KreisMmati
für den
Zkreis ^erssesh.
^ 92.
Sonnabend den 16. November
1878.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei ben Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Amtliches.
Kreis Hersfelv.
Die Herren Orlsvorstände sämmtlicher Landgemeinden des hiesigen Kreises, in welchen Die fünfjährige Amtsdauer des Gemeinde- Ausschusses bereits abgelaufen ist oder doch in Kürze abläuft, werden hierdurch angewiesen, behufs Vornahme der Neuwahl des Ausschusses alsbald Verzeichnisse der stimmfähigen und wählbaren hochbesteuerten Ortsbürger ihrer Gemeinden nach Vorschrift des §. 32 dezw. 38 der Gemeindeordnung vom 23. Oktober 1834 aufzusteüen und dieselben nach vorgängiger deshalbiger ortsüblicher Bekanntmachung vierzehn Tage vor der Wahl im Bürgermeistereilokale öffentlich aufzulegen, nach Ablauf dieser Frist aber die Wahlen des Gemeindeausschuffes unter genauer Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, namentlich der §§. 38, 44 und 45 der Gemeinde- Ordnung, vornehmen zu lassen und die bezüglichen Protokolle ungesäumt an mich einzureichen.
Das zur Wahl nöthige Formularpapier ist beim Buchdrucker Funk basier gu haben.
Schließlich mache ich die Herrn Orlsvorstände rc. der Landgemeinden darauf aufmerksam, daß es, wie für alle anderen periodischen Arbeiten, so auch hierfür unbedingt nothwendig ist, daß Sie den betreffenden Termin in dem von Ihnen zu führenden Termins- kalender *) notiren, da Sie nur dadurch in den Stand gesetzt werden, nach Ablauf der nächsten fünfjährigen Amtsdauer des Ge- memde-Ausschuffes pflichtgemäß aus eigenem Antriebe und ohne besondere diesseitige Aufforderung die erforderliche Neuwahl zu veranlassen.
In Betreff der Wahl der Gemeindebehörden cfr. auch Brell's Handbuch §. 15 ff.
Hersfeld, den 12. November 1878.
11384. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
*) In Betreff des Terminskalenders cfr. die Verhandlungen in der letzten Bürgermeisterversammlung vom 19. Juli d. I., Kreisblatt Nr. 60.
Die^rledigung derSchulstelle zu Kleba vom 1. Januar 1879 ab wird mit dem Bemerken veröffentlicht, daß Bewerber um dieselbe ihre Meldungsgesuche unter Beifügung der nöthigen Sitten- und Befähigungszeugulffe binnen 3 Wochen bei dem unterzeichneten Königlichen Landrathe oder dem Königlichen Localschulinspector Herrn Consistorialrath Kraushaar zuNiederaula einzureichen haben.
Hersfeld, den 13. November 1878.
11354. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
D^^rühere^Bücgermeister Wilhelm Klotzbach von Malko- mes ist heute als solcher auf weitere 8 Jahre bestätigt und eidlich verpflichtet worden. ________________________________________
Aus Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. October 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß
die hierselbst im Druck und Verlag der Schlesischen Volksbuchhandlung (H. Zimmer u. Co.) erschienene Druckschrift: „Eine Reise nach Utopien« von Maximilian Schlesinger
nach §. 11 des Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten worden ist.
Breslau den 1. November 1878. Königliche Regierung.
Die Königliche Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern, hat als Landespolizeibehörde im Sinne des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. October l. I. beschlossen, auf Grund der §§. u und 14 dieses Gesetzes die in München 1878 in erster Auslage im Verlage von Sigmund Politzer und in zweiter Auslage im Verlage von Alois fliesen erschienene Druckschrift „der Steffelbauer von Feld-
mochiNg und die Sozialde m okraten" zu verbieten und, wo sie sich zum Zwecke der Verbreitung vorfindet, in Beschlag zu nehmen.
München den 1. November 1878.
Königliche Regierung von Oberbayern. Kammer des Innern. Frhr. v. H e r m a n.
Auf Grund der Vorschrift des §. 11 des Gesetzes gegen die gemein, gefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. October er. sind folgende Druckschrifte n:
i) der deutsche Bauernkrieg von Friedrich Engels. Dritter Abdruck. Leipzig, Genossenschafts-Buchdruckerei 1875;
2) die Märtyrer der Commune in Neu-Caledonien. Uebersetzt aus dem Französischen. Leipzig 1876, Genossenschaits-Buchdruckerei;
3) Protokoll des Sozialisten - Congresses zu Gotha 1877. Hamburg, Genossen- schafts-Buchdruckerei;
4) der deutsche Bauernkrieg von A. Bebel. Braunschweig, Verlag von W. Bracke jr. 1876;
5) Herr Böhmert und seine Fälschungen der Wissenschaft, von einem Arbeiter, Zürich 1873;
von der unterzeichneten Landespolizeibehörde verboten worden, welches hiermit gemäß §. 12 1, c. bekannt gemacht wird.
Schleswig den 2. November 1878.
Königliche Regierung, Abth. des Innern. Rosen.
Aus Grund des §. 1 Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 21. October l. I. ist der Allgemeine Arb eiper-S ä n g erbund, welcher bisher die Stadt Gotha zum Bororte halte, von dem unterzeichneten Stadtrathe als-Dandes- Polizeibehörde für den Stadtbezirk Gotha, verboten worden.
Gotha den 2. November 1878. Der Stadtrath. Hünersdo rf.
Die im Verlage von Emil Sauerteig zu Gotha erschienene Druckschrift: „Liedersammlung des Allgemeinen Arbeiter-Sängerbundes" ist von dem unterzeichneten Stadtrath als Landespolizeibehörde für den Stadtbezirk Gotha auf Grund des §. 11 des Reichsgesetzes vom 21. v. Mts. gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie verboten.
Gotha den 2. November 1878. Der Stadtrath. Hüner sdorf.
Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. October 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das unter dem iften November cr. heraus - gegebene 3. Heft (Jahrgang 11.) der im Verlage der Allgemeinen Deutschen Associations-Buchdruckerei (E. G.) hierselbst erscheinenden „Zukunft, Sozialistische Revue" und ebenso das fernere Erscheinen dieser periodischen Druckschrift nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten ist.
Berlin den 6. November 1878.
Königliches Polizei - Präsidium I. V : v. Schlieckmann.
Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. October 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die im Verlag von Fritz Harrendorf in Cöln erschienene und am 2ten November d. J. ausgegebene Nr. 44 der „Cölner Freien Presse" nach §. 11 des cit. Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten und das Verbot aus das fernere Ex- scheinen der vorbezeichneten periodischen Druckschrift erstreckt worden ist.
Cöln den 5. November 1878.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern, von Guionneau.
Von dem unterzeichneten Stadtrath als Landespolizeibehörde für den Stadtbezirk ist auf Grund des §. 11 Abs. 2 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie die vom 2ten d. Mts. datirte Nummer 41 der in dem Verlage von W. Bock in Gotha erscheinenden periodischen Druckschrift: „Der Wecker," Organ für die Schuhmacher Deutschlands, sowie das fernere Erscheinen dieser Druckschrift durch Verfügung vom heutigen Tage verboten worden.
Gotha den 5. November 1878. Der Stadtrath. Hünersd ors.
Auf Grund des §. 1 Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 21. October l. I. gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie ist die Ge. werkschast der Schuhmacher und verwandten Gewerbe, welche in hiesiger Stadt ihren Sitz hatte, von dem unterzeichneten Stadtrath als Landespolizeibehörde für den Stadtbezirk verboten worden.
Gotha den 7. November 1878. Der Stadtrath. Hünersdorf.
Die Verleger des illustrirten Familienblattes „der Hausfreund" Buchdruckereibesitzer August Riehl und Albrecht Graichen in Leipzig-Reudnitz beabsichtigen mit dem Absätze dieses Blattes Inhalts des Proipectes der Nr. 1 des 22ften Bandes (22sten Jahrgangs) eine Vertheilung von Geldprämien, in Höhe von 10 bis 3000 Mark, zum Gesammtbetrage von 10000 Mark an