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Polizei-Verordnung.

Auf Grund des §. 5 der Verordnung vom 20. September 1867 betreffend die Poli- zeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen wird mit Zustimmung Königlicher Regierung zu Kassel für die Stadt Hers selb folgende Polizeiverordnung erlassen:

1.

Drei Tage in der Woche, nämlich Dienstag, Donnerstag und Sonnabend sind zu Wochenmarktstagen bestimmt.

2.

Die Marktzeit dauert bis 12 Uhr Mittags. Während dieser Zeit muffen LebenS- mittel und landwirthschaftliche Erzeugnisse jeder Art, insbesondere Milch, Schmand, Butter, Käse, Eier, Obst, frische und getrocknete Früchte, Kochfrüchte, Mehl, Flachs und Garn, ferner Schweine, Wildpret, Geflügel, Fische, Krebse, sodann grobe hölzerne-, Stroh-, Rohr-, Bast-, Töpfer- und Steingut-Waaren, Brennholz, wenn diese Gegenstände hier verkauft werden sollen, zuerst auf die vom Stadtvorstand angewiesenen Verkaufsplätze gebracht und bis zum Schlüsse der Marktzeit feilgehalten werden.

3.

Sowohl Diejenigen, welche mit Lebensmitteln Handel treiben, als Diejenigen, welche die aus ihrer eigenen Oeconomie gewonnenen Lebensrnittel außer ihrem Hause verkaufen, sind, wenn sie an den Markttagen feil halten wollen, dem Marktzwange unterworfen.

4.

Auswärtige dürfen während der Marktzeit keine dem Marktzwange unterwerfenen Gegenstände aufkaufen, um sie hier wieder zu verkaufen.

5.

Hiesige Höker oder sonstige Händler dürfen Gegenstände des WochenmarktshandelS an Marktagen nicht vor 12 Uhr Mittags aufkaufen. Ausgenommen von dieser Bestimmung ist der Ankauf von Schweinen durch Metzger, auch dürfen Höker Gemüse und Obst auf dem Felde und in Gärten auskaufen.

6.

Kein Marktzwang besteht an den nicht zu Markttagen bestimmten Wochentagen sowie allgemein nach 12 Ubr Mittags; für hiesige Höker, welche frisches Obst an den ihnen außerhalb des Marktplatzes angewiesenen Stellen feil halten, für Solche welche dem Marklzwauge unterworfene Gegenstände in ihrer Wohnung feil halten sowie für Diejenigen, welche Milch, Butter und Schmand ihren festen regelmäßigen Abnehmern zubringen.

7.

Uebertretungen der Bestimmungen dieser Polizeiverordnung werden mit Geldstrafe bis zu 9 Mark oder entsprechender Haftstrafe geahndet.

Hersfeld, den 7. März 1879.

Die Orkoolizei-Uerwaltuna.

Kempf.

vt. Demmme.

Jagd-Verpachtung.

Die der hiesigen Gemeinde zustehende Äagdgerechtfame soll anderweit auf 6 Jahre verpachtet werden und ist hierzu Termin auf

Dienstag den 25. d. Mts. Nachmittags 1 Uhr

»n die Wohnung des Unterzeichneten anbe- raumt worden, wozu Pachtliebhaber mit dem Bemerken eingeladen sind, daß die Be­dingungen im Termin bekannt gemacht werden.

Conrode, den 21. März 1879.

Der BürgermeiSer

M o h r.

Für die auf Fuhrwerken verladenen Wochenmarktsartikel ist die Verkaufs­stelle am Marktplatze, beim Stadtmirthshaus, und für alle übrigen Artikel auf dem Platze an der Nordseite der Lladtkirche, dahter.

HerSselv, den 7. März 1879. Die ortsoolizei-Verwaltung.

Kempf

vt. Demme.

Landwitthschastsschule zu Veitburg a. d. Lahu.

Org. n. d. Regl. v. 10. Aug. 1875 (Einj.-Freiw.-Berechtigung). 3 Fackklaffen von Tertia auswärts, 2 Vorschulklaffen für nicht genügend Vorgebildete. Beginn deS neuen Schuljahres am 17» April. Anmeldungen biß zum 12. April an Drrector Matzat; Programme ^gratis) und weitere Auskunft durch denselben.

Das Kuratorium:

gez. V. Warmb, Regierungs-Präsioeul zu Wiesbaden.

OI V KJ S-T HA X K. ( Rechtschreibung

ist eine aus filen Früchten, Kräutern und Säften complicirte ,,Kräuter-I»imo- nade und wird von allen Kranken und Gesunden mit dem grössten Nutzen genos­sen ; er ist ein Blut und Säfte ferbessernder Trank ! Dass aber der Magen die heilsamen Wirkungen zuerst empfindet, istselbstferständlich und mit dem stehen alle Organe in Wechselwirkung und Mitleidenschaft, auch die Augen; fom Magen, forn Blute und fon den Säften hängt das ganze Befinden des Menschen ab; wasWunder, wenn die Wirkungen des ferbesserten Blutes und der ferbessertenSäfte so weit sich erstrekken, dass an den ferschidensten für unheilbar geltenden Leiden gänzlich aufgegebene Kranke auf disem Wege oft fällige Gesundheit schnell wiedererlangt haben. Die Flasche Fxtract kostet 3 Alk. und ist zu haben beim Fabri- kant Jakoby, Berlin, Bernburgerstr. 29.

Für Hersfeld u. Umgegend wird ein tücht. Vertr. ges.

SroMte

werden gewaschen, gefärbt und fagonnirt von Joh. Otto, Hutmacher,

Linggsplatz Nr. 5.

NB. Auch werden auf Verlangen diesel­ben zum Preffen fortgesandt.

Vierter und letzter Termin zum Verkaufe des den Erben des Buchdruckers Herrn Lndwis Mappich dahier zustehenden

Wohnhauses

nebst Scheuer, Stallung und Hofraum in der Weinstraße hiesiger Stadt Ch. A. Nr. 739. 3^87 a ist auf Donnerstag den 20. März d. I., Nachmittag- 3 Uhr, in mein Geschäftszimmer anberaumt.

Hersfeld, am 13. März 1879.

Münstermann, l a.

Bekanntmachung.

Zur Erfüllung meiner Militairpfllcht bin ich genöthigt mein aus 894z Acker 144 Rlh. bestehendes Bauerngut auf drei Jahre zu verpachten.

Ich habe erster Termin auf

Mittwoch den 12. d. Mts.

zweiter Termin auf

Sonnabend den 15. d. Mts.

und dritter Termin auf

Dienstag den 18. d. Mts. jedesmal Morgens 9 Uhr anberaumt, in welchen die Pachtbedingungen, auf Erfordern auch schon vorher, eingesehen werden können.

Pachtlustige ladet ein

Hillartshausen, den 7. März 1879.

Ludwig Hahn.

Wiegen Erfüllung meiner Militairpflicht bin ich genöthigt meine Schmiede mit Ha»», Hofraithe und 9 Acker Land und Wiese auf 3 Jahre zu verpachten und habe hierzu erster Termin auf

Dienstag den 18. d. Mts.

eventuell zweiter Termin auf

Freitag den 21. d. Mts.

und dritter Termin auf

Dienstag den 25. d. Mts.

jedesmal Morgens 9 Uhr in meine Woh­nung anberaumt, wgzu Pachtliebhaber ein« geladen werden.

Solms, am 13. März 1879.

Jastasi Schütt.

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