KräsWbsatt
für den
eKreis Hersfesd.
Jlf 4V. Mittwoch den 11. Juni 18VN
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Psg. berechnet.
Amtliches.
Bekanntmachung.
Bei der, dem Plane gemäß, heute vor Notar und Zeugen statt« gefundenen 68sten Serien-Ziehung des vormals kurhessischen, bei dem Bankhaufe M. A. von Rothschild & Söhne zu Frankfurt a. M. aufgenommenen Staats-Lotterie-Anlehns vom Jahre 1845 sind folgende 80 Serien-Nummern gezogen worden:
4 253 551 557 566 583 727 839 992 1071 1260 1328 1388 1528 1617 1626 1642 1998 2054 2152 2162 2208 2225 2231 2312 2446 2482 2492 2548 2627 2726 2835 2868 2890 2917 3009 3091 3240 3258 3259 3284 3337 3463 3537 3661 3688 3715 3764 3790 4009 4017 4399 4467 4529 4665 4725 4944 4973 5277 5280 5283 5365 5543 5615 5823 5864 5924 5976 6139 6172 6218 6360 6376 6466 6473 6514 6584 6624 6690 6706.
Wir bringen solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß.
Cassel, den 4. Juni 1879.
________Königliches Regierungs-Präsidium. von Brauch itsch.
Durch Erlaß der Herrn Minister des Innern und für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vom 25. Februar l. I. ist angeordnet, daß die Kosten für die Beschaffung der Arbeitsbücher und Arbeitskarten als sächliche Kosten der Polizeiverwaltung von Denjenigen zu tragen sind, welche überhaupt die sächlichen Ausgaben der Polizei-Verwaltung zu bestreiten haben.
Die Polizeiverwaltungen sind daher nicht befugt, die Selbstkosten der Anschaffung der Formulare zu den fraglichen Büchern und Karten von den Arbeitnehmern erstattet zu verlangen.
Cassel, den 27. Mai 1879.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
In Veranlassung eines Beschlusses des ersten Hessischen Feuerwehrtages in Hanau ist von uns durch Ausschreiben vom 23. August 1877 allgemein «»geordnet worden, daß bei der Neubeschaffung von Feuerspritzen darauf Bedacht zu nehmen sei, daß Schläuche und Rohr mit dem sog. Metz'schen Normalgewinde versehen seien. Diese Vorschrift scheint jedoch nicht überall beachtet worden zu sein.
Wir bestimmen daher, da es unzweiselhaft zu einer guten Feuerlöschein- richtung gehört, auf der Brandstelle schadhafte Schläuche einer sonst tüchtigen Spritze alsbald durch dichte Schläuche einer anderen Spritze ersetzen zu können, daß alle Spritzen, welche einen Cylinder von mindestens 100mm Weite haben, am Schlauch und Rohr mit dem sog. Metz'schen Normalgewinde versehen sein müssen.
Während neue Spritzen nur mit diesem Gewinde — vergl. Reglement über die Prüfung neuer Feuerspritzen — abgenommen werden dürfen, sind die Schläuche der betr. alten Spritzen bis zum 1 Januar 1881 mit diesem Gewinde zu versehen.
Damit die vorbemerkte Vorschrift genau ausgeführt werden kann, wird dem Königlichen Landrathsamte eines jeden Kreises ein mustermäßiges Normalgewinde übersandt werden, nach welchem die neuen Gewinde herzustellen sind.
Cassel am 20. Mai 1879.
Königliche Regierung, Abth. deS Innern.
Reglement über die Anschaffung und .Prüfung neuer Feuerspritzen. — Nachdem uns bekannt geworden, daß von kleineren Städten und Landgemeinden neue Feuerspritzen angeschafft worden sind, welche zum Theil den örtlichen Verhältnissen nicht entsprechen, zum Theil von mangelhafter Construction sind, so sehen wir uns im allgemeinen feuerpolizeilichen Interesse veranlaßt, Folgendes zu bestimmen.
§ . i. Die Beschaffung neuer Feuerspritzen Seitens der Landstädte und Landgemeinden hat nur nach Berathung mit dem Oberbrandmeister des Bezirkes mit Zustimmung des Kreislandraths von einem bewährten Spritzenfabrikanten zu erfolgen. Der letztere hat sich in dem Lieferungsvertrage zu verpflichten, die bestellte und gelieferte Spritze alsbald ohne Entschädigung zurückzünehmen, wenn sie bei der mit ihr vorzunehmenden Prüfung den gestellten Anforderungen nicht entspricht und deßhalb zur Abnahme nicht geeignet erscheint.
§ . 2. Zur Prüfung neu anzuschaffender Gemeinde-Feuerspritzen ist von dem Kreislandrath. bezw. in dessen Auftrag von dem betr. Ortsvorstand eine Prü-
fungs-Commission, bestehend aus dem Oberbrandmeister des Bezirkes und zwei bis vier weiteren sachkundigen Feuerwehrmännern oder anderen sachkundigen Personen zu bestellen.
Die gedachte Cominission hat nicht nur die Maschine, sondern auch das Wagen-Gestell einer genauen Untersuchung zu unterziehen, über dieselbe ein Protocoll aufzunehmen und Bescheinigung über den Ausfall der Prüfung bezw. über die Abnahme der Spritze zu ertheilen. Nur auf Grund dieses Attestes kann die gelieferte Spritze abgenommen werden.
§ . 3. Für die Prüfung sind die nachfolgenden Vorschriften maßgebend.
1) Die Spritze muß in allen Theilen gut und dauerhaft gebaut sein, durchlaufende Vorderräder besitzen und leicht beweglich sein. Abprotzspritzen müssen auf Federn gebaut sein.
2) Die Druckhebel müssen aus Schmiedeeisen mit Versteifung (Verstärkung), der Wasserkasten aus Metall hergestellt sein.
3) Spritzen von 100 mm und größerer Cylinderweite müssen an den Aus- mündungen des Pumpwerkes für die Druckschläuche und bei der Verbindung der letzteren mit dem Metz'schen Normal-Gewinde versehen sein.
4) Spritzen von 115 mm und mehr Cylinderweite müssen 2 Ausmündungen mit Hahnenverschluß außerhalb des Wasserkasten haben. Die Verschlußhähne müssen mit einem Anschlag versehen sein, der nur eine Viertelsdrehung ermöglicht.
5) Die Kolben müssen von Rothguß (Bronce) ohne jede Nachdichtung gefertigt und in die Cylinder sariber eingeschliffen sein.
6) Spritzen mit Saugvorrichtung müssen mit einen Windkessel für das Druckwerk und einem zweiten für das Saugwerk versehen sein.
7) Die Saugschläuche müssen konischen Verschluß haben, die Seiher ab- schraubbar und die Löcher derselben gegen einströmenden Schmutz und gegen Verstopfung genügend geschützt sein.
8) Die Ventile müssen ausgeschliffen und so angebracht sein, daß sie ohne Zerlegung der Spritze, insbesondere ohne Entfernung der Kolben leicht herausgenommen werden können.
9) Außer an den Windkesseln darf am Pumpwerk nichts gelölhet sein.
10) Jede Spritze muß mit der den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Anzahl Druckschläuchen bezw. Saugschläuchen, den erforderlichen Mundstücken, mit einer Laterne, einer Bremse und dem Requisitenkasten mit dem nöthigen Werkzeug versehen sein.
11) Der höchste Angriffspunkt der Druckstangen dürf nicht höher als 1,7 m und nicht tiefer als 0,5 m zu liegen kommen und die Differenz zwischen höchster und niedrigster Stellung darf nicht mehr als 1,1 m betragen.
12) Die Übersetzung der Druckhebel soll nicht weniger als 1:4 und nicht mehr als 1:6 betragen und müssen die Druckhebel auf elastische Puffer aufschlagen.
§. 4. Hat die äußere Untersuchung ergeben, daß die Spritze den vorstehend gegebenen Vorschriften entsprechend gebaut ist und ist nach Oeffnung sämmtlicher Wasserablaßhähnchen (Schrauben) unter Einwirkung des Druckhebels alles Wasser aus den inneren Theilen der Spritze verschwunden, so wird nachdem die Wasser- yühne wieder geschloffen sind, zur eigentlichen wpritzenprobe (Saug-, Lust- und Wasserprobe) geschritten. (Schluß folgt.)
Kreis Hersfetb.
Hersseld, den 6. Juni 1879.
Die Kreisstände des Kreises Hersfeld werden hierdurch zu einem Kreistage auf
Freitag den 27. d. MtS. Vormittags 10 Uhr in den hiesigen Rathhaussaal unter Hinweisung aus die unten ab« gedruckte Tagesordnung berufen.
6772. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Tagesordnung
für den Kreistag des Kreises Hersfeld am 27. Juni 1879.
1) Begutachtung des Landwegebau-Etats pro 1880.
2) Berathung der Statuten über die Erhebung von Gemeinde- Umlagen in den Gemeinden Bengendorf, Kruspis, Meckbach, Petersberg, Unterweisendorn.
3) Prüfung eines Gesuches der Gemeinde Ransbach um Gewährung einer Unterstützung aus communalständischen Fonds zum Landwegebau.
4) Wahl eines stellvertretenden Mitgliedes der Körungs-Commission (PolizesiVerordnung vom 17. Januar er. Amtsbl. S. 40) für