für den
Zireis Herssesö.
J^ 102.
Sonnabend den 21. Dezember
1878.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei *en Wangen tommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit
ctöonnements^insaöung.
Mit dem 1. Januar beginnt ein neues Abonnement auf das „Kreisblati". Wir bitten dasselbe rechtzeitig erneuern zu wollen, damit bei Beginn des Quartals keine Unterbrechung in der Zustellung eintritt. Der vierteljährliche Abonnementspreis beträgt 1 Mark excl. Postaufschlag sowohl bei allen kaiserlichen Postanstalten als auch bei der Expedition.
finden durch das „Kreisblatt" nicht nur in hiesiger Stadt und hiesigem Kreise, sondern auch in den benachbarten Kreisen weite Verbreitung und sichern Erfolg und kostet die dreigespaltene Garmond-Zeile oder deren Raum 10 Psg. „ _
Die Expedition.
Amtliches.
Potizei-Beror-nung, betreffend die Lagerung wö Aufbewahrung von Petroleum und ähnlichen flüchtigen Mineralölen. — Nachdem es für zulässig erkannt worden ist, tn den bezüglich der Lagerung und Aufbewahrung von Petroleum und anderen Mineralölen erlassenen polizeilichen Vorschriften vom 23. Dezember 1869 und 14. November I87V weitere Modifikationen eivtreten zu lassen, verordnen wir auf Grund des §. 11 der Allerhöchsten Verordnung über die Polizei-Verwaltung vom 20. September 1867 zur Ergänzung des §. 2 der ersterwähnten polizeilichen Anordnung vom 23sten Dezember 1869 für den Regierungsbezirk Cassel, wie folgt:
Die Ortspolizeibehörden sind befugt, zu dem Eingraben von Quantitäten der genannten Leuchtstoffe bis zu 1250 kg (25 Centnern) einschließlich in einer Entfernung von mindestens 100 m von Gebäuden unter folgenden Bedingungen die Genehmigung zu ertheilen:
1) Der Raum, aus welchen die Fässer eingegraben werden, ist zu umfriedigen.
2) Den Gruben ist eine solche Tiefe zu geben, daß die Oberkante der Fässer mindestens 30 cm unter Der Terrainsohle liegt. Die Fässer müssen dann miteiner mindestens bis zur Terrainsvhle reichenden Erdschicht bedeckt werden.
3) Zwischen den Fässern muß ein mit Erde erfüllter Zwischenraum von mindestens 30 cm verbleiben.
Cassel den 2. Dezember 1878. Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Die nach unserer Bekanntmachung vom ii. Juli v. I. (Amtsblatt von 1877 S. 242) getroffene Anordnung, wodurch die hiesige Regierungs-Hauptkasse zur Einwechselung von kleinen Reichsmünzen vom Zwanzigpfennigstück einschließ- tich abwärts gegen größere Reichsmünzen bezw. Banknoten oder Reichskassenscheine ermächtigt worden ist, ist nach höherer Verfügung zurückgezogen worden
Cassel den 30. November 1878. . Königliche Regierung.
Die^Hiterzeichnete^Bchörde hat für das Jahr 1879 die Erhebung einer Brandsteuer von vier Simpeln, d. b. 4 Markpsennige von je 30 Mark Ver- sicherüngskapital, oder 4 Mark von je 3000 Mark Versicherungskapital ange. ordnet, was den Interessenten der diesseitigen Anstalt hierdurch bekannt gemacht wird. Cassel am 4. Dezember 1878.
Königl. General-Brandversicherungs-Commrssion.
Kreis Hersfelv.
Der Ziegelbrenner Konrad Roth zu Unterweisenborn hat unter Vorlage der Beschreibung, Zeichnung und Pläne um Genehmigung zur Errichtung einer Ziegelofen-Anlage auf dem Grundstück Karten- blatt 11 Rr. 50 und 51 der Gemarkung Unterweisenborn (Hofraide, BlandversicherungS-Nummer 22, in Größe von 7 Aren 63 Dm und 30 Aren 67H)m) nachgesucht.
In Gemäßheit des §. 17 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 fordere ich alle Diejenigen, welche Einwendungen hiergegen zu erheben haben, auf, dieselben binnen 14 Tagen bet mir vorzubringen und bemerke, daß nach Ablauf dieser Frist Einwendungen in dem Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden können.
Die Beschreibung, Zeichnung und Pläne können im Bureau des
Königlichen Landrathsamts während der Dienststunden eingesehen werden.
Hersfeld, am 17. Dezember 1878.
12584. __ ~ Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Hersfeld, den 18. Dezember 1878.
Unter Bezugnahme auf meine Verfügung vom 25. Mai er. Nr. 5322 im Kreisblatt Nr. 43 werden die Herren Ortsvorstände des Kreises hierdurch angewiesen, die geforderten Berichte über das Vorhandensein bezse. die stattgehabte Unterbringung verwahrloster Kinder ferner nicht am Schlüsse eines jeden Quartals, sondern nur am Schlüsse eines jeden Kalenderjahres, zuerst pro 1879, einzureichen 12674. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Hersfeld, den 20. Dezember 1878.
Am 1. Januar 1879 tritt das Reichsgesetz vom 3. Juli er., betreffend den Spielkartenstempel, in Kraft. Nach den Bestimmungen desselben müssen auch diejenigen Spielkarten, welche mit dem Landesstempel versehen sind, mit dem Reichsstempel bedruckt werden, und verfällt in eine Strafe von dreißig Mark für jedes Spiel, wer wissentlich mit Karten, denen der gesetzliche Stempel fehlt, spielt oder in seinen Lokalen bezse. Wohnräumen spielen läßt.
Die näheren Vorschriften zur Ausführung des betreffenden Gesetzes sind im Amtsblatt vom 30. November er. Nr. 74 veröffentlicht und wird hier im Allgemeinen darauf Bezug genommen, speciell aber bemerkt, daß Spielkartenhändler und Inhaber öffentlicher Lokale ihren Vorrath an Spielkarten, den sie am 1. Januar 1879 selbst in Gewahrsam haben oder Anderen in Gewahrsam gegeben haben, spätestens am 3. desselben Monats der zuständigen Steuerbehörde (im hiesigen Kreise bei dem Königlichen Unter-Steuer-Amte dahier) schriftlich anzumelden haben, jedoch schon jetzt Spielkarten, für welche die Preußische Stempelsteuer entrichtet ist, zur Nachstem- pelung an bezeichneter Stelle vorlegen dürfen. Andere, als die be« sagten Personen, können die am 1. Januar 1879 in ihrem Besitz befindlichen Spielkarten, soweit sie ungestempelt sind, innerhalb einer dreimonatlichen Frist bei der Steuerbehörde mit dem Reichsstempel versehen lassen.
12796 Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
NachdeiiHunmehr die sämmtlichen Standesämter des Kreises im Besitz der Standes-Haupt- und Neben-Register für das Jahr 1879 sind, mache ich den Herren Standesbeamten auch für das kommende Jahr die schonendste Behandlung und sorgfältigste Aufbewahrung der Stanves-Register und aller sonstigen dazu gehörigen Acten und Schriftstücke zur besonderen Pflicht. Namentlich wird, unter Hinweisung auf die betreffenden Vorschriften der Dienstinstruction, der mehrfach bemerkte Gebrauch von Streusand in Beziehung auf die Register-Einträge ausdrücklich untersagt und die ausnahmslose Benutzung der in jeden Registerbanv eingelegten Löschblätter erwartet. Zugleich werden die Herren Standesbeamten auf die unbedingte Nothwendigkeit der rechtzeitigen und vollständigen Führung des Neben-Registers und des alphabetischen Namens-Verzeichnisses zu den Slandesregistern wiederholt aufmerksam gemacht und würde ich etwa dieserhalb zu meiner Kenntniß kommende Verstöße mit Ordnungsstrafen ahnden müssen. Hinsichtlich des alphabetischen Verzeichnisses zum Heiratsregister haben die Herren Standesbeamten streng darauf zu achten, daß die erschließenden Frauen stets unter ihrem Ge burts-Zunamen (Mädchen-Namen) eingetragen werden.
Hersfeld, am 19. Dezember 1878.
12488. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Hersseld, am 20. Dezember 1878.
Bei Prüfung der bis jetzt hier eingegangenen Protokolle über