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Kreis Vbla1t

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Mittwoch den 4. Dezember

18*8.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs unb Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Amtliches

Der Herr Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten hat durch Erlaß vom 5. l. Mts. die nachstehend abgedruckten Bestimmungen zur Aus­führung des §. 139 der Gewerbe-Ordnung getroffen, die wir zur öffentlichen Kenntniß bringen, und zugleich den Ortsvorständen unseres Bezirks zur allseitigen Befolgung mittheile».

Cassel den 16. November 1878.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Zur Ausführung des §. 139 der Gewerbe-Ordnung bestimme ich Folgendes: A. Ausnahmen für den Fall, daß Naturereignisse oder Unglücksfälle den regel­mäßigen Betrieb einer Fabrik unterbrochen haben (§. 139 Abs. 1.)

I. Die Gestaltung von Ausnahmen ist nur für einzelne Fabriken und auf besonderen Antrag zulässig.

II. Die Anträge sind unter Bezeichnung der Ausnahmen, welche gewünscht werden und unter Angabe der Gründe an die Ortspolizeibehörde zu richteii.

III. Die Ortspolizeibehörde hat von ihrer Bcsugniß, Ausnahmen auf die Dauer von höchstens 14 Tagen zu gestatten, nur in dringenden Fällen Gebrauch zu machen. Solche Fälle sind in der Regel nur anzunehmen, wenn es sich darum handelt, mit Hülfe der außerordentlichen Verwendung jugendlicher Arbei. ter eine durch Naturereignisse oder Unglücksfälle herbeigeführte wesentliche Be­triebsstörung einer Anlage schleunigst wieder zu beseitigen, over einen zur Ver­hütung von Unglücksfällen erforderlichen außerordentlichen Betrieb zu ermög­lichen. Werden in Fällen dieser Art Ausnahmen für länger als 14 Tage beantragt, so hat die Ortspolizeibehörde zwar schleunigst an die Königliche Regierung zu berichten, kann aber die ihr erforderlich erscheinenden Ausnahmen vorläufig bis zur Dauer von 14 Tagen gestatten.

IV. Werden die Ausnahmen nur beantragt, um den durch die Unter­brechung verursachten Verlust an Betriebszeit wieder einzubringen, so hat die Ortspolizeibehörde stets die Entscheidung der Königlichen Regierung einzuholen. Sie hat zu dem Ende die Thatsachen, auf welche sich der Antrag stützt, inson­derheit auch den Verlust an Betriebszeit, welcher dem Unternehmer durch die Unter­brechung erwachsen ist, festznstellen und die darüber aufgenommenen Verhandlungen mit ihrem gutachtlichen Berichte der Königlichen Regierung vorzulegen.

V. Die Königliche Regierung hat, soweit die Ausnahmen für einen 4 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum beantragt werden, über den Antrag die Entscheidung zu treffen und zwar, sofern es ohne Verzögerung derselben thun- lich ist, nach Anhörung des zuständigen in Gemäßheit des §. 139b der Ge­werbe-Ordnung angestellten.Aufsichtsbeamten.

VI. Bei Bemessung der zu gestattenden Ausnahmen ist dahin zu sehen, daß dieselben nicht über das Maß hinausgehen, welches durch die Dringlichkeit des Bedürfnisses geboten und mit Rücksicht auf die Gesundheit der jugendlichen Arbeiter zulässig erscheint, und daß sie nicht für längere Zeit gestattet werden, als zur Beseitigung der Betriebsstörung oder zur Abwendung eines Unglücks­falles oder zur Einbringung der verlorenen Betriebszeit erforderlich ist.

VII. Die Verfügungen, wodurch Anträge auf Gestaltung von Ausnahmen genehmigt werden, sind schriftlich zu erlassen und müssen die gestatteten Aus­nahmen sowie deren Dauer genau angeben. Die Ortspolizeibehörde hat Ab. schrift der von ihr erlassenen Verfügungen sofort nach dem Erlaß derselben der Königlichen Regierung einzusenden, welche davon sowie von den Ihrerseits erlassenen Verfügungen dem für Ihren Bezirk zuständigen Aussichtsbeamten Abschrift zugehen läßt.

VIII. Anträge, welche auf Gestattung von Ausnahmen für einen 4 Wochen überschreitenden Zeitraum gerichtet sind, hat die Königliche Regierung nach vollständiger Jnstruction mit Ihrem gutachtlichen Bericht zeitig zur weiteren Veranlassung mir vorzulegen.

In denjenigen Fällen, in welchen Sie die Anträge für begründet erachtet, kann Sie die erforderlichen Ausnahmen bis zur Dauer von 4 Wochen vorläufig Ihrerseits gestatten. Ob dies geschehen, ist in dem zu erstattenden Berichte

Die Verhandlungen über die auf Grund des §. 139 Abs. 1 einge­brachten Anträge sind in allen Instanzen auf's Aeußerste zu beschleunigen.

8 Abweichungen von der im §. 136 vorgeschriebenen Regelung der Arbeitszeit und der Pausen jugendlicher Arbeiter (§. 139 Abs. 2.)

1 Die im Gesetze vorgesehene anderweite Regelung kann nur für einzelne Anlagen und nur auf Antrag gestattet werden.

H Anträge auf Zulassung von Abweichungen find unter Angabe der Zahl der in" der betreffenden Fabrik beschäftigten Kinder und jungen Leute, der Ab­änderungen, welche gewünscht werden und der Gründe, welche den Antrag veranlassen, an die Ortspolizeibehörde zu richten.

III , Die Ortspolizeibehörde hat die Anträge der Königlichen Regierung vorzulegen und sich dabei über die in der Begründung angeführten Thatsachen und über die Rathsamkeit der beantragten Abweichungen zu äußern

IV . Die Königliche Regierung hat unter Zuziehung des zuständigen Auf­sichtsbeamten die Anträge einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen, welche sich namentlich darauf zu erstrecken hat, ob

1) die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulassung von Abweichungen zutreffen;

2) die beantragte Regelung der Beschäftigung mit den Anforderungen welche im Interesse der körperlichen und geistigen Entwickelung der jugendlichen Ar­beiter zu stellen sind, verträglich erscheinen.

Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, ob die Einrichtung der Arbeits­räume den in sanitärer Beziehung zu stellenden Anforderungen entspricht und ob die Leitung des Betriebes, für welchen die Abänderungen beantragt werden im Uebrigen eine wohlwollende Fürsorge für die jugendlichen Arbeiter erwarten läßt.

V. In denjenigen Fällen, in welchen es sich um Abweichungen von den Bestimmungen über die Pausen handelt, ist die anderweite Regelung, sofern sie zulässig erscheint, von der Königlichen Regierung mittelst schriftlicher Verfügung bis auf Weiteres" zu gestatten. Die letztere muß enthalten:

1) die genaue Bezeichnung der Anlage und event. derjenigen Theile der­selben, für welche die Abänderungen gestattet werden;

2) die gestattete Regelung der Beschäftigung;

3) die etwaigen besonderen Bedingungen, von welchen die Gestattung der anderweiten Regelung abhängig gemacht wird;

4) die Vorschrift, daß in den auszuhängenden Verzeichnissen der jugend­lichen Arbeiter (§. 138 Abs. 3 der Gewerbe-Ordnung) Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen, wie sie durch die Verfügung geregelt sind, ange­geben werden müssen;

5) die Bemerkung, daß die gestattende Verfügung zurückgenommen werden würde, falls die Bedingungen nicht innegehalten werden, oder Unzuträglichkei- ten daraus entstehen sollten.

Von der erlassenen Verfügung ist dem zuständigen Aufsichtsbeamten eine Abschrift zu ertheilen.

VI . Nach der gesetzlichen Vorschrift soll eine anderweite Regelung nur gestattet werden, wenn die Natur des Betriebes oder Rücksichten auf die Ar­beiter es wünschenswerth machen. Daß Rücksichten auf die Arbeiter die ander­weite Regelung wünschenswerth machen, ist nur anzunehmen, wenn es sich darum handelt, den Arbeitern, sei es durch Abkürzung der Arbeitszeit, sei es in anderer Weise, eine Erleichterung zu gewähren, welche bei Junehaltung der für die jugendlichen Arbeiter gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in dem eoncre- ten Falle nicht durchführbar sein würde. Namentlich kommen hier die Fälle in Betracht, in denen Arbeitern, welche von der Fabrik so weit entfernt woh­nen, daß sie nicht zum Mittagessen nach Hause gehen können, durch Abkürzung der Pausen und der täglichen Arbeitszeit die Möglichkeit verschafft werden soll, einen größeren Theil des Tages zu Hause zuzubringen, als es bei regelmäßiger Eintheilung der Arbeitszeit möglich sein würde.

Als Fälle, in denen die Natur des Betriebes eine anderweite Regelung wünschenswerth macht, können vorbehaltlich einzelner im Voraus nicht zu über­setzender Ausnahmen nur solche gelten, in welche» ein rationeller Betrieb es nicht gestattet, den erwachsenen Arbeitern neben den, durch den Betrieb selbst gebotenen Unterbrechungen noch die für die jugendlichen Arbeiter gesetzlich vor­geschriebenen regelmäßigen Vor- und Nachmittags-Pausen zu gewähren, und in denen zugleich eine Beschäftigung junger Leute namentlich auch mit Rück­sicht auf die Heranbildung tüchliger Arbeiter unentbehrlich und nur dann möglich ist, wenn dieselben gemeinsam mit den erwachsenen Arbeitern beschäf­tigt werden. In der Regel werden diese Voraussetzungen nur bei solchen Be­trieben zutreffen, in welchen bei der eigentlichen Fabrikation nur oder vorzugs­weise gelernte Arbeiter, die jugendlichen Arbeiter aber als Lehrlinge beschäftigt .werben. In Fällen dieser Art ist die beantragte anderweite Regelung auf die als Lehrlinge beschäftigten jugendlichen Arbeiter zu beschränken und zur Sicher- stellung der Junehaltung dieser Beschränkung an die Bedingung zu knüpfen, daß die Lehrverträge schriftlich abgeschlossen und das Datum derselben unter der Rubrik ^Beschäftigung" in die Arbeitsbücher eingetragen werden.

VI I. In denjenigen fäUen, in welchen die beantragten Abweichungen nicht auf die Arbeitspausen beschränkt sind, hat die Königliche Regierung die Anträge nach den unter IV unb VI hervorgehobenen Gesichtspunkten vollständig zu instruiren und demnächst mit dem Gutachten des zuständigen Aufsichtsbeam- ten und Ihrer eigenen gutachtlichen Aeußerung mir zur weiteren Veranlassung vorzulegen.

Berlin den 5. November 1878.

Der Minister für Handel, Gewerbe und össentl. Arbeiten. Mapbach.