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Zireis QerssesÖ.
J^ 14 Sonnabend den 15. Februar 1819*
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Amtliches.
Mit Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 24. Januar 1877 — abgedruckt auf Seite 24 des Amtsblattes vom Jahre 1877 — wird behufs Beseiligung des noch fortwährend in vielen Theilen unseres Bezirks überhand nehmenden Landstreichens und Bettelns die sorgfältigste Handhabung der einschlägigen gesetzlichen und administrativen Bestimmungen den Polizeibehörden dringend zur Pflicht gemacht und weiter Folgendes verfügt:
Die polizeilichen Exekutivorgane sind anzuweisen, die arbeitslos umherziehenden Personen, welche weder Mittel zu ihrem Unterhalte besitzen, noch ernstlich Arbeit zum Erwerbe desselben aufsuchen und von den erbettelten Gaben leben, anzuhalten und den Königlichen Polizeianwälten behufs Einleitung des Strafverfahrens vorzuführen.
Die Ortspolizeibehörden werden zugleich veranlaßt gegen Bettler und Landstreicher mit Entschiedenheit einzuschreiten und die Thätigkeit der zu ihrer Verfügung stehenden Organe aus diesem Gebiete sorgfältig zu überwachen. Den Königlichen Landräthen und Amtmännern wird empfohlen, die ihnen untergebenen Gendarmen zu besonderer Wachsamkeit auf Bettler und Vagabunden anzuhalten, welche Dienstleistung nach §. 16 der Allerhöchsten Verordnung vom 23. Mai 1867 (Amtsblatt de 1867 S. 321 ff.) zu den besonderen Berufspflichten der Gendarmerie gehört. Ferner werden die Königlichen Landräthe und Amtmänner veranlaßt, sofern einzelne Ortspolizeibehörden auf dem Lande — abgesehen von der denselben durch die Gendarmerie zu Theil werdenden Unterstützung — nicht mit den nöthigen Organen zur nachhaltigen Unterdrückung der Bettelei und Landstreicherei versehen sein sollten, darauf hinzuwirken, daß diese Organe, mindestens für die Dauer dieser Zustände, beschafft werden.
Die verschärfte Aufsicht Seitens der polizeilichen Exekutivorgane wird nicht nur dem Publikum gegen aufdringliche Bettler und Landstreicher Schutz gewähren, sondern auch die Polizeibehörden besser in den Stand setzen, dergleichen Personen zur Führung ihrer Legitimation aufzufordern und je nach Umständen dieselben wegen Bettelns oder Landstreichens zur Bestrafung zu bringen. Wenn auch die Bestimmung des §. 3 des Bundesgefetzes über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867, wonach Bundesangehörige wie Ausländer verpflichtet bleiben, sich aus amtliches Erfordern über ihre Person genügend auszuweisen, nicht in dem Sinne zu handhaben ist, daß an die Stelle der Paßpflicht eine allgemeine Legitimationspflicht getreten sei, so liegt für die Polizeibehörden doch aller Grund vor, Personen, welche geschäfts- und arbeitslos umherziehen, keine Mittel zu ihrem Unterhalt besitzen und des Bettelns verdächtig sind, zur Führung ihrer Legitimation aufzufordern und, wenn sie sich über ihre Person und ihr Verhalten nicht genügend ausweisen können, nähere Nachforschungen darüber anzu- stellen, ob diese Personen sich solcher Handlungen schuldig gemacht haben, welche sich zu einer strafrechtlichen Verfolgung eignen, inzwischen aber dieselben zum Schutze der öffentlichen Sicherheit in polizeiliche Verwahrung zu nehmen.
Weiter sind die polizeilichen Organe anzuweisen, fortgesetzt eine strenge Controle der Schankstätten, Wirthschaften und Gasthäuser, auf dem Lande wie in den Städten, und zwar nicht vereinzelt, sondern mit Regelmäßigkeit zu handhaben und bei dieser Gelegenheit auf die fremden und des Landstreichens und der Bettelei verdächtigen Personen eine besondere Aufmerksamkeit zu richten.
Auch die Mitwirkung des Publikums zur Unterdrückung des Landstreichens und Bettelns wird von den Verwaltungs- und Polizeibehörden in der Weise in Anspruch zu nehmen sein, daß auf dem platten Lande sowohl als in den Städten die Bildung von Vereinen gegen die Bettelei angeregt und befördert wird, deren Mitglieder sich, eventuell unter Conventionalstrafen, verpflichten, keinem Bettler ein Almosen zu geben, denselben vielmehr an den Vorstand oder besonders hierzu bestellte Organe des Vereins zu verweisen, welche nach Feststellung der Hülfsbedürftigkeit eine Unterstützung aus den Mitteln des Vereins gewähren, oder auch Arbeiten zuweisen. Vereine dieser Art haben sich an verschiedenen Oten gut bewährt und der Bettelei merklichen Einhalt gethan.
Cassel den 4. Februar 1879 >
Königliche Regierung, Abtheilung ^es Innern.
Kreis Hersfeld.
HerSfeld, den 14. Februar 1879.
Die Herren Lehrer des Kreises werden davon in Kenntniß gesetzt, daß auch in diesem Frühjahre im Königlichen pomologischen Institut zu Cassel ein Unterrichtscursus im Obstbau für Lehrer ver- anstaltet werden soll, und wollen Diejenigen, welche an dem fraglichen Cursus Theil zu nehmen wünschen, bis spätestens zum 28. d. Mts.
mir darüber schriftliche Anzeige erstatten, gleichzeitig auch, nach vor- gängiger Rücksprache mit dem betreffenden Herrn Lokalschulinspector, angeben, in welcher Weise Ihre Vertretung im Schul- und resp. Kirchendienste zu bewirken sein würde, und ob die betreffenden Gemeinden gewillt sind, Ihnen zu dem in Rede stehenden Zwecke eine eventuell näher zu bezeichnende Unterstützung zu gewähren. Der Cursus würde einen Zeitraum von 3 bis höchstens 4 Wochen umfassen, und das Kostgeld ca. 40 Mark pro Monat betragen, wofür Morgen. Kaffee, Frühstück, Mittags- und Abendeffen gewährt wird.
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Die Herren Bürgermeister des Kreises werden angewiesen, Vorstehendes den Herren Lehrern Ihrer Gemeinden durch sofortige Vorlegung des Kreisblattes bekannt zu geben, auch wegen Bewilligung einer Beihülfe zu den in Rede stehenden Kosten die Gemeindebehörden alsbald zur Beschlußfassung zu veranlassen und von deren Ergebniß die Herren Lehrer ungesäumt zu benachrichtigen.
1924. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.^
Hersfeld, den 13. Februar 1879.
Die Ortspolizeiverwallungen und die Königliche Gendarmerie des Kreises werden hierdurch benachrichtigt, daß durch die Urtheile der Strafkammer zu Frankfurt a. M. vom 13. November 1878 und 8. Januar 1879 nunmehr rechtskräftig auf Vernichtung aller zum Zwecke der Verbreitung vorfindlichen Exemplare der beiden Brochüren
„Entlarvte Geschichtsfälschung oder Leben, Thaten und Reichs- verrath des Preußenkönigs Friedrichs II. genannt der Spitzbube Fritz." Prag bei Steinhäuser und
„Rechte und Wünsche des Volkes bezüglich der Justizgesetze." Leipzig bei Hoffmann und Ohnstein von Carl Lempens.
erkannt worden ist.
1887._________Der Königliche Landrath Freiherr von Broich. Hersfeld, am 13. Februar 1879.
Die Ortspolizeiverwaltungen und die Königliche Gendarmerie des Kreises werden hierdurch benachrichtigt, daß durch Beschluß der Straskammer 11 des Königlichen Obergecichts zu Göttingen vom 14. v. M. die Beschlagnahme folgender Druckschriften:
1) Die beiden Glocken. Politisch-historische Dichtungen von Carl Krebs. Göttingen, 1876.
2) Lieb Agneis. Hüon-Lieder. Geburtstagsausgabe von Carl Krebs. Göttingen. (Selbstverlag.) 1877.
3) Flatter-Rosen. Loretto's von Carl Krebs. Göttingen. (Selbstverlag.) 1878.
um deßwillen angeordnet worden, weil der Gesammtinhalt dieser Druckschriften gegen §. 166 des St. G. B. verstößt.
1888. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich^
HerSfeld, am 13. Februar 1879.
Die Ortspolizeiverwaltungen und die Königliche Gendarmerie des Kreises werden hierdurch benachrichtigt, daß durch Beschluß des Kö. niglichen Kreisgerichts zu Culni vom 6. b. Mts. der im Druck und Verlag des Herausgebers des Przsyjaciel ludu, J. Fr. Tumaszeweki in Culm erschienene Kalender betitelt:
,,Polski Kalendarz Katolicki dla Kochanspk Wiarusow na
rok Zwyzajny 1879“
mit Beschlag belegt worden ist, weil der Inhalt desselben gegen §. 131 Strafgesetzbuchs verstößt.
1889. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Die Herren Bürgermeister zu:
Heenes, KalkobeS, Meckbach, Mecklar, Oberhaun, Rohrbach, Tann, Unterhaun, WipperShain, Kemmerode, Kleba, Kruspis, Mengshausen, Hilperhausen, Roßbach, Gethsemane, Lengers,