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KreisMblatt

für den

Nreis Herslesh.

<A£ 46« Sonnabend den 7. Juni 1SI9»

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Amtliches.

Gesetz, betreffend den Berkehr mit Nahrungsmitteln, Genuß- mittelnund Gebrauchsgegenständem

Vom 1 4. Mai 1 8 79.

(Schluß).

§. 12. Mit Gefängniß, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehren­rechte erkannt werden kann, wird bestraft:

1) wer vorsätzlich Gegenstände, welche bestimmt sind, Anderen als Nah- rungS- oder Genuhmittel zu dienen, derart herstellt, daß der Genuß derselben die menschliche Gesundheit zu beschädigen geeignet ist, ingleichen wer wissentlich Gegenstände, deren Genuß die menschliche Gesundheit zu beschädigen geeignet ist, alS Nahrungs- oder Genuhmittel verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt;

2) wer vorsätzlich Bekleidungsgegenstände, Spielwaaren, Tapeten, EH-, Trink- oder Kochgeschirr oder Petroleum derart herstellt, daß der bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Gebrauch dieser Gegenstände die menschliche Gesundheit zu beschädigen geeignet ist, ingleichen wer wissentlich solche Gegenstände ver­kauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt.

Der Versuch ist strafbar.

Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung oder der Tod eines Menschen verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren ein.

§ . 13. War in den Fällen des §. 12 der Genuß oder Gebrauch des Gegen­standes die menschliche Gesundheit zu zerstören geeignet und war diese Eigen­schaft dem Thäter bekannt, so tritt Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren, und wenn durch die Handlung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche ZuchtshavL- strafe ein.

Neben der Strafe kann auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.

§ . 14. Ist eine der in den §§. 12, 13 bezeichneten Handlungen aus Fahr­lässigkeit begangen worden, so ist auf Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten, und wenn durch die Handlung ein Schaden an der Gesundheit eines Menschen verursacht worden ist, auf Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre, wenn aber der Tod eines Menschen verursacht worden ist, auf Gefängnißstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren zu erkennen.

§ . 15. In den Fällen der §§. 12 bis 14 ist neben der Strafe aus Ein­ziehung der Gegenstände zu erkennen, welche den bezeichnete» Vorschriften zu­wider hergestellt, verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gebracht find, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht; in den Fällen der §§. 8, 10, 11 kann auf die Einziehung erkannt werden.

Ist in den Fällen der §§. 12 bis 14 die Verfolgung oder die Verurtheilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, fo kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.

§ . 16. In dem Urtheil oder dem Strasbefehl kann angeordnet werden daß die Verurtheilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen sei.

Auf Antrag des freigesprochenen Angeschuldigten hat das Gericht die öffentliche Bekanntmachung der Freisprechung anzuordnen; die Staatskasse trägt die Kosten, insofern dieselben nicht dem Anzeigenden auferlegt worden sind.

In der Anordnung ist die Art der Bekanntmachung zu bestimmen.

§ . 17. Besteht für den Ort der That eine öffentliche Anstalt zur technischen Untersuchung von Nahrungs- und Genußmitteln, so fallen, die auf Grund dieses Gesetzes auferlegten Geldstrafen, soweit dieselben dem Staate zustehen, der Kasse zu, welche die Kosten der Unterhaltung der Anstalt trägt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel.

Gegeben Berlin, den 14. Mai 1879. .

(L. S.) Wilhelm. von Bismarck.

Kreis Hersfeld.

Hersfeld, den 5. Juni >879.

Unter Hinweis auf die §§. 36 ff. und 85 des Reichsgesetzes über die Gerichtsverfassung vom 27. Januar 1877 (R. G. Bl. S. 41) werden die Herren Bürgermeister und Ortsverwalter des Kreises hierdurch angewiesen, alsbald ein Verzeichniß der in ihren Gemeinde- resp. Gutsbezirken wohnhaften Personen, welche zum Schöffenamte berufen werden können, aufzustellen und eine Woche lang zu Jeder­

manns Einsicht in ihrem Amtslokale auszulegen, nachdem vorher die Zeit und der Ort der Auslegung in ortsüblicher Weise bekannt gemacht worden sind. Personen welche zum Schöffenamt unfähig (§§. 31. 32. des GerichtsverfaffungSgesetzes) oder dazu nicht zu berufen sind (§§. 33. 34. des Ger. Verf. Ges. und §§. 33. 44. des Ausführungsgesetzes vom 24. April 1878, G. S. S. 230) sind in dieses Berzeichniß (Urlifte) nicht aufzunehmen.

Zur Aufstellung der Urlisten ist das dafür vorgeschriebene, bei dem Buchdruckereibesitzer Herrn Funk dahier in Empfang zu neh­mende Formularpapier zu benutzen. Nach Ablauf der einmöchigen Einspruchsfrist (§ 37 des Ger. Verf. Ges.) sind, die mit Bescheinigung über die stattgehabte Offenlegung versehen^ Mlisten und die zu denselben etwa eingegangenen Einsprachen, einstMilen bis auf wei­tere Verfügung sorgfältig aufzubewahren. ., t r

Bis zum 1. k. M. ist mir sodann anzuMgen, daß vorstehende Auflage vollständige Erledigung gefunden hat, 4

5385. Der Königliche Landrath Freiherr von Brorch.

Hersfeld, am 4. Juni 1879.

Die Herttn Bürgermeister der Stadt- und Landgemeinden des Kreises werden hiermit angewiesen, die Verzeichnisse über die im Laufe d. I. in ihren Gemeinden geborenen, von Privathengsten abstammenden Füllen nach dem hierunter abgedruckten For mulare ungesäumt aufzustellen und unfehlbar bis zum 15. d. MtS. anher einzusenden, oder wenn dergleichen Füllen nicht vorgekommen, solches binnen gleicher Frist einzuberichten. ~ m . ,

6625. Der Königliche Landrath Frecherr von Broich.

Berzeichniß über die im Jahre 1879 in der Gemeinde . . von Privathengsten abstammenden Füll

. geborenen, en.

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Des Stutenbesitzers

Namen. Wohnort.

Des Hengsthalters

Namen. Wohnort.

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Farbe und Abzeichen

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des

Füllens.

Hecsfeld, am 5. Juni 1879.

Die Ortspolizeiverwaltungen und die Königliche Gendarmerie des Kreises werden unter Bezugnahme auf meine Mittheilung vom 28. März cr. Nr. 3855, Kreisblatt Nr 26, benachrichtigt, daß daS Königliche Kreisgericht zu Paderborn durch rechtskräftig gewordenes Erkenntniß vom 10. v. M. auf Vernichtung der Druckschrift:Die Verworfene und die Reine", Roman von Franz von Remmersdorf,

erkannt hat.

6661. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Der von dem communalständischen Baumeister Herrn Tylander dahier aufgestellte Landwegebau-Etat für den Kreis Hersfeld pro 1880 liegt vom 7» d. Mts. an l4 Tage lang zur Einsicht der Ortsvorstände des Kreises offen, und zwar

1) für die zum 1. Aufsichtsbezirk gehörigen Gemeinden rc. Aua, Biedebach, Domaine Biengartes, Friedlos, Gittersdorf, Hers- feld, Heenes, Hof Hählgans, Meckbach, Mecklar, Gutsbezirk Meisebach, Obergeis, Reilos, Rohrbach, Tann und Untergeis im Geschäftslokale Königlichen Landrathsamtes.

2) für die zum 2. Aufsichtsbezirke gehörigen Gemeinden rc. Asbach, Beiershausen, Eitra, Hilperhausen, Holzheim, Kerspenhausen, Kohlhausen, KrusptS, Oberhauu, Rotensee, Roßbach, Lieglos, Stärklos, Unterbaun, Oberstoppel und Unterstoppel im Ge­schäftslokale Königlichen Landrathsamtes.