfeleistung bei dem Betriebe der Spinnmaschinen verwendet werden, tritt die Beschränkung des § 135 Absatz 4 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben außer Anwendung:
1) die tägliche Arbeitszeit darf 11 Stunden nicht überschreiten;
2) vor dem Beginn der Beschäftigung ist dem Arbeitgeber für jeden Arbeiter ein ärztliches Zeugniß emzuhändigen, nach welchem die körperliche Entwickelung des Arbeiters eine Beschäftigung bei dem Betriebe der Spinnmaschinen bis zu 11 Stunden täglich ohne Gefahr für die Gesundheit zuläßt;
3) der Arbeitgeber hat mit dem ärztlichen Zeugniß nach §. 137 Absatz 3 der Gewerbeordnung zu verfahren.
111. In den Räumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, muß neben der nach §. 138 Absatz 3 der Gewerbeordnung auSzuhängenden Tafel eine zweite Tafel ausgehängt werden, welche die Bestimmungen unter I. und II. in deutlicher Schrift wiedergiebt. Berlin den 20. Mai 1879.
Der Reichskanzler, v. B i s m a r ck.
Hecsfeld, den 10. Juni 1879.
Da ich bei der gestrigen Bürgermeister-Versammlung die Ueberzeugung gewonnen habe, daß das Ministerial-Rescript vom 5. September 1855, das Verfahren bei dem Landwegebau betreffend, den Herren Ortsvorständen seither gänzlich unbekannt geblieben ist, bringe ich dasselbe nachstehend zu Ihrer Kenntniß.
6938. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Auszug aus dem Protokolle des Ministeriums des Innern.
Caffel, den 5. September 1855.
Nr. 9069. Das Verfahren bei dem Landwegebau betreffend.
Beschluß: Es ist mehrfach wahrgenommen worden, daß bei den Anordnungen für den Landwegebau nicht genügend darauf Bedacht genommen wird, diesen am wenigsten drückend für die Baupflichtigen zu machen, das Maaß und die Art der Leistungen auf das der Zweckbestimmung der Landwege als brauchbarer Fuß-und Fahrbahnen Entsprechende zu beschränken, die verfüglichen Mittel in der zweckmäßigsten Weise zu benutzen und die Arbeiten nach der dem Grade der Nützlichkeit und Dringlichkeit entsprechenden Reihenfolge zur Aussührung zu bringen.
Die Regierungen und Regierungs-Commissionen werden daher angewiesen, ihre volle Aufmerksamkeit darauf zu richten, und den mit der speciellen Leitung beauftragten Beamten mit Strenge einzu- schärfen, daß dergleichen Uebelstänve und Mißgriffe künftig überall vermieden werden.
Insbesondere ist dabei ins Auge zu fassen:
1) daß das übliche stärkste Maaß der jährlichen Dienstleistung zum Landwegebau, wonach diese auf 14 Tage Arbeit beschränkt ist, niemals überschritten wirb;
2) daß bei Bestimmungen der innerhalb dieser Grenze vorzuschrei- benden Leistungen die sonstigen Ansprüche an die Dienstpflichtigen z. B. zu Psarr- und Schulhausbauten, Unterhaltung der Dorf- und Feldwege rc. sowie die durch Theuerung, Mangel