für den
Jtreis HerssesÜ.
JV? SS. Sonnabend den 30. November 1878.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Amtliches.
Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß die Bezirkshebamme Grieße zu Mecklar auf alle ihr durch das Prüfungszeugniß gewährten Befugnisse zur Ausübung des Hebammendienstes verzichtet und ihre Stelle als Bezirkshebamme niedergelegt hat.
Cassel den 22. November 1878.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Kreis Hersfeld.
In Gemäßheit höherer Verfügung und unter Hinweisung auf mein Ausschreiben vom 27. Januar 1877 Nr. 146 (Äreisblatt Nr. 9) werden die Ortspolizeibehörden des Kreises wiederholt angewiesen, von jedem Unfälle in gewerblichen Anlagen, über welchen sie nach den für die Statistik der Verunglückungen maßgebenden allgemeinen Vorschriften eine Zählkarte auszufüllen haben, dem zuständigen Fabriken -Jnspector sofort, nachdem der Unfall zu ihrer Kenntniß gekommen ist, eine Mittheilung zugehen zu lassen, welche unter genauer Angabe der Firma und der Belegenheit der betreffenden Anlage über Zeit und Art des Unfalls, über die Zahl der dadurch verletzten Personen und die Art der Verletzungen Auskunft giebt.
Hersseld, am 29. November 1878.
11937.__________Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Den Herren Bürgermeistern und Ortsverwaltern des Kreises wird in der Kürze ein Exemplar der von dem Herrn Handelsminister festgestellten, nachstehend abgedruckten, Anweisung für die Ortspolizeibehörden in Betreff der Ausführung der durch das (auch in Nr. 66, 67 u. 68 des Kreisblattes veröffentlichte) Gesetz vom 17. Juli d. J. gegebenen Vorschriften über die Arbeitsbücher und die Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter in Fabriken, nebst den zugehörigen Anlagen, sowie ein probeweise ausgefüllles Arbeits buch und eine desgleichen Arbeitskarte zugehen, und erwarte ich pünktlichste Beachtung der bezüglichen Bestimmungen. Insbesondere mache ich darauf aufmerksam, das nach pos. A. XIV. und 6. IX. dieser Anweisung die Ortspolizeibehörden sich sofort mit einer hinreichenden Anzahl Formularen zu Arbeitsbüchern und Arbeitskarten zu versehen und solche fortlaufend vorräthig zu halten haben, und bemerke ich in dieser Beziehung, daß dieselben von der Nichartz'- schen Buchdruckerei zu Caffel, erstere zu 9 Pfg., letztere zu 2 Pfg. das Stück bezogen werden können.
Auch ist durch Bekanntmachung Königl. Regierung vom 14. d. M. im Amtsblatt dem gewerbetreibenden Publikum mitgetherlt, daß die Ortsvorstände angewiesen sind, zur Deckung des erstmaligen Bedarfs eine entsprechende Anzahl von Exemplaren der Anschläge (Anlage v. und E. der Jnstruction für die Ortsvorstände) welche die Arbeitsgeber in den Aibeitsräumen, in denen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden müssen, anzuschlagen haben, vorräthig zu halten und auf Verlangen abzulaffen. Diese, ebenfalls sofort zu beschaffenden, Placate können von der oben genannten Firma zum Betrage von 10 Pfg. pro Stück bezogen werden.
Im Uebrigen hat der Herr Handelsminister zu der Anweisung für die Ortspolizeibehörden noch nachstehende Erläuterung gegeben:
Nach 8. 108 und §. 137 Abs. 2 der Gewerbe-Ordnung in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juli d. J. dürfen Arbeitsbücher und Arbeitskarten in den Fällen, in welchen die Erklärung des Vaters nicht zu beschaffen ist, nur ausgestellt werden, wenn die Zustimmung desselben zu dem Anträge auf Ausstellung eines Arbeitsbuches oder einer Arbeitskarte durch die Gemeindebehörden ergänzt ist. Daß die Erklärung des Vaters nicht zu beschaffen sei, wird in der Regel nur anzunehmen sein, wenn der letztere körperlich ober geistig unfähig ist, eine Erklärung abzugeben, oder wenn sein Aufenthalt
unbekannt oder der Art ist, daß ein mündlicher oder schriftlicher Verkehr mit ihm nicht möglich ist. Eine Ergänzung der Zustim- mung des Vormundes ist im Gesetze nicht vorgesehen und demnach auch nicht auszusprechen. Die Ergänzung der Zustimmung des Vaters ist, wo sie gesetzlich begründet erscheint, schriftlich auszusprechen und mit Unterschrift und Siegel zu versehen.
Die Herren Ortsvorstände haben die hiernach ihnen zugewiesenen Geschäfte mit aller Sorgfalt auszuführen, dabei namentlich die vorgeschriebenen Revisionen der gewerblichen Etablissements mit der erforderlichen Genauigkeit vorzunehmen, und eventuell Bestrafung der Contravenienten zu veranlaffen, auch die im Monat December eines jeden Jahres nach pos. D. VI. der Anweisung einzureichende Uebersicht der Fabriken, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, pünktlich, zuerst im December 1879, dahier zur Vorlage zu bringen.
Hersfeld, am 27. November 1878.
11700 Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Anweisung für die Ortspolizei-Behörden, betreffend die Ausführung der Vorschriften der Gewerbe-Ordnung über die Arbeitsbücher und die Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter in Fabriken rc.
A. Arbeitsbüch er.
I. Eines Arbeitsbuches bedürfen die aus der Volksschule (b. h. der gewöhnlichen Werkiagsschulen mit Ausnahme der Fortlulbungs- und ähnlichen Schulen) entlassenen gewerblichen Arbeiter unter 21 Jahren ohne Unterschied des Geschlechts.
Ob die Arbeiter ausdrücklich als „Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge oder Fabrikarbeiter" angenommen sind, oder nur thatsächlich als solche beschäftigt werden, ob sie von Handwerkern oder von größeren Gewerbe-Unternehmern angenommen sind, ob sie in deren Behausung, ob sie in Werkstuben, Werkstätten, in Fabriken, im Freien insbesondere auch aus Bauplätzen und bei Bauten arbeiten, ist unerheblich.
Die Arbeiten in Hüttenwerken, in Bauhöfen und Werften, gehören zu den gewerblichen Arbeitern und sind demnach zur Führung eines Arbeitsbuches verpflichtet.
II. Von der Verpflichtung zur Führung eines Arbeitsbuches sind ausdrücklich entbunden
1) Arbeiter unter 14 Jahren, welche nach Bestimmung des Gesetzes eine Arbeitskarte zu führen haben;
2) Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften.
III. Zu den gewerblichen Arbeuern im Sinne des Gesetzes sind unter Anderen nicht zu rechnen und zur Führung eines Arbeitsbuches nicht verpflichtet:
1) Kinder, welche bei ihren Eltern und für diese und zwar nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages mit gewerblichen Arbeiten beschäftigt sind;
2) Personen, welche im Gesindeverhältniffe stehen;
3) die mit gewöhnlichen auch außerhalb des Gewerbes vorkommenden Arbeiten beschäftigten Tagelöhner und Handarbeiter;
4) Personen, die in der Stellung von Angestellten (Geschäftsführer, Buchsührer, Weltmeister unb dergleichen) in gewerblichen Betrieben beschäftigt werden.
IV. Personen, welche nach der Auffaffung der Behörde vermöge der Art ihrer Beschäftigung eines Arbeitsbuches nicht bedürfen, ist die Ausstellung eines solchen, wenn sie von ihnen beantragt wird, nicht zu verweigern.
V. Die Arbeitsbücher muffen nach Format, Papier und Druck der von dem Herrn Reichskanzler festgestellten, aus der Anlage erhellenden Einrichtung entsprechen und insbesondere für die Eintragungen der Arbeitgeber mindestens die in der Anlage gewählte