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KreisVblätt

für den

Kreis flerssesh.

Mittwoch den 11. Dezember

1878.

Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei ben Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Psg, berechnet.

Amtliches.

Kreis Hersfeld.

Cassel, am 28. November 1878.

Für die portopflichtige Correspondenz zwischen Behörden der verschiedenen BundeSstaaten steht, wie bekannt, der Grundsatz in Geltung, daß in allen Fällen die absendende Behörde die Correspon­denz zu frankiren hat und das Porto Seitens der empfangenden Behörde nicht zu erstatten ist. (cfr. Bekanntmachung des Herrn Bundeskanzlers vom 29. August 1870 im B. G. Bl. pro 1870 Seite 514 und der Herrn Minister des Innern und der Finanzen vom 5. September 1870 im Amtsblatt pro 1870 S. 359.)

Die 'Annahme dieses Grundsatzes auch für die gegenseitige Correspondenz der Gemeinden der Monarchie würde die durch den Wegfall der Portofreiheit derselben (cfr. Gesetz vom 5. Juni 1869 im B. G. Bl. pro 1869 Seite 141) hervorgetretenen Unzuträglich- keiten, insbesonder die großen Belästigungen und die Kosten, welche aus der Correspondenz über die Erstattung von Porto so häufig erwachsen, sowie die mit der Ablehnung unsrankirter Sendungen zuweilen verbundenen dienstlichen Nachtheile gänzlich beseitigen.

Die Rücksicht hierauf und auf den dabei noch besonders in Betracht kommenden Umstand, daß die aus der Frankirung der Sendung erwachsenden Portoauslagen der einzelnen Gemeinden im Ganzen sich gegeneinander ausgleichen werden, hat dann auch bereits eine große Anzahl Gemeindebehörden in den alten Provinzen zu einer entsprechenden Vereinbarung geführt. Ueber 450 Städte, so­wie die Landgemeinden ganzer Kreise sind dieser Vereinbarung schon beigetreten und es ist dringend zu wünschen, daß auch die übrigen Gemeinden derselben sich anschkießen, oder doch beschließen, den oben­bezeichneten Grundsatz bei ihrer Correspondenz mit anderen Gemein­den thatsächlich in Anwendung zu bringen.

Ew. Hochwohlgeboren veranlassen wir daher im Auftrage des Herrn Ministers des Innern auf die Gemeinden Ihres Kreises in der gedachten Richtung einzuwirken. Es ist selbstverständlich, daß das Verfahren nur dann Erfolg haben kann, wenn dasselbe allge­mein zur Geltung gelangt. Demgemäß wird zunächst darauf hin­zuwirken sein, daß die sämmtlichen Stadt- und Landgemeinden Ihres Kreises — sofern dies nicht bereits der Fall sein sollte — unter sich selbst, sowie gegenüber den übrigen Gemeinden des Regierungs­bezirkes diesen Grundsatz einführen und alsdann gegenüber den an­deren Gemeinden der Monarchie der allgemeinen Porto-Vereinbarung beitreten.

Ueber das Ergebniß Ihrer Bemühungen wollen Sie uns Be­richt erstatten.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Küh n e.

An die Königlichen Herrn Landräthe rc.

♦ ajc

Unter Bezugnahme auf vorstehendes Rescript fordere ich die Herren Bürgermeister und Ortsverwalter des Kreises auf, binnen 4 Wochen mir anzuzeigen, ob sie bereit sind, alle an andere Gemein­den gerichteten dienstlichen Sendungen, und zwar im Gebiete der gesammten Preußischen Monarchie, unter der Voraussetzung künftig zu frankiren, daß jene gleichfalls zur Frankirung aller ihrer Sen­dungen sich entschließen.

Hersfeld, den 6. December 1878.

12196. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Ulf Grund der §§. 1 und 6 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober I. I. gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie werden

die Mitgliedschaften der sozialistischen Arbeiterpartei Deutschlands in Karlsruhe, Pforzheim, Baden und Bruchsal verboten. Karlsruhe den 14. November 1878.

Gr. Landeskommissär. Eisenlohr.

In Gemäßheit des §. 7 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zum Liquidator des laut Bekanntmachung des Königlichen Polizei-Präsidiums vom 23. Oktober d. I. landespolizeilich ver­botenen Vereins zur Wahrung der Interessen der werkthätigen Bevölkerung Berlins der Polizei-Hauptmann von Wolffsburg, Louisen-Ufer Nr. 2 b. hier- selbst, bestellt worden ist. Berlin den 21. November 1878.

Königliches Polizei-Präsidium. von Madai.

In Gemäßheit des §. 7 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zum Liquidator des laut Bekanntmachung des Königlichen Polizei-Präsidiums vom 23. Oktober 1878 landespolizeilich ver­botenen Vereins für kommunale Angelegenheiten des Nordostdistrikts der Polizei- Hauptmann v. Wolffsburg, Louisen-Ufer Nr. 2 b. hierselbst, bestellt worden ist.

Berlin den 22. November 1878.

Königliches Polizei-Präsidium, von Madai.

Auf Grund des §. 11 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Be­strebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hiermit die vom 18. November d. I. datirte Nr. 39 des II. Jahrganges der periodischen Druck­schrift: „L’avantgarde, Organe Colleetiviste et Anarcb'ste, herausgegeben in Chaux de-Fonds (canton de Neuchätel, Suisse)“ durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten. Berlin den 26. November 1878.

Königliches Polizei-Präsidium, von Madai.

Das von der C. Grillenberger'schen Colportage-Buchhandlung in Nürnberg verbreitete photograpische Gruppenbild, auf welchem sich sechs weibliche Porträts mit Beifügung ihrer Namen, der Bezeichnung als russische Sozialiftinnen und der ihnen zuerkannten Galeeren- und Verbannungsstrafe und in dem Mittel- felde in russischer Sprache die Inschriften finden:

„Verurtheilt nach zweijähriger Einzelhaft im Gefängnisse wegen sozial­revolutionärer Propaganda.

Glänzender ist euere Dornenkrone als ein Siegeskranz,"

wird hiermit auf Grund des §. 11 des ReichsgesetzeS vom 21. Oktober 1878 gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie von der unterfer­tigten Landespolizeibehörde verboten. Ansbach den 25. November 1878.

Königliche Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern. Feder.

Nachdem das Verbot, welches der unterzeichnete Stadtrath als Landes­polizeibehörde für den Stadtbezirk Gotha gegen die in hiesiger Stadt domizilirt gewesene Gewerkschaft der Schuhmacher und verwandten Gewerbe erlassen und mit Nr. 264 des „Reichs-Anzeigers" bekannt gemacht hat, endgültig geworden ist, sind die Herren Kaufmann Carl August Wickenhagen und Kanzleibeamter Hugo Maelzer hierselbst zu Liquidatoren behufs Abwickelung der Geschäfte jener Gewerkschaft bestellt worden. Gotha den 28. November 1878.

_______________Der Stadtrath Hünersdorf.

Berlin W„ 6. Dezember 1878.

Bekanntmachung

Die Weih n acht ssen düngen betreffend.

Mit Rücksicht auf die bekannten Verhältnisse richtet das General- Postamt auch in diesem Jahre an das Publikum in dessen eigenem Interesse das Ersuchen, mit den Weihnachtsversendungen bald zu beginnen, damit sich die Packetmafsen nicht in den letzten Tagen zusammendrängen und damit nicht die pünktliche Ueberkunft gefährdet wird.

Zugleich wird ersucht, diePackete dauerhaft zu verpacken, namentlich nicht dünne Pappkasten, schwache Schachteln und Cigarren« kisten zu benutzen, und die Ausschrift der Packete deutlich, vollständig und haltbar herzustellen, namentlich den Bestimmungs­ort recht groß und leserlich zu schreiben. Die Packetaufschrift muß bet frankirten Packeten auch den Frankovermerk, bei Packeten mit Postnachnahme den Betrag derselben, sowie den Namen und Wohnort des Absenders, bei Packeten, welche nach der Ankunft am Bestimmungsorte sogleich bestellt werden sollen, den Vermerk „durch Eilboten" und bei Packeten nach größeren Orten thunlichst die Angabe der Wohnung des Empfängers, bei Packeten nach