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Mittwoch den 12. Februar

1819»

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Amtliches.

Kreis Hersfeld.

Hersseld, den 6. Februar 1879.

Ich sehe mich veranlaßt, die nachstehend abgedruckten gesetzlichen Bestimmungen hierdurch zur entsprechenden Beachtung in Erinnerung zu bringen.

1649. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich. Gesetz über die Schonzeiten des Wildes. Vom 26. Februar 1870.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den ganzen Umfang der Monarchie, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande, was folgt:

§. 1. Mit der Jagd zu verschonen sind:

1) das Elchwild in der Zeit vom 1. Dezember bis Ende August,

2) männliches Roth- und Dammwild in der Zeit vom i. März bis Ende Juni, 3) weibliches Rothwild, weibliches Dammwild und Wildkälber in der Zeit vom 1. Februar bis 15. Oktober,

4) der Rehbock in der Zeit vom 1. März bis Ende April,

b) weibliches Rehwild in der Zeit vom 15. Dezember bis 15. Oktober,

6) Rehkälber das ganze Jahr hindurch,

7)-der Dachs vom 1. Dezember bis Ende September?,

8) Auer«, Birk-, Fasanenhähne in der Zeit vom 1. Juni bis Ende August, 9) Enten in der Zeit vom 1. April bis Ende Juni; für einzelne Landstriche kann die Schonzeit durch die Bezirksregierungen (Landdrosteien) aufge­hoben werden,

10) Trappen, Schnepfen, wilde Schwäne und alles andere Sumpf- und Wassergeflügel, mit Ausnahme der wilden Gänse und der Fischreiher, in der Zeit vom 1. Mai bis Ende Juni,

11) Rebhühner in der Zeit vom 1. Dezember bis Ende August,

12) Auer-, Birk- und Fasanenhennen, Haselwild, Wachteln und Hasen in der Zeit vom 1. Februar bis Ende August,

13) für die ganze Dauer des Jahres ist es verboten, Rebhühner, Hasen und Rehe in Schlingen zu fangen.

Alle übrigen Wildarten, namentlich auch Kormorane, Taucher und Säger, dürfen das ganze Jahr hindurch gejagt werden. Beim Roth-, Damm- und Rehwilde gilt das Jungwild als Kalb bis zum letzten Tage des auf die Geburt folgenden Dezembermonats.

§. 2. Die Bezirksregierungen (Landdrosteien) sind befugt, für die §. 1 unter 7. 11. und 12. genannten Wildarten aus Rücksichten der Landeskultur und der Jagdpflege den Anfang und Schluß der Schonzeit alljährlich durch beson­dere Verordnung anderweit festzusetzen, so aber, daß Anfang oder Schluß der Schonzeit nicht über vierzehn Tage vor oder nach den §. i bestimmten Zeit­punkten festgesetzt werden darf.

§. 3. Die in den einzelnen Landestheilen zum Schutze gegen Wildschaden in Betreff des Erlegens von Wild auch während der Schonzeit gesetzlich beste­henden Befugnisse werden durch dieses Gesetz nicht geändert.

§. 4. Auf Erlegung von Wild in eingefriedigten Wildgärten findet dieses Gesetz keine Anwendung. Der Verkauf des während der Schonzeit in solchen Wildgärten er legten Wildes ist jedoch nach Maaßgabe der Bestimmungen bes §. 7.

50 Thaler,

ff

untersagt. , .

§. 5. Für das Tödten over Einfängen von Wild während der vorgeschne- benen Schonzeiten, sowie für das Fangen von Wild in Schlingen (§. 1 dir. 13.) treten folgende Geldbußen ein:

1) für ein Stück Elchwild

2) für ein Stück Nothwild

3) für ein Stück Dammwild

4) für ein Stück Rehwild

5) für einen Dachs

6) für einen Auerhahn oder Henne

7) für einen Birkhahn oder Henne

8) für einen Haselhahn oder Henne

9) für einen Fasanen

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10) für einen Schwan

11) für eine Trappe

12) für einen Hafen

30

20

10

5

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3

3

10

10

3

4

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13) für ein Rebhuhn

14) für eine Schnepfe, Ente oder sonstiges Stück jagd­bares Sumpf- und Wassergeflügel 2

w

Wenn mildernde Umstände vorhanden sind, kann der Richter bei Festsetzung der Geldbuße bis auf ein Strasmaaß von einem Thaler herabgehen.

An Stelle der Geldbuße, welche wegen Unvermögens des Verurtheilten nicht beigetrieben werden kann, tritt Gefängnißstrafe nach Maaßgabe des §. 335 des Strafgesetzbuchs.

§ . 6. Das Ausnehmen der Eier oder Jungen von jagdbarem Federwilde ist auch für die zur Jagd berechtigten Personen verboten; doch sind dieselben (namentlich die Besitzer von Fasanerien) befugt, die Eier, welche im Freien ge» legt sind, in Besitz zu nehmen, um sie ausbrüten zu lassen.

Desgleichen ist das Ausnehmen von Kibitz- und Möveneiern nach dem 30. April verboten.

Wer diesen Verboten zuwiderhandelt, verfällt in :bie §. 347. Nr. 12 des Strafgesetzbuchs festgesetzte Strafe.

§ . 7. Wer nach Ablauf von 14 Tagen nach eingetretener Hege-und Schonzeit, während derselben Wild, rücksichtlich dessen die Jagd in dieser Zeit untersagt ist, in ganzen Stücken oder zerlegt, aber noch nicht zum Genusse fertig zubereitet, zum Verkaufe herumträgt, in Läden, auf Märkten, oder sonst auf irgend eine Art zum Verkaufe ausstellt, oder feilbietet, oder wer den Verkauf vermittelt, verfällt zum Besten der Armenkasse derjenigen Gemeinde, in welcher die Uebertretung stattfindet, neben der Konfiskation des Wildes in eine Geldbuße bis 30 Thaler.

Ist das Wild in den §. 3. gedachten Ausnahmefällen erlegt, so hat der Verkäufer oder derjenige, welcher den Verkauf vermittelt, sich durch ein Attest der betreffenden Ortspolizeibehörde über die Befugniß zum Verkaufe zu legiti» miren, widrigenfalls derselbe in esi-e Geldbuße bis zu 5 Thaler verfällt.

§ . 8. Alle dem gegenwärtigen Gesetze entgegenstehenden Gesetze und Ver­ordnungen sind aufgehoben.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Berlin, den 26 Februar 1870.

(L. 8.) Wilhelm.

Gr. v. Bismar ck-S ch önh ausen. v. Roon. Gr. v. Jtzenblitz.

v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulen bürg. Leonhardt. C a m p h a u s e n.

Poli zei-Derordnunq. Zur Controle für die Be­achtung der im §. 1 des Gesetzes über die Schonzeiten des Wildes, vom 26. Februar 1870 in Betreff der Schonung des weiblichen Roth- Damm- und Rehwildes enthaltenen Vorschriften bestimmen wir auf Grund des § 11 der Verordnung vom 20. September 1867, die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen betr., Nach­folgendes:

§. 1. Wer nach Ablauf von 14 Tagen nach eingetretener Schonzeit s. des weiblichen Roth - und Damm-Wildes unzerlegtes männ­liches oder weibliches Roth- oder Damm-Wild,

b. des weiblichen Reh-Wildes unzerlegtes männliches oder weib» liches Rehwild,

bei welchem das Geschlecht nicht mehr mit Sicherheit erkennbar ist, versendet, verkauft, zum Verkauf herumträgt, in Läden, auf Märkten oder sonst auf irgend eine Art zum Verkaufe ausstellt, oder feilbietet, oder aber den Verkauf desselben vermittelt, verfällt in eine Geldstrafe bis zu 10 Thaler.

§. 2. Die für die ehemals Kurhessischen Landestheile bestehende Bestimmung des Staats - Ministerial - Ausschreibens vom 30. October 1822 (Kurhessische Gesetz-Sammlung Seite 46), wonach Behufs einer Wildlegitimations - Controle ein jeder, welcher nicht vermöge eigener Jagdberechtigung erlegtes Wildpret transportirt, eine von dem betreffenden Forst- oder Jagdbeamten oder dem Jagdberechtigten ausgestellte Bescheinigung bei sich zu führen hat, welche neben ge­nauer Angabe seines Namens und Wohnortes die Gattung und Stückzahl des empfangenen Wildprets, sowie den Tag des Empfangs enthalten und falls das Wildpret aus dem Auslande eingeführt ist, außerdem noch von der Obrigkeit (Ortspolizeibeamten) des ersten diesseitigen Grenzortes visirt sein muß und zwar bei Meldung der Confiscation,

wird für die ehemals Bayerischen und die ehemals Groß- herzoglich Hessifchest Gebirtstheile unseres Verwaltungsbezirks hier-