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für den

Areis DerssefÖ.

^V 45 Mittwoch den 4. Juni 1829»

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition l Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Amtliches.

Gesetz, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, G e u ß- Mitteln und Gebrauchsgegenständen.

Vom 14. Mai 187 9.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§ . 1. Der Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln, sowie mit Spiel- waaren, Tapeten, Farben,-, Trink- und Kochgeschirr und mit Petroleum unterliegt der Beaufsichtigung nach Maßgabe dieses Gesetzes.

§ . 2. Die Beamten der Polizei find befugt, in die Räumlichkeiten, in welchen Gegenstände der in §. 1 bezeichneten Art feilgehalten werden, während der üblichen Geschäftsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehr ge­öffnet sind, einzutreten.

Sie sind befugt, von den Gegenständen der in §. 1 bezeichneten Art, welche in den angegebenen Räumlichkeiten sich befinden, oder welche an öffentlichen Orten, auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen verkauft oder feil­gehalten werden, nach ihrer Wahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbescheinigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist dem Besitzer ein Theil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen. Für die ent­nommene Probe ist Entschädigung in Höhe des üblichen Kaufpreises zu leisten.

§ . 3. Die Beamten der Polizei find befugt, bei Personen, welche auf Grund der §§. 10, 12, 13 dieses Gesetzes zu einer Freiheitsstrafe verurtheilt find, in den Räumlichkeiten, in welchen Gegenstände der in §. 1 bezeichneten Art feilgehalten werden, oder welche zur Aufbewahrung oder Herstellung solcher zum Verkaufe bestimmter Gegenstände dienen, während der in §. 2 angegebenen Zeit Revisionen vorzunehmen.

Diese Befugniß beginnt mit der Rechtskraft des Urtheils und erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist.

§ . 4. Die Zuständigkeit der Behörden und Beamten zu den in §§. 2 und 3 bezeichneten Maßnahmen richtet sich nach den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen.

Landesrechtliche Bestimmungen, welche der Polizei weitergehende Befug­nisse als die in §§. 2 und 3 bezeichneten geben, bleiben unberührt.

§ . 5. Für das Reich können durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths zum Schutze der Gesundheit Vorschriften erlassen werden, welche verbieten:

1) bestimmte Arten der Herstellung, Aufbewahrung und Verpackung von Nahrungs- und Genußmitteln, die zum Verkäufe bestimmt sind;

2) das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Nahrungs- und Genußmitteln von einer bestimmten Beschaffenheil oder unter einer der wirk­lichen Beschaffenheit nicht entsprechenden Bezeichnung;

3) das Verkaufen und Feilhalten von Thieren, welche an bestimmten Krankheiten leiden, zum Zwecke des Schlachtens, sowie das Verkaufen und Feilhalten des Fleisches von Thieren, welche mit bestimmten Krankheiten be­haftet waren;

4) die Verwendung bestimmter Stoffe und Farben zur Herstellung von BekleidungSgegenständen, Spielwaaren, Tapeten,-, Trink- und Kochgeschirr, sowie das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Gegenständen, welche diesem Verbote zuwider hergestellt sind;

5) das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum von einer bestimmten Beschaffenheit. . .

s e. Für das Reich kann durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths das gewerbsmäßige Herstellen, Verkaufen und Feilhalten von Gegenständen, welche zur Fälschung von Nahrungs- oder Genußmitteln bestimmt sind, verboten oder beschränkt werden.

7 Die auf Grund der §§. 5, 6 erlassenen Kaiserlichen Verordnungen sind dem Reichstag, sofern er versammelt ist, sofort, andernfalls bei dessen nächstem Zusammentreten vorzulegen. Dieselben sind außer Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt.

8 8 Wer den auf Grund der §§. 5, 6 erlassenen Verordnungen zuwider- handelt wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.

Landesrechtliche Vorschriften dürfen eine höhere Strafe mcht androhen.

8 9 Wer den Vorschriften der §§. 2 bis 4 zuwider den Eintritt in bie Räumlichkeiten, die Entnahme einer Probe oder die Revision verweigert, wird mit Geldstrafe von fünfzig bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.

§. 10. Mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

1) wer zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr Nahrungs- oder Genußmittel nachmacht oder verfälscht;

2) wer wissentlich Nahrungs- oder Genußmittel, welche verdorben oder nach- gemacht oder verfälscht sind, unter Verschweigung dieses Umstandes verkauft oder unter einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung feilhält.

§. ii. Ist die im §. 10 Nr. 2 bezeichnete Handlung aus Fahrlässigkeit be­gangen worden, so tritt Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder Haft ein.

(Schluß folgt.)

Kreis Hers selb.

Cassel, den 22. Mai 1879.

Ew. Hochwohlgeboren erwidern wir auf den Bericht vom 7, d. M., unter Rücksendung der Anlagen desselben, daß nach der geltenden GesetzgebungHeimathscheine" nur zum Nachweise der Staats« angehörigkeit" ausgefertigt werden und daher diejenigen For­mulare zu Heimathscheinen zum Gebrauche im Inlands, welche durch den Beschluß des vorhinnigen Kurhessischen Ministeriums des Innern vom 2. November 1838 Nr. 9780 P. d. I. (cf. Beschluß der vorhinnigen Regierung zu Fulda vom 20. November 1838 Nr. 1515 R. P.) eingeführt worden sind, mit Rücksicht auf die entgegen« stehenden Bestimmungen in den Reichsgesetzen vom i. November 1867 über die Freizügigkeit und vom 6. Juni 1870 über den Untecstützungswohnsitz sowie in dem Preußischen Ausführungs« gesetze zu dem letztgenannten Reichsgesetz vom 8. März 1871 ihre Bedeutung verloren haben und daher nicht weiter benutzt werden dürfen.

Der fernere Gebrauch jener Formulare ist daher den Ortsvor­ständen unter Hinweis auf al. 3 §. 1 des Gesetzes vom 1. November 1867 ausdrücklich zu untersagen und dabei zu bemerken, daß, wenn es sich um die Ausfertigung einer Legitimation zum Zwecke des Aufenthalts in einer anderen Gemelnde des Inlandes handelt, die Ausstellung eines Führungs-Attestes durch die Ortspolizeibehörde für genügend angesehen wird.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. Althaus i. V.

An den Königlichen Landrath Herrn Freiherrn von Broich Hochwohlgeboren zu Hersfeld.

* *

Hersfeld, den 4. Juni 1879.

Wird den Herren Ortsvorständen des Kreises zur Kenntniß- nahme und Nachachtung hierdurch mitgetheilt.

6600. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Der von dem communalständischen Baumeister Herrn Lylander dahier aufgestellte Landwegebau-Etat für den Kreis Hersfeld pro 1880 liegt vom ? d. Mts. an 14 Tage lang zur Einsicht der Ortsvorstände des Kreises offen, und zwar

1) für die zum L Aufsichtsbezirk gehörigen Gemeinden rc. Aua, Biedebach, Domains Biengartes, Friedlos, Gittersdorf, HerS- felo, Heenes, Hof Hählgans, Meckbach, Mecklar, Gutsbezirk Meisebach, Obergeis, Reilos, Rohrbach, Tann und Untergeis im Geschäftslokale Königlichen Landrathsamtes.

2) für die zum 2. Aufsichtsbezirke gehörigen Gemeinden rc. Asbach, Beiershausen, Eitra, Hilperhausen, Holzheim, Kerspenhausen, Kohlhausen, Kruspis, Oberhaun, Rotensee, Roßbach, Sieglos, Stärklos, Unterhaun, Oberstoppel und Unterstoppel im Ge­schäftslokale Königlichen Landrathsamtes

3) für die zum 3. Aufsichtsbezirke gehörigen Gemeinden rc. Allen- dorf, Hof BeierSgraben, Hof Engelbach, Gersdorf, Gershausen, Goßmannsrode, Hattenbach, Kemmerode, Kirchheim, Kleba, Mengshausen, Nieveraula, Reckerode, Reimboldshausen, Rotier-