KreisMblatt
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Mittwoch den 26. Februar
1819,
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
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Amtliches.
Polizei-Berordnung, die Führung von Gesindebüchern betreffend. Auf Grund des §. 11 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen wird in Ausführung der noch geltenden älteren Gesinde-Ordnungen für das zum Regierungsbezirk Caffel gehörige Gebiet des ehemaligen Kurfürstenthums Hessen Folgendes bestimmt:
§. 1. Jeder Dienstbote ist verpflichtet, bei seinem Eintritt in einen Gesindedienst mit einem dem Gesetze, betreffend die Aufhebung der Abgaben für Gesindedienstbücher vom 21. Februar 1872 — G. S. S. 160 — entsprechenden, von der Ortspolizeibehörde des Dienst- ortes ausgefertigten Gesindedienstbuch sich zu versehen.
Keine Dienstherrschaft darf einen Dienstboten ohne ein solches Dienstbuch in den Dienst nehmen.
2. Das von der Ortspolizeibehörde auSgefertigte, bezw. bei einem Dienstwechsel in den Kolonnen 2, 3 und 4 — Seite 2 und folgende — ausgefüllte Dienstbuch ist von dem Dienstboten bei seinem Eintritt in den Dienst der Dienstherrschest zur Aufbewahrung zu übergeben. ...
Die Dienstherrschaft hat dasselbe aufzubewahren, nach Loiung des Dienstvertrages in den Colonnen 5 und 6 wahrheitsgetreu aus- zufüllen und dem Dienstboten wieder auszuhändigen.
3. Der Dienstbote ist verpflichtet, bei dem Ausscheiden aus einem Dienstverhältniß das mit dem Zeugniß seiner letzten Dienst- Herrschaft ausgefüllte Dienstbuch der Ortspolizeibehörde des bisherigen Dienstortes zur Beglaubigung und zum Eintrag etwaiger Bemerkungen vorzulegen. . ~ ... k .. n
4. Tritt der Dienstbote nach Beendigung eines Gesindedienst- verhältnisses nicht alsbald wieder in einen neuen Dienst ein, so hat er bei späterem Dienstantritt neben seinem Dienstbuch zugleich ein Führungs-Attest von der Ortsbehörde seines bisherigen Aufenthaltsortes der neuen Dienstherrschaft vorzulegen.
8. 5. Verläßt ein Dienstbote eigenmächtig leinen Dienst, so bat die Dienstherrschaft neben dem Recht, dessen Bestrafung zu veranlassen, zugleich die Pflicht, das Dienstbuch nach Eintrag eines wahrheitsgetreuen Zeugnisses der Ortspolizeibehörde zur Kenntmß- nahme zu übergeben.
& 6. Uebertretungen dieser Anordnungen Seitens der Dienstboten und Dienstherrschaften werden mit Geldbuße von 1 bis 20 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
Cassel, den 9. Januar 1879.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Unter Bezugnahme auf die vorstehende Polizei-Verordnung über die Rührung der Gesindedienstbücher weisen wir zur Besemgung entstandener Zweifel darauf hin, daß die älteren, für das Gebiet des ehemaligen Kurfürstenthum Hessen erlassenen Gesinde-Ordnungen ihrem Hauptinhalte nach noch zu Recht bestehen.
$ «in Information der Herrschaften sowie der Dienstboten lassen wir nachstehende Bestimmungen aus den vorgedachten Gesinde-Ord- """^Dre DUnstboten sollen sich gegen ihre Herrschaft treu, f lei big, aeboriam ehrerbietig und unverdrossen zeigen, sich eines sittlichen ordentlichen Lebenswandels befleißigen, den'Vor-
Hort.« Schad.»
iLku^ welcher »on niedreren Herrlchafte» 1U gleicher Feit Miethgeld nimmt, ist straffällig und muß zu der Herr- sthaft, zu welcher er stch zuerst vermietet hat, in Dienst gehen, das
von den anderen Herrschaften empfangene Miethgeld aber zurückgeben.
Ebenso verfällt der Dienstbote, welcher vor abgelaufener Dienst, zeit eigenwillig den Dienst verläßt, neben dem Verlust des zurückstehenden Lohnes der Bestrafung.
Vor Ablauf der Dienstzeit kann derjenige Dienstbote entlassen werden, welcher die bei der Vermiethung gerühmten Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht besitzt, bezw. das Versprochene zu leisten nicht im Stande ist.
Die Dienstherrschaft, welche dem entlassenen Dienstboten wider besseres Wissen vorsätzlich ein unrichtiges Zeugniß giebt, ist strafbar.
Für den Neudruck der Gesinde-Dienstbücher sind diese Bestimmungen sowie die vorausgehende Polizei-Verordnungen auf den inneren Seiten des Deckels der Gesinde-Dienstbücher abzudrucken.
Cassel, den 9. Januar 1879.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Auf Grund besonderer Allerhöchster Ermächtigung hat der Herr Minister des Innern gestattet, daß der landwirthschafttiche Bezirksverein zu Mannheim zu derjenigen Ausspielung von Pferden, Rindvieh, landwirthschaftlichen Maschinen und Gerathen rc. welche derselbe in Verbindung mit dem daselbst am 5. und 6. Mai d. J. stattfindenden Haupt-Pferde und Rindviehmartte mit Genehmigung der Grobherzoglichen Landesregierung zu veranstalten beabsichtigt, auch in der Rheinprovinz und in der Provinz Hessen-Nassau Loose vertreiben darf.
Die Verwaltungs- und Polizeibehörden werden veranlaßt, dafür Sorge zu tragen, daß dem Vertriebe der qu. Loose, deren Preis auf 2 Mark pro Stück festgesetzt ist, ein Hinderniß nicht entgegengestellt werde.
Cassel den 14. Februar 1879.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Von dem Herrn Ober-Präsidenten ist dem Pferdemarkt-Comite zu Fritz, lar die Genehmigung zu der von demselben bei Gelegenheit des am 16. und 17. Juli d. I in Fritzlar stattfindenden Pferdemarktes beabsichtigten Verloosung von Pierden, Fahr-, Reit- und Reise-Requisiten nach Maßgabe des vorgelegten Ausspielungs-Planes unter der Bedingung ertheilt worden, daß nicht mehr alS 5000 Loose ä 3 Mark ausgegeben werden und daß deren Vertrieb auf den Umfang des Regierungsbezirks Cassel beschränkt bleibt.
Wir machen hierdurch sämmtlichen Behörden unseres Bezirks dieses bekannt, damit dem Vertriebe qu. Loose in den vorgeschriebenen Grenzen kein Hinderniß entgegen gestellt werde. Cassel den 18. Februar 1879.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Kreis Hers selb.
Cassel, den 15. Februar 1879.
Bei der Neuwahl eines Gemeinde-Ausschusses ist es neuerdings noch vorgekommen, daß Seitens des die Wahl leitenden OrtSvor- standes nur jedesmal ein Wähler zur Abgabe seiner Stimme in das Wahllokal eingelassen worden ist.
Unter Hinweisung auf das S. 77 der 1878er Octav-Ausgabe der Kurhessischen Gemeinde-Ordnung vom 23. October 1834 abge- druckte Regierungs-Rescript vom 8. Dezember 1868, A. I. 12201, machen wir darauf aufmerksam, daß ein solches Verfahren völlig unzulässig ist, und wollen Ew. Hochwohlgeboren die sämmtlichen Bürgermeister Ihres Kreises hiernach entsprechend bescheiden.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Kühn e.
An die Königlichen Herren Landräthe (excl. Gersfeld) A. I, 1832,
Wird den Herren Bürgermeistern des Kreises zur Nachachtung hierdurch mitgetheilt.
Hersfeld, den 24. Februar 1879.
2361. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Nachstehend abgedruckte, mir von dem Herrn Dirigenten des Landkrankenhauses Kreispdysikus Dr. Ahlborn dahier mitgetheilte