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Restitution Seitens der Königlichen Ressort-Ministerien nicht er­theilt wird.

Zur Vermeidung derartiger Härten sowohl, als auch zur Ver­minderung bezüglicher Anträge werden in Gemäßheit höherer Ver- fügung die betreffenden Vorschriften hierunter zur öffentlichen Kennt­niß gebracht und weise ich die Herren Ortsvorstände des Kreises an, den Inhalt dieser Paragraphen aus ortsübliche Weise alsbald bekannt zu machen.

Hersfeld, am 8. Januar 1879.

242. Der Königliche Landrath.

I. V: Heeg, Königlicher Kreissecretair.

§. 89 der Ersatz-Ordnung vom 28. September 1875.

1) Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Der Nach­weis derselben ist bei Verlust des Anrechtes spü­lest ens bis zum I. April des ersten Mil it a i r p fl i ch t - jahres'zu erbringen.

2) Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungs-Commission nach­gesucht, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist.

3) Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der unter Nr. 2 bezeichnetenPrüfungs-Commission spätestens bis zum I. Februar des ersten Militairpflichtjahres schriftlich zu melden. Dieser Meldung sind beizufügen:

a) ein Geburts Zeugniß;

b) ein EinwiUigungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung*) über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Frei­willigen, während einer einjährigen activen Dienstzeit zu be­kleiden, auszurüsten und zu verpflegen;

o) ein Unbescholtenheits-Zeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymiiasien und höheren Bürgerschulen) durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre Vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist. Sämmtliche Papiere sind im Original einzureichen. In dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung ist anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen der sich Meldende geprüft sein will (Anlage 2 §. 1). Auch hat der sich Meldende einen selbstgeschriebenen Lebenslauf beizufügen.

rc. 2c.

§. 91 pos. 2 der cit. Ersatz-Ordnung.

Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst.

Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahr s-Prüfung spätestens bis zum I. Fe­bruar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.

*) Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung, sofern sie in der Flotte dienen wollen, bedarf es dieser Erklärung nicht. _____________,

Diejenigen Herren Bürgermeister rc. des Kreises, welche mit Erledigung der Verfügung vom 16. März pr. Nr. 904, Kreisblatt Nr. 23, die periodischen Revisionen der im Verkehre befindlichen Maaße und Gewichte betr., noch im Rückstände sind, werden an Er­ledigung der Sache mit Frist bis zum 18. d. Mts», bei Meldung der Zusendung eines Stafboten, erinnert.

Hersfeld, den 6. Januar 1879.

904, Der Königliche Landrath.

I. V.: Heeg, Königlicher Kreissecretair.

Diejenigen Herren Bürgermeister rc., welche mit Erledigung der Verfügung vom 6. December pr. Nr. 12196, Kreisblatt Nr. 99 die Frankirung der Briefe betreffend, noch im Rückstand sind, werden an Erledigung der Sache mit Frist bis zum 18. d. MtS., bei Meidung der Zusendung eines Strasboten, erinnert.

Hersfeld, am 6. Januar 1879.

12196. Der Königliche Landrath.

I. V.: Heeg, Königlicher Kreissecretair.

Die Erledigung der 2. Schulstelle zu Heringen vom 12. Fe­bruar 1879 ab wird mit dem Bemerken veröffentlicht, daß Bewerber um dieselbe ihre Meldungsgesuche unter Beifügung der nöthigen Sitten- und Befähigungszeugnisse binnen 14 Tagen bei dem unter­zeichneten Königlichen Landrathe oder dem Königlichen Localschulin- spector Herrn Pfarrer Griesel zu Heringen einzureichen haben.

Hersfeld, am 3. Januar 1879.

32. Der Königliche Landrath.

J. V.: Heeg, Königlicher Kreissecretair.

' O öffentliche Aufforderung.

Der Recrut Gustav Ferdinand Hillmann aus Niederneukirch, Amt Bischofswerda, Königreich Sachen, von Profession Tischler, ge­boren am 10. April 1856, wird hierdurch aufgefordert, sich inner­halb sechs Wochen und zwar spätestens bis zum 13. Februar 187 9 auf dem Büreau des unterzeichneten Bezirks -Commandos zwecks Einstellung zum Militair zu melden, widrigenfalls nach Ab­lauf der oben angegebenen Meldefrist das Desertionsverfahren gegen

denselben eingeleitet werden wird.

Rotenburg i. H., den 2. Januar 1879.

Königliches Landwehr-Bezirks-Commando.

Reich ar d, Oberstlieutenant und Bezirks-Commanveur.

Nachdem durch die Bekanntmachung des' Königlich preußischen ^öliHi« Präsidiums zu Berlin vom 17. November d. I. «Michs-Anzeiger Nr. 276) die Nr. 38 des II Jahrgangs der periodischen Muckschrift: Lavant-garde, Organe Collectiviste et Anargiste, herausgegebeiIW 6b«ux de Fonds (canton de NeuchaieL Suisse) verboten worden ist, wird aus Grund des H. 12 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom Listen Oktober d. J. die fernere Verbreitung des Blattes:Lavant-garde" im Reichsgebiete hierdurch verboten. Berlin den 12. Dezember 1878.

Der Reichskanzler. J. V: Hofmann.

Nachdem durch die Bekanntmachung des Königlichen Polizei-Präsidiums zu Berlin vom 30ften November d. J. fReichs-Anzeiger Nr. 284) die Nummer 488 des 11. Jahrgangs der periodischen Druckschrift:Le Mirabeau, Organe des Sections Wallones," herausgegeben in Verviers, verboten worden ist, wird auf Grund des §. 12 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober d. I. die fernere Verbreitung des BlattesLe Mirabeau" im Reichsgebiete hierdurch verboten.

Berlin den 12. Dezember 1878.

Der Reichskanzler. I. V.: Hofmann.

Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, das die

Nr. 40 vom 2. Dezember 1878 der periodischen Druckschrift: Lavant- garde, Organe Collectiviste et Anargiste, herausgegeben in Chaux de-Fond« (canton de Neuchatel Suisse)"

nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten ist. Berlin den 10. Dezember 1878.

Königliches Polizei-Präsidium, von Madai.

Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Druckschriften:

I) die Volksschule und die Lage ihrer Lehrer in der Provinz Preußen. Eine Skizze von einem Ostpreußen. Leipzig 1875.

Verlag der Genossenschaftsbuchdruckerei; und

L) Agitationsnummer. Zu beziehen von der Genossenschaftsbuchdruckerei in Leipzig, Färberstraße 12, II. Leipzig 1876. Verantwortlicher Redacteur: Jacob Morbach in Leipzig; nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten sind. Oppeln den 11. Dezember 1878.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

In Gemäßheit des §. 6 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der VereinDramatischer Club Lasalle" in Bockenheim durch die unterzeichnete Landes-Polizei-Behörde auf Grund des §. 1 des gedachten Gesetzes verboten ist.

Cassel am 11. Dezember 1878.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Die Königliche Kreishauptmannschaft hat, wie hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, in ihrer Eigenschaft als Landespolizeibehörde nach §. 6 und §. 11, Abs. 1, des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878, die am 7. dieses Monats ausge- gebene Nummer 320 der WochenschriftDer Calkulator an der Elbe," Verlag von R. Reinhardt in Dresden, Druck von L. Heinke in Colditz verboten.

Dresden den 8. Dezember 1878.

Königlich sächsische Kreishauptmannschaft. von Einsiedchl.

Die Königliche Kreishauptmannschaft hat, wie hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, in ihrer Eigenschaft als Landespolizeibehörde nach §. 6 und §. 11, Abs. 1 und 2, des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878, die Nummer 143 derDresdner Volkszeitung" vom Sonntag, den 8. dieses Monats (verantwort­licher Redacteur Ernst Hermann, Verleger Wilhelm Wolf, Druck von Ch. Grahl, allerseits zu Dresden) und ebenso das fernere Erscheinen dieser periodischen Druckschrift verboten. Dresden den 9. Dezember 1878,

Königl. sächsische Kreishauptmannschaft, v. Einsiedel.

Auf den Grund des §. 6 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen^ Bestrebungen der Sozialdemokratie vnm 21. Oktober 1878 wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der GesangvereinHoffnung" in Reutlingen gemäß §. 1 Abs. 1 des gedachten Gesetzes von der unterzeichneten Landes- polizeibehörde verboten worden ist.

Reutlingen den 9. Dezember 1878.

Königliche Kreisregierung. Schw andner.

Tagesbegebenheiten.

Goslar, 1. Jan. Am Tage vor Weihnachten erschoß hier ein 12jähriger Knabe seinen 4 Jahre alten Bruder mit einer Pistole, welche er aus einer verschlossenen Commode, zu der der Schlüssel an der Wand hing, entnommen hatte. Der Vater, ein Schuhmacher, nahm diese Pistole mit, wenn er Geschäftswege nach auswärts zu machen hatte. Leider hatte er sie nicht entladen. Die Kugel war dem Kleinen durch den Hals gefahren.

Darmstadt, 4. Jan. Assessor Amendt in Langen, der seine kranke Frau auf deren Bitte erschoß, weil er sie nicht leiben sehen konnte, ist vor einigen Tagen in die Irrenanstalt nach Heppenheim gebracht worden.

In Leipzig wurden kürzlich, wie dieZeitschrift gegen Ver­fälschung der Lebensmittel" meldet, 6 Fässer rothe und weiße Weine, welche aus einer Fabrik in Augsburg stammten, in die städtischen Schleußen entleert, während 7 Oxhost und 5 Haldstückfäffer durch Zusatz von concentrirten Essigsprit ungenießbar gemacht wurden.

München, 4. Jan. Unter der Mannschaft einiger Abtheilun­gen der Münchener Garnison ist die Diphteritis in epidemischer