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KreisVbläll

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Jlf 91» Mittwoch den 13. November

1878.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Amtliches.

Berlin, den 5. November 1878.

Bekanntmachung.

Mit Bezug aus die Allerhöchste Verordnung vom 3. d. Mts., durch welche die beiden Häuser des Landtages der Monarchie, das Herrenhaus und das Haus der Abgeordneten, auf den >9. November d. I. in die Haupt- und Residenzstadt Berlin zusammenberufen worden sind, mache ich hierdurch bekannt, daß die besondere Benachrichtigung über den Ort und die Zeit der Eröffnungssitzung in dem Büreau des Herrenhauses und in dem Bureau des Hauses der Abgeordneten am 18. d. Mts. in den Stunden von 8 Uhr früh bis 8 Uhr Abends und am 19. b. Mts. in den Morgenstunden von 8 Uhr ab offen liegen wird.

In diesen Büreaus werden auch Die Legitimationskarten zu der Eröffnungssitzung ausgegeben und alle sonst erforderlichen Mitthei- lungen in Bezug auf dieselbe gemacht werden.

Der Minister des Innern, gez. Graf zu Eulen bürg.

Unter Bezugnahme auf meine Bekanntmachung vom 29. April d. I. pos. 4 Amtsblatt Seite 98 bringe ich weiter zur öffentlichen Kenntniß, daß als weiterer sachverständiger Beurtheiler zur Consta- tirung etwaiger Reblaus-Jnfectionen der Königliche Hauptmann z. D. Dr. phil. von Heyden zu jBockenheim fungiren wird. Die Ortspolizeibehörden, namentlich in der Main-Gegend, können daher eintretenden Falles ihre Requisitionen an den genannten Herrn richten.

Cassel, den 29. October 1878.

Der Ober - Präsident der Provinz Hessen - Nassau, von Ende.

Kreis Hersfeld.

Hersseld, den 11. November 1878.

Die in Nr. 44 des Kreisblattes vom laufenden Jahre veröffent­lichte Eintheilung der Trichinen-SchaubezHke des Kreises wird dahin geändert, daß die in der Gemeinde Eitra geschlachtet werdenden Schweine fortan durch den Sachverständigen Heinrich Bube zu Oberhaun zu untersuchen sind, und ergeht an die Herren Bürger­meister zu'Oberhaun und Unterhaun die Aufforderung, die betheiligten Sachverständigen hiernach zu bescheiden, während der Herr Bürgermeister zu Eitra für sofortige entsprechende öffentliche Bekanntmachung in dieser Gemeinde zu sorgen hat.

11225. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Diejenigen Herren Bürgermeister rc. des Kreises, welche mit Erledigung meiner Verfügung vom 29. October er. Nr. 10880 Kreis- blatt Nr. 87, den Erlös für verkauftes Gemeindeobst pro 1878 betreffend, noch im Rückstand sind, werden an Erledigung der Sache mit Frist bis zum 20. d. MtS. bei Meldung der Zusendung eines Strafboten erinnert.

Hersfeld, am 12. November 1878.

11309 Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Der Schuhmacher Georg Otto zu Frielingen ijf als Sachver­ständiger zur mikroskopischen Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen für die Gemeinden Frielingen und Heddersdors be­stellt und eidlich verpflichtet worden. Die Herren Bürgermeister der genannten Gemeinden haben dieses in ortsüblicher Weise alsbald öffentlich bekannt machen zu lassen, auch ist Seitens des Herrn Bürgermeisters zu Willingshain dem dortigen Sachverständigen Wilhelm Hoffmann hiervon Kenntniß zu geben.

Hersfeld, am 13. November 1878.

11331. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Die Herren Ortsvorstände rc des Kreises werden an die Ein­sendung des durch Verfügung vom 28. September 1877 Nr. 9538 (Kreisblatt Nr. 78) geforderten, bis zum 1. November eines jeden Jahres zu erstattenden Berichtes in Betreff der Beseitigung der Hindernisse des freien Flußlaufes rc. mit Frist bis zum 2. De­zember d. I., bei Meldung der Zusendung eines Strafboten, erinnert.

Hersfeld, den 12. November 1878.

11308. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Auf Grund von §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die 1878 im Kommissionsverlag der Expedition der Cölner Freien Presse erschienene nicht periodische Druckschrift: Die Zukunft der Sozialdemokratie" von I. Dietzgen nach §. 11 des cit. Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten ist. Cöln, den 30. Oktober 1878.

Königliche Regierung, von Bernuth.

Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. October 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die 1869 im Selbstverläge von M. Rittinghausen hierselbst erschienene nicht periodische Druckschri't: So cial- demokratische Abhandlungen: Die unhaltbaren Grundlagen des Repräs entativ.Sy stems" nach §. 11 des cit. Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten ist.

Cöln, den 31. October 1878.

Königliche Regierung. Abtheilung des Jnneru. Guionneau.

Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. October 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Nr. 253 der zu Barmen - Elberfeld erscheinendenB er zischen Volksstimme-- vom 29. Oktober, er. und ebenso das fernere Erscheinen dieser periodischen Druckschrift nach §. il des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde »erboten ist.

Düsseldorf den 30. Oktober 1878.

Königliche Regierung. Abtheilung des Innern, v. Roon.

Auf Grund des §. 6 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Be­strebungen der Socialdemokratie vom 21. October 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Sozialdemokratische Wahl­verein zu Frankfurt a M. nach §. 1 des oben gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten worden ist.

Wiesbaden, den 30. October 1878.

Königliche Regierung. Abtheilung des Innern, v. Meusel.

Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Be­strebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Nr. i der im Verlage von A. Diflo zu Frankfurt a M. erschienenen WochenschriftDie Hoffnung" vom 27. Oktober d. Js., sowie das fernere Erscheinen dieser periodischen Druckschrift nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten worden ist.

Wiesbaden, den 30. Oktober 1878.

Königliche Regierung. Abtheilung des Innern, v. Meusel.

Die Königliche Regierung von Oberbayern, K. d. I., hat als Landes­polizeibehörde im Sinne des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober l. I. beschlossen, auf Grund des §. 11 des genannten Gesetzes dieNr. 248 desZeitgeist, Organ des arbeitenden Volkes," wegen des ArtikelsBerliner Briefe" auf Seite 1, wegen des zweiten Artikels in derRundschau" auf Seite 2 Spalte 2 und 3 und wegen der Ankündigung sozialistischer Schriften auf Seite 4 zu verbieten und dieses Verbot zugleich auf das fernere Erscheinen der Zeitung zu erstrecken, ferner auf Grund der §§. 14 und 15 desselben Gesetzes die von der Königlichen Polizeidirektion München unterm 29. d. M. vollzogene vorläufige Beschlagnahme der Nr. 248 desZeitgeist" zu bestätigen und aufrecht zu erhalten.

München den 30. Oktober 1878.

Königliche Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern. Frhr. von H e r m a n.

Die unterzeichnete Königlich sächsische Kreishauptmannschaft hat in ihrer Eigenschaft als Landespolizribchörde, wie hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, die Druckschrift: