Kreis
Matt
für den
Areis ssersfelü.
JX1 8. Sonnabend den 25. Januar 18^9
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Amtliches.
Polizei-Verordnung» — Auf Grund des §. 11 der Ver- ordnung vom 20. September 1867 über die Polizei - Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen verordnen wir für den Regierungsbezirk Cassel was folgt:
§ . 1. Es dürfen für die Zukunft die Gemeinden nur solche Bullen zur Bedeckung der Kühe verwenden, welche bei einer deShal- bigen Untersuchung für zulässig zur Zucht erklärt worden sind.
Derselben Untersuchung unterliegen auch die im Besitze von Privaten befindlichen Bullen, wenn diese zum Springen fremder Kühe gegen Zahlung benutzt werden.
§ . 2. Zur Vornahme der im §. I gedachten Prüfung werden für jeden Kreis bezw. Verwaltungs - Amtsbezirk je nach Bedürfniß Köcungs-Commissionen bestellt, welche aus je drei Sachverständigen bestehen sollen.
Diese Sachverständigen werden durch den Kreistag aus den Mitgliedern des betreffenden landwirthschaftlichen Kreis- beziehentlich Bezirks-Vereins, ober falls solche Vereine nicht bestehen sollten, aus der Zahl anderweitiger Sachverständiger gewählt.
Der Kreistag hat gleichzeitig je drei Ersatzmänner auf dieselbe Weise zu bestimmen.
Die Mitglieder der Körungs-Commission werden für die Dauer von drei Jahren gewählt und ist eine Wiverwahl zulässig.
§ . 3 Die Körung findet alljährlich an den von dem Königlichen Landrathsamte im Einvernehmen mit der Körungs-Commission zu bestimmenden Tagen und Orten statt, nachdem das Königliche Landrathsamt zuvor ermittelt hat, ob anzukörende Bullen vorhanden sind.
Die zur Zucht bestimmten Bullen müssen an diesen Tagen und Orten, mit Nasenringen versehen, der Körungs-Commission vorgeführt werden.
Die Körung findet unentgeidlich statt.
§ . 4. Die Körungs-Commission giebt ihre Entscheidung über die Zulässigkeit der vorgeführten Bullen zur Zucht nach ihrem ge- wissenhaflen, den Stand und die Bedürfnisse der Rindviehzucht in der Gemeinde berücksichtigenden Ermessen ab.
§ . 5. Die Beschlüsse der Körungs-Commission werden nach Stimmenmehrheit gefaßt und sofort eröffnet.
Berufung über die Beschlüsse gegen die Zulässigkeit eines Bullen findet nicht statt.
§ . 6. Die einmal angekörten Bullen sind, soweit nicht von dem Königlichen Landrathsamte eine wiederholte Prüfung für nöthig erachtet wird, fortdauernd zum Springen zulässig.
§ . 7. Die Körungs-Commission hat dem Königlichen Landrathsamte ein Verzeichniß nebst Beschreibung der für zulässig erklärten Bullen mitzutheilen, welches in dem Kreisblatte zu veröffentlichen ist.
. §. 8. Diejenigen Bullen, welche sich beim Erlasse dieser Polizei- Verordnung bereits im Besitz von Gemeinden oder von Privaten befinden, unterliegen der Prüfung nicht.
Für solche Bullen, welche erst nach dem Körungstermin angeschafft sind oder welche aus triftigen Gründen in demselben nicht gestellt werden konnten, kann die einstweilige Erlaubniß zum Springen durch das Königliche Landrathsamt auf Grund eines desfalls von dem Königlichen Kreisthierarzte eingezogenen Gutachtens für die Zeit bis zur nächsten Körung ertheilt werden.
§ . 9. Wenn die aus Vertrag oder aus sonstigem Grunde zum Halten der Gemeindebullen Verpflichteten, sowie die im §. 1 alin. 2 weiter gedachten Bullenhalter einen nicht ^gelassenen Bulle« zum Bedecken der Kühe verwenden, so verfallen sie im ersten Contraven- lionösalle in eine Strafe von 15 Mark, in jedem Wiederholungsfälle
in eine solche von 30 Mark.
§ . 10. Diese Polizei-Verordnung tritt mit dem 1. April d. I. in Kraft.
Cassel, den 17. Januar 1879.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Kreis Hers seid.
Hersfeld, den 24. Januar 1879.
Da es mehrfach zu meiner Kenntniß gekommen ist, daß in Gemeinden hiesigen Kreises nähere Anordnungen hinsichtlich der Landwegedau- Dienstpflicht durch einen bloßen Gemeinderaths- und Ausschuß-Beschluß getroffen worden sind, während es hierzu gemäß §. 78 (Schlußsatz) der Gemeinde-Ordnung vom 23. October 1834 eines nach §. 3 ebendaselbst zu errichtenden, besondern Statuts bedarf, so mache ich die Herren Bürgermeister des Kreises, welche ich im ferneren Falle der Zuwiderhandlung hiergegen zur Verantwortung ziehen werde, auf die Ungesetzlichkeit eines solchen Verfahrens hiermit besonders aufmerksam und lasse gleichzeitig den bereits im Jahre 1870 von der Königlichen Regierung hierhin mitgetheilten Entwurf zu einem derartigen Statut zur entsprechenden Benutzung nachstehend zur Kenntniß gelungen.
991. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
S 1 a 1 n t
über die anderweite Regelung der Landwegebau-Dienstpflicht in der Gemeinde.....
Nachdem der Gemeinderath und der Gemeindeausschuß zu .....über das nachstehende Statut sich vereinigt haben, auch der Entwurf desselben am . ten . . . l8 . in der Gemeinde vorschriftsmäßig zur öffentlichen Kenntniß gebracht und dagegen in den nächstfolgenden zwei Monaten keine Einwendung gemacht ist, so wird vorbehaltlich der Genehmigung königlicher Regierung, Abtheilung des Innern zu Cassel, Folgendes festgesetzt.
§. 1. Die Leistung der Spann- und Handdienste zum Land- wegebau erfolgt fernerhin — Noth- und Eilfälle ausgenommen — durch Verakkordirung derselben auf Kosten der Gemeindekasse.
§. 2. Insofern die durch Uebernahme dieser Dienste verursachten Kosten aus den laufenden Einnahmen der Gemeindekasse nicht gedeckt werden können, findet eine Vertheilung derselben nach Maaßgabe des im Monate April jeden Jahres von den Pflichtigen gehalten werdenden Anspannes bezw. der zu leisten gewesenen Arbeitstage statt.
..... den . ten 18 .
Der Bürgern«eister. Der Ausschuß-Vorsteher.
Hersfelv, am 23 Januar 1879.
Diejenige» 8 Herren Bürgermeister des Kreises welche mit Erledigung meiner Verfügung vom 30. v. Mts. ad Nr. 13036, betreffend die im Jahre 1878 ohne Entlassung aus dem Staatsver- bande auSgewanderten Personen ic., (Kreisblatt Nr. 1) noch im Rückstände fiub, werden hieran mit 3tägiger Frist erinnert.
971. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Hersfeld, den 23. Januar 1879.
Nachdem ich den Herren Ortsvorständen 2c. des Kreises im Verfolg meiner Verfügung vom 6. September 1878, Nr. 8899 (Kreisblatt Dir. 73) die festgestellten Verzeichnisse des Pferde- uno. Rindviehbestandes zurückgesandt habe, gebe ich denselben auf, nunmehr die Erhebung der für das Jahr 1879 zu zahlenden Steuerbeträge von:
a) für jedes Pferd 20 Pf
b) für jedes Stück Rindvieh 5 Pf.