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für den
Areis Zersseid.
^F 88.
Sonnabend den 2. November
1878.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition I Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Amtliches.
Kreis Hers fetk.
Caffel, den 30. October 1878.
Der Postassistent Heinrich Gold wann aus Frankfurt a. M., gebürtig aus Laubach, Kreis Schotten, ist nach Unterschlagung amtlicher Gelder im Betrage von etwa Fünftausend Mark am 26. d. M. Abends flüchtig geworden.
DaS Signalement des Goldmann ist nachstehend angegeben: Größe: 1,72 m, Alter: 31 Jahre, Gestalt: breitschulterig, gerade Haltung, Aussehen: frisch, gesund, wohlgenährt, Haar: schwarz, Bart: schwarzer Schnurrbart. Besondere Kennzeichen: Anlage zur Flechtenbildung in der unteren Gesichtshälfte.
Kleidung: graumeltrtes kurzes Jaquet, ebensolche Weste, bräunlich karrirtes Beinkleid, schwarzer Ueberzieher, kleiner, steifer schwarzer Filzhut.
Auf die Ergreifung des Goldmann ist eine Belohnung von 300 Mark ausgesetzt.
DaS Königliche Landlatysamt ersuche ich ergebenst, Den Goldmann im BetretungSfalle verhaften zu lassen und mich vorn Geschehenen zu benachrichtigen.
Der Kaiserliche Ober-Postdirector. Vahl. An das Königliche Landrathsamt in Hersselo.
*
HerSfeid/am 2. November 1878.
Wird den Ortspolizeiverwaltungen und der Königlichen Gendarmerie des Kreises znr Kenntnißnahme und Nachachtung mitgetheilt. 10979. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Auf Grund des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. October 1878 §. 11 (Reichs- Gesetzblatt Seite 353) ist von Der Großherzoglich mecklenburg-schwe- rin'schen Landespolizeibehörve die Nummer 83 der in Rostock erscheinenden periodischen Druckschrift „Mecklenburg-Pomme - rischer Arbeiterfreund. Organ für das werkthätige Bolk" verboten und gleichzeitig das Verbot des ferneren Erscheinens dieser Druckschrift erlassen worden.
Berlin, den 28. October 1878.
Der Reichskanzler. J. Vertr.: Hofmann.
Auf Grund des §. 6 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 2i. October 1878 wirb hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nachfolgend benannten Vereine:
der sozialistische Arbeiter-Wahlverein zu Bochum, 2) der Arbeiter-Wahlverein für den Kreis Hagen zu
3) de^Arbeiter-Wahlverein in ,Lang erfeld, Kreis
^e^Osozial demokratische Arbeiter-Wahlverein für die Stadt und den Landkreis Dortmund zu Dort-
nach 8^1 "des obengedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landes- Polizeibehörde verboten worden sind.
Arnsbera den 27. October 1878.
9 Königliche Regierung. Sternmann.
Auf Grund der Vorschriften der §§. l und 6 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom .1. October c. sind
a. der Volksverein zu FlenSburg,
b der Arbeiter-Sängerbun d daselbst und
c. der Bildungsverein für Arbeiter daselbst durch dieffeitige Verfügung vom heutigen Tage verboten worden.
Schleswig, den 25. October 1878.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern. Haussen.
Auf Grund der Vorschriften der §§. 1 und 6 des Gesetzes gegen Die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. October cr. ist der Sozialdemokratische Wahlverein zu Rendsburg durch Verfügung vom heutigen Tage verboten worden.
Schleswig, den 25. October 1878.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern. Hanssen.
Die unterzeichnete Königliche Kreishauptmannschaft als Landes- Polizeibehörde, bringt hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß auf Grund §. 1 Abs. 2 verbunden mit §. 6 des obgedachten Gesetzes die nachgenannten Vereine, welche mit auswärtigen Mitgliedschaften ihren Hauptsitz — Vorort — in Dresden haben, verboten sind:
1) Allgemeiner Deutscher Töpferverein,
2) Verein für Sattler und Berufsgenossen,
3) Deutscher Stell macheroerein und
4) Bund der Glasarbeiter Deutschlands.
Dresden den 25. October 1878.
Königlich sächsische Kreishauptmannschaft. von Einsiedel.
Die unterzeichnete Königlich sächsische Kreishauptmannschaft, als Landespolizeibehörve, bringt hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß auf Grund § 1 Absatz 2 verbunden mit §. 6 des obengedachten Gesetzes der Arbeiterbildungs-Verein in Dresden verboten ist. Dresden, den 28. October 1878.
Königlich sächsische Kreishauptmannschaft, von Einsiedel.
Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. October 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Nr. 126 des im Verlage der hiesigen Genossenschaftsdruckerei erscheinenden „Vor - wärts" vom 25. laufenden Monats, sowie das fernere Erscheinen dieser periodischen Druckschrift nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten worden ist.
Leipzig, den 26. October 1878.
Königliche Kreishauptmannschaft. Graf zu Münster.
Der,in Leipzig bestehende Arbeiterbildungs-Verein ist, wie hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, nach §. 1 Abs. 1 und 2 des Reichsgesetzes gegen Die gemeingefährlichen Bestrebungen Der Sozialdemokratie vom 21. October 1878 von der unterzeichneten Landespolizeibehörde verboten worden.
Leipzig, den 26. October 1878.
Königliche Kreishauptmannschaft. Gras zu MUnster.
Auf Grund von §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemcinge« jährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. October laufenden Jahres wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Druckschrift:
„Die Religion der Sozialdemokratie. Kanzelreden von Jofeph „Dietzgen. Vierte vermehrte Auflage. Leipzig, Verlag der Ge- „nossenschaflsbuchdcuckerei 1877"
nach §. 11 des angezogenen Gesetzes von der unterzeichneten Landes- Polizeibehörde verboten worden ist.
Leipzig, den 25. October 1878.
Königliche Kreishauptmannschaft. Gras zu Münster.
Durch Verordnung der unterzeichneten Königlich sächsischen KrKs- bauptmannschait als Laudespolizelbehörde vom 26. October d. ^ ist die Druckschrift „Mosts Proletarier-Liederbuch", vierte verbesserte Auflage, Ehemnitz 1873, und fünfte Auslage, Ehemnitz