KreisMolatt
für den
Jüei.s Qersfesh.
JV 89, Mittwoch den 6. November 1878.
Das „Kreirblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Amtliches.
Kreis Hersfetd.
Caffel, den 24. October 1878.
Ew. Hochwohlgeborea beauftragen wir hiermit, die Orts-Polizei- behörden anzuweisen, Gestaltungen zu Graben - Ueberbrückungen und Abfahrten an Landwegen, wenn dieselben dauernd, insbesondere die Graben-Ueberbrückungen massiv von Steinen hergestellt werden sollen, nicht ohne vorher eingeholle Bestimmung deS commu- nalständischen Banbeamten über die Konstruktion derselben und nach Maßgabe der in technischer Beziehung gestellten Bevingungen zu ertheilen; sofern dergleichen Anlagen zu vorübergehenden Zwecken nur provisorisch hergestellt werden sollen, ist die Gestaltung an die Bedingung zu knüpfen, daß eine Abänderung bezw. Beseitigung ohne Weiteres stattzufinden habe, sobald seitens des communalständischen Baubeamten solches im Interesse der Unterhaltung der Landwege verlangt werde.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
J. A. II. Nr. 10121. Kühne.
An sämmtliche Königl. Landräthe rc.
Wird den Ortspolizeivecwaltungen des Kreises zur Kenntnißnahme und genauesten Beachtung mitgetheilt.
Hersfeld, am 2. November 1878.
10912. Der Königliche Landrath Freiherr von B ro i ch.
_______^ November 1878.
Im Anschluß an meine Verfügung vom 18. v. M. Nr. 10052 im Kreisblatt Nr. 84, theile ich den Herren Bürgermeistern der betreffenden Gemeinden nachstehend das von der Spritzenprüfungs- Commission über die vorgeführttn alten Spritzen abgegebene Gutachten zur Kenntnißnahme und Mittheilung an die Gemeindebehörden mit:
1) Widdershausen: Die reparirte Spritze hat zwar heute ein besseres Resultat geliefert, ist aber nach Ansicht der Commission nicht genügend für Widdershausen. Es muß deshalb entweder noch eine Spritze mindestens C. (Tidow) hinzu beschafft, da die alte ohne Saugvorrichtung, oder eine B. (Braun) gekauft und die alte einer kleineren Gemeinde, möglichst Leimbach verkauft werden.
2) Friedewald: Die beiden Spritzen, von denen eine mitSaugvorrichtung als Zubringer für 2 Spritzen verwendbar, sind als genügend leistungsfähig zu betrachten und entsprechen den Anforderungen.
3) Mecklar: Die vorhandene Spritze, welche bei der Probe defect wurde, ist Stoßspretze, von geringer Leistungsfähigkeit, kaum gleich D., daher für die Verhältnisse durchaus ungenügend.
4) Kerspenhausen: Die Spritze genügt den Anforderungen.
Für die Gemeinde Mecklar wird hiernach unter Bezugnahme auf meine Verfügung vom 9. Juli er. Nr. 6761, Kreisblatt Nr. 55 und 56, eine Spritze B. (Braun) bestimmt, und dem Herrn Bürgermeister dieser Gemeinde aufgegeben, bis zum 20. d. Mts. berichtlich zu deren Ankauf mich zu ermächtigen.
Bezüglich der übrigen Gemeinden bleibt definitive Entscheidung vorbehalten. ,
10893. Der Königliche Landrath Freiherr von Brorch.
1 Gaffel, den 4. November 1878.
Das Königliche Landrathsamt benachrichtige ich im Anschluß an mein Schreiben vom 30. Detober Nr. 19:87 ergebenst, daß der flüchtig gewordene Postassistent Goldmann aus Frankfurt, Main,
fünfzehntausend Mark unterschlagen hat. Die Belohnung auf seine Ergreifung ist auf 750- Mark erhöht worden.
Der Kaiserliche Ober-Postdirector. Vahl.
An das Königliche Landrathsamt in Hersfeld.
*
Den Ortspolizeiverwaltungen und der Königlichen Gendarmerie des Kreises zur Kenntniß, (cfr. Kreisblatt Nr. 88.)
Hersfeld, am 6. November 1878.
11107. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Gefunden: Auf der Straße »on Sorgn nach Friedewald ein Sillscheid- — Meldung des Eigenthümers bei dem Ortsvorstand zu Sorga.
Metz gegen die gemeingefährsichen Bestrebungen der Socialdemokratie.
§. 1. Vereine, welche durch socialdemokratische, socialistische oder kommunistische Bestrebungen den Umsturz der bestehenden Staatsoder Gesellschaftsordnung bezwecken, sind zu verbieten. Dasselbe gilt von Vereinen, in welchen socialdemokratische, socialistische oder kommunistische auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden, insbesondere die Eintracht der Bevölkerungsklassen gefährdenden Weise zu Tage treten. Den Vereinen stehen gleich Verbindungen jever Art.
§. 2. Auf eingetragene Genossenschaften findet im Falle des §. 1 Absatz 2 der §. 35 des Gesetzes vom 4. Juli 1868, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschaftsgenoffenschaf- ten (B.-G-Bl. S. 415 ff.) Anwendung. Aus eingeschriebene Hülfs- kaffen findet im gleichen Falle der §. 29 des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen vom 7. April 1876 (R.-G.-Bl. S. 125 ff.) Anwendung.
§. 3. Selbstständige Kassenvereine (nicht eingeschriebene), welche nach ihren Statuten die gegenseitige Unterstützung ihrer Mitglieder bezwecken, sind rm Falle des §. 1 Absatz 2 zunächst nicht zu verbieten, sondern unter eine außerordentliche staatliche Kontrole zu stellen. Sind mehrere selbstständige Vereine der vorgedachten Art zu einem Verbände vereinigt, so kann, wenn in einem derselben die im §. 1 Absatz 2 bezeichneten Bestrebungen zu Tage treten, die Ausscheidung dieses Vereins aus dem Verbände und die Kontrole über denselben angeordnet werden. In gleicher Weise ist, wenn die bezeichneten Bestrebungen in einem Zweigvereine zu Tage treten, die Kontrole auf diesen zu beschränken.
§. 4. Die mit der Kontrole betraute Behörde ist befugt, 1) allen Sitzungen und Versammlungen oes Vereins beizuwohnen; 2) Generalversammlungen einzuberufen und zu leiten; 3) die Bücher, Schriften und Kassenbestände einzusehen, sowie Auskunft über die Verhältnisse des Vereins zu erfordern; 4) die Ausführung von Be- schlaffen, welche zur Förderung der im §. 1 Absatz 2 bezeichneten Bestrebungen geeignet sind, zu untersagen; 5) mit der Wahrnehmung der Obliegenheiten des Vorstandes oder anderer leitender Organe des Vereins geeignete Personen zu betrauen; 6) die Kassen in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen.
§. 5. Wird durch die Generalversammlung, durch den Vorstand oder durch ein anderes leitendes Organ oes Vereins den von der Kontrolbehörde innerhalb ihrer Befugniffe erlassenen Anordnungen zuwidergehandelt oder treten in dem Vereine die im §. 1 Absatz 2 bezeichneten Bestrebungen auch nach Einleitung der Kontrole zu Tage, so kann der Verein verboten werden.
' §. 6. Zuständig für das Verbot und die Anordnung der Kontrole ist die Landespolizeibehörde. Das Verbot ausländischer Ver- eine steht dem Reichskanzler zu. Das Verbot ist allen Fällen durch